Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.09.2018Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht:Norm
BAO §299Rechtssatz
In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht (vgl VwGH 10.06.2002, 98/17/0332; ua).
Schlagworte
Pflichtbeitrag Tourismusverband; Gleichheitsgrundsatz; Beitragsgruppenverordnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.2460.7Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018