Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.09.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1Rechtssatz
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG sind Gewerbeangelegenheiten, zu welchen auch die verfahrensgegenständlichen marktrechtlichen Angelegenheiten zählen, in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (vgl. auch VfGH 28.6.2004, B769/03). Die GewO 1994, deren eingangs zitierter § 337 Abs. 1 administrative Marktangelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde verweist, ist ein Bundesgesetz. Der zweistufige Instanzenzug ist in Marktangelegenheiten weder in der GewO 1994 noch in einem anderen Bundesgesetz ausgeschlossen. Als einzige in Betracht kommende Möglichkeit verbliebe hier ein Ausschluss dieses Instanzenzuges durch den Bundesverfassungsgesetzgeber selbst. Von einem solchen verfassungsrechtlichen Ausschluss wird teilweise in der Literatur ausgegangen (vgl. Pauer, Justizstaat: Chance oder Risiko?, S. 251 ff; Kolonivits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 526, Kneihs/Urtz, Verwaltungsgerichtliche Verfahren, Rz 27), dies offenbar im Wesentlichen mit der Argumentation, dass mit den verfassungsrechtlichen Übergangsbestimmungen des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm lit. J. der verwiesenen Anlage insgesamt acht Wiener „sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden“, darunter der für Rechtsmittel gegen Entscheidungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuständige Berufungssenat, aufgelöst wurden und die Zuständigkeit zur Weiterführung dort anhängiger Verfahren auf die Verwaltungsgerichte (BVerwG, VGW) überging; gleichartige Behörden dürften in Wien auch nicht mehr geschaffen werden. Hingegen seien in anderen Bundesländern Rechtsmittelbehörden auf Gemeindeebene nicht aufgelöst worden. Das VGW kann diese Schlussfolgerung aus folgenden Gründen nicht teilen.
Schlagworte
Sachliche Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, zweistufiger Instanzenzug, administrativer Instanzenzug, Ausschluss des zweistufigen innergemeindlichen Instanzenzuges, Materiengesetzgeber, Organisationsgesetzgeber, Bundesverfassungsgesetzgeber, Interpretation, BerufungsbehördeAnmerkung
VwGH v. 12.11.2021, Ro 2019/04/0001; AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.079.2552.2017.AZuletzt aktualisiert am
23.12.2021