RS Lvwg 2018/8/8 LVwG-AV-727/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

WRG 1959 §81 Abs2
WRG 1959 §85 Abs1
AVG 1991 §13

Rechtssatz

Die rechtzeitige Antragsrückziehung im Hinblick auf einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt bewirkt, dass eine Voraussetzung für die Erlassung fehlt und ein allfällig schon erlassener Bescheid somit (nachträglich) rechtswidrig geworden ist und aufgehoben werden muss (vgl. VwGH 90/04/0302).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Anbringen; Antrag; Zurückziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.727.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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