Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
WRG 1959 §81 Abs2Rechtssatz
Ein Anbringen kann in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung eines Antrags ist solange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann; im Falle einer Beschwerde ist die Zurückziehung bis zur Entscheidung über die Beschwerde möglich (vgl. VwGH Ra 2016/08/0041).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Anbringen; Antrag; Zurückziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.727.001.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018