Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
WRG 1959 §81 Abs2Rechtssatz
Die rechtzeitige Antragsrückziehung im Hinblick auf einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt bewirkt, dass eine Voraussetzung für die Erlassung fehlt und ein allfällig schon erlassener Bescheid somit (nachträglich) rechtswidrig geworden ist und aufgehoben werden muss (vgl. VwGH 90/04/0302).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Anbringen; Antrag; Zurückziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.727.001.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018