RS Lvwg 2018/10/3 LVwG-200033/2/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.10.2018

Norm

EMRK Art. 6 Abs2
RGG §2
RGG §7
VStG §5

Rechtssatz

* Nach § 7 Abs. 1 RGG ist die Nichterteilung von Auskünften an Außendienstmitarbeiter der GIS oder an Erhebungsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden nicht strafbar.

* Soweit es den Tatvorwurf der Unrichtigkeit der vom Bf. gemäß § 2 Abs. 5 RGG erstatteten Mitteilungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass lediglich ein einziges Indiz dafür vorliegt, dass er in seiner Wohnung eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben bzw. zum Betrieb bereit gehalten haben könnte, nämlich der Umstand, dass ein Mitarbeiter der GIS anlässlich einer Kontrolle von seinem außerhalb der Wohnung des Bf. gelegenen Standort „im Hintergrund ..... TV hören“ konnte. Selbst wenn diese Wahrnehmung als zutreffend unterstellt wird, muss in diesem Zusammenhang aber beachtet werden, dass für den Empfang von TV-Sendungen der Betrieb einer „Rundfunkempfangseinrichtung“ i.S.d. § 1 RGG (vgl. dazu die Erläuterungen zum Initiativantrag zur Stammfassung des RGG, 1163/A, 20. GP, S. 8: „Der Entwurf definiert Rundfunkempfangseinrichtungen funktionell als die zur unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmten technischen Geräte.“) keine notwendige Voraussetzung bildet: Denn solche „Darbietungen“ können (bzw. konnten, und zwar auch schon zum Tatzeitpunkt) ebenso mittels Geräten, die solche nicht unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen und daher keine Rundfunkempfangseinrichtung i.S.d. § 1 Abs. 1 RGG verkörpern (wie z.B. Personal-Computer oder Handy), via Internet abgerufen werden.

* Da das Tatbild des § 7 Abs. 1 RGG nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit, sondern ein Tätigkeitsdelikt normiert, hätte es daher der Behörde oblegen, einen stichhaltigen Beweis dafür zu erbringen, dass der Bf. tatsächlich eine Rundfunkempfangsanlage betrieben bzw. zumindest zum Betrieb bereitgehalten hat – dies ganz abgesehen davon, dass insoweit auch die Beweislastumkehr des § 5 Abs. 1 VStG nicht zum Tragen gekommen wäre.

* Indem dies jedoch im Ergebnis unterblieben ist, war daher der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, weil der Rechtsmittelwerber die Tat in jener Form, wie ihm diese angelastet wurde, nicht begangen hat bzw. im Zweifel gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK zu dessen Gunsten von deren Nichterwiesenheit auszugehen war.

Schlagworte

Auskunfterteilung; Außendienstmitarbeiter; Erhebungsorgane; Rundfunkempfang; Gebührenpflicht; Empfangseinrichtung; Fernsehgerät; PC; Handy; Internet; Tätigkeitsdelikt; Beweislastumkehr; Unschuldsvermutung

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.200033.2.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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