Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.09.2018Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht:Norm
BAO §299Rechtssatz
§ 299 BAO gestattet Aufhebungen, wenn sich der Bescheid als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs 1 BAO nicht ausschlaggebend (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar6, Rz 9 und 10 zu § 299).
Indem die ursprünglich erlassenen Bescheide vom 13.03.2018 gemäß § 299 BAO aufgehoben wurden, haben die danach erlassenen (hinzugetretenen) „Berichtigten Bescheide“, die mit den ursprünglich ergangenen Bescheiden eine Einheit bilden, ihre rechtliche Grundlage verloren.
Schlagworte
Pflichtbeitrag Tourismusverband; Gleichheitsgrundsatz; Beitragsgruppenverordnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.2460.7Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018