Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
25.09.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1Rechtssatz
Da der durch Art. 118 Abs. 4 B-VG vorgegebene Instanzenzug für das marktrechtliche Widerrufs- und Räumungsverfahren nicht ausgeschlossen wurde, waren Bescheidbeschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen die im eigenen Wirkungsbereich ergangenen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien in diesem Stadium gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG nicht zulässig. Da die vorliegenden Begehren des nicht rechtskundig vertretenen Rechtsmittelwerbers aber grundsätzlich auf eine Sachentscheidung der nächstzuständigen Stelle gerichtet sind (zumal die Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde das VGW gar nicht erwähnt), ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung hier nicht schadet, die Rechtsmittel daher als gemäß § 61 Abs. 3 AVG fristgerecht eingebrachte Berufungen gelten (vgl. sg. VwGH 23.10.2015, Ra 2015/02/0029; 18.03.2013, 2011/16/0200) und von der belangten Behörde der nach den landesrechtlichen Organisationsvorschriften zuständigen Stelle vorzulegen sind. Sofern sich aus diesen Vorschriften nichts anderes ergibt, wäre die Funktion der zweiten Instanz im Hinblick auf Art. 118 Abs. 5 B-VG vom Gemeinderat wahrzunehmen (vgl. VwGH 13.10.2015, Ro 2015/02/0012, mwV). Aus dem Vorgesagten folgt, dass das VGW die ihm vorgelegten Rechtsmittel wegen Unzuständigkeit, nicht jedoch wegen Unzulässigkeit der Beschwerden im Wortsinn (iSv Begehren auf ausschließlich gerichtliche Sachentscheidung) zurückzuweisen hat. In diesem Licht ist auch davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel erhalten bleibt und sich Wiedereinsetzungsanträge wegen Versäumung der Berufungsfrist aufgrund unrichtiger Rechtsmittelbelehrung erübrigen.
Schlagworte
Sachliche Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, zweistufiger Instanzenzug, administrativer Instanzenzug, Ausschluss des zweistufigen innergemeindlichen Instanzenzuges, Materiengesetzgeber, Organisationsgesetzgeber, Bundesverfassungsgesetzgeber, Interpretation, BerufungsbehördeAnmerkung
VwGH v. 12.11.2021, Ro 2019/04/0001; AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.079.2552.2017.AZuletzt aktualisiert am
23.12.2021