RS Lvwg 2018/8/8 LVwG-AV-727/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

WRG 1959 §81 Abs2
WRG 1959 §85 Abs1
AVG 1991 §13

Rechtssatz

Ein Anbringen kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrags ist solange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann; im Falle einer Beschwerde ist die Zurückziehung bis zur Entscheidung über die Beschwerde möglich (vgl. VwGH Ra 2016/08/0041).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Anbringen; Antrag; Zurückziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.727.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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