Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.09.2018Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6 Abs1Rechtssatz
Gemäß dem auf die Bundeshauptstadt Wien anzuwendenden Art. 115 Abs. 2 B-VG bestimmt sich der allfällige Ausschluss des Prinzips des zweistufigen innergemeindlichen Instanzenzuges (Art. 118 Abs. 4) nach den allgemeinen Vorschriften des B-VG, sohin insbesondere nach den Kompetenzregelungen der Art. 10 ff. Ein solcher Ausschluss obliegt daher ausschließlich dem verfassungsrechtlich zuständigen Materiengesetzgeber, woran auch der Umstand nichts ändert, dass eine entsprechende Regelung nicht zwingend im jeweiligen Materiengesetz zu erfolgen hat. Wurde der Instanzenzug daher durch den Landesgesetzgeber in einer Gemeindeordnung bzw. einem Stadtstatut – wie gegenständlich im oben zitierten § 75 Abs. 1 WStV idgF – generell ausgeschlossen, so kann dies bei verfassungskonformer Interpretation nur für Materien gelten, die in der Gesetzgebung Landessache sind. Für Angelegenheiten, die in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers fallen, kommen in erster Linie einschlägige Materiengesetze in Betracht. Ein genereller (materienübergreifender) Ausschluss des Instanzenzuges durch einfaches Bundesgesetz könnte wohl insofern problematisch sein, als dadurch - im Zusammenhalt mit entsprechenden landesgesetzlichen Ausschlüssen - das verfassungsrechtlich etablierte Prinzip des zweistufigen innergemeindlichen Instanzenzuges unterlaufen bzw. dezimiert würde.
Schlagworte
Sachliche Zuständigkeit, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, zweistufiger Instanzenzug, administrativer Instanzenzug, Ausschluss des zweistufigen innergemeindlichen Instanzenzuges, Materiengesetzgeber, Organisationsgesetzgeber, Bundesverfassungsgesetzgeber, Interpretation, BerufungsbehördeAnmerkung
VwGH v. 12.11.2021, Ro 2019/04/0001; AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.221.079.2552.2017.AZuletzt aktualisiert am
23.12.2021