Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
25.09.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1Rechtssatz
Auch in den Erläuterungen (RV 1618 BlgNR 24. GP, 11) zum reformbedingten Entfall des ehemaligen Art. 111 B-VG als verfassungsrechtliche Grundlage der Bauoberbehörde und der Abgabenberufungskommission ist im sachlichen Zusammenhang wörtlich ausgeführt:
Art. 111 B-VG, der für die Bundeshauptstadt Wien in den Angelegenheiten des Bauwesens und des Abgabenwesens eine Entscheidung in oberster Instanz durch besondere Kollegialbehörden vorsieht, soll entfallen (was freilich nichts daran ändert, dass der in Z 56 vorgeschlagene Art. 118 Abs. 4 gemäß Art. 112 B-VG auch für die von der Bundeshauptstadt Wien zu besorgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten soll). Der für Rechtsmittel in (sonstigen) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Wien zuständige Berufungssenat war im B-VG selbst nicht geregelt, weshalb sich hier eine entsprechende Bestimmung („Entfall“) samt Erläuterungen erübrigte.
Schlagworte
Sachliche Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, zweistufiger Instanzenzug, administrativer Instanzenzug, Ausschluss des zweistufigen innergemeindlichen Instanzenzuges, Materiengesetzgeber, Organisationsgesetzgeber, Bundesverfassungsgesetzgeber, Interpretation, BerufungsbehördeAnmerkung
VwGH v. 12.11.2021, Ro 2019/04/0001; AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.079.2552.2017.AZuletzt aktualisiert am
23.12.2021