Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
25.09.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1Rechtssatz
Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb der Bundesverfassungsgesetzgeber Rechtsmittelwerber bzw. Verfahren mit Anknüpfungspunkt zum Bundesland bzw. zur Gemeinde Wien vorweg anders hätte behandeln wollen, indem er hier beim Vollzug derselben bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften (gegenständlich der marktrechtlichen Bestimmungen der GewO 1994) von vornherein eine Instanz weniger zur Verfügung stellte als in den anderen acht Bundesländern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass hier zumindest in Materien, die in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fallen, bundesweit gleiche Bedingungen gelten sollen.
Schlagworte
Sachliche Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, zweistufiger Instanzenzug, administrativer Instanzenzug, Ausschluss des zweistufigen innergemeindlichen Instanzenzuges, Materiengesetzgeber, Organisationsgesetzgeber, Bundesverfassungsgesetzgeber, Interpretation, BerufungsbehördeAnmerkung
VwGH v. 12.11.2021, Ro 2019/04/0001; AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.079.2552.2017.AZuletzt aktualisiert am
23.12.2021