TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/8 LVwG-AV-527/001-2018

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Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

BAO §90
BAO §93
BauO NÖ 2014 §10
BauO NÖ 2014 §39

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch Rechtsanwälte B, ***, ***, vom 30. April 2018 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15. März 2018, Zl. ***, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20. September 2017 betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert worden war, zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2.       Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.       Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin der Grundstücke NR. *** und ***, KG ***. Beide Grundstücke sind als Bauland gewidmet:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

(Quelle: imap geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 6. Juni 2018)“

Mit Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, C vom 10. November 2016, GZ. ***, wurde die Grundstücksgrenze zwischen dem bisherigen Grundstück Nr. *** und dem bisher unbebauten Grundstück Nr *** derart geändert, als dass ein bebauter Teil vom Grundstück *** alt abgetrennt und der dahinterliegende Teil des unbebauten Grundstückes *** alt zu diesem hinzugefügt wurde. Der verbleibende Teil des unbebauten Grundstückes *** alt wurde zum verbleibenden bebauten Grundstück *** alt hinzugefügt, sodass es sich nun um zwei parallel verlaufende Grundstücke handelt. Das neue Grundstück *** weist dabei eine Grundfläche von 507 m² auf während das neue Grundstück *** eine Fläche von 773 m² aufweist.

1.1.2.

Mit Schreiben, eingegangen bei der Stadtgemeinde *** am 10. Juli 2017, brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen C, eine Anzeige über die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland in ***, *** bzw In *** KG ***, betreffend der Grundstücke Nr. *** bzw *** unter Beilage des Teilungsplanes vom 10. November 2016, GZ. *** mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme der Anzeige gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 bei der Stadtgemeinde *** ein.

1.1.3.

Mit Vermerk des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 28. Juli 2017 wurde die Nichtuntersagung Bestätigt und ausgeführt, dass betreffend der angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen keine Einwände bestehen:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

(Quelle: Akt der belangten Behörde)“

1.2. abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20. September 2017, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 39 NÖ Bauordnung 2014 aus Anlass von Änderungen der Grenzen von Bauplätzen eine Ergänzungsabgabe für die die neu geformten Grundstücke Nr. *** und *** in der Höhe von € 17.347,76 und € 14.049,40 vorgeschrieben. Begründend wird ausgeführt, dass bei der Änderung der Grenzen eines Bauplatzes gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014 dem Eigentümer eines Bauplatzes für den neu geformten Bauplatz eine Ergänzungsabgabe gem. § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 vorzuschreiben sei, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert werde. Gemäß § 39 der NÖ Bauordnung 2014 sei die Ergänzungsabgabe (E) aus der Summe der neuen Berechnungslänge (BL neu) abzüglich der alten Berechnungslänge (BL alt) mal Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet worden:

Grundfläche (F) Gst.: ***alt                                                  =        811m²

BL = F = 811                                                                                    =        28,4781

Grundfläche (F) Gst.: ***neu                                                  =        773m²

BL = F = 773                                                                                    =        27,8029

Grundfläche (F) Gst.: ***neu                                                  =        507m²

BL = F = 507                                                                                    =        22,5167

BKK für BK I u. II                                                              =        1,25

ES (gem. Verordnung d. Gemeinderates vom 14.12.2016)                    =        1.150,--

E = BL neu – BL alt x BKK x ES =

= (27,8029 + 22,5167 – 28,4781) x 1,25 x 1.150,--                        = € 31.397,16

Der Bauklassenkoeffizient (BKK) zur Zeit der Änderung der Grenzen sei auf Grund der im Bebauungsplan festgelegten Bauklasse I/II mit 1,25 gegeben. Der Einheitssatz (ES) zur Zeit der Änderung der Grenzen sei gemäß der Verordnung des Gemeinderates vom 14. Dezember 2016 mit € 1.150,00 festgesetzt.

1.2.2.

Mit Schreiben vom 9. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass – entgegen der Ausführungen im bekämpften Bescheid - das Grundstück *** neu ein Flächenausmaß von 507 m² und das Grundstück *** neu ein solches von 773 m² aufweise. Schon aus diesem Grund könnten die im Spruch angeführten Beträge nicht richtig sein. Tatsächlich sei für beide Grundstücke bereits die Aufschließungsabgabe entrichtet worden, da es sich bei beiden Grundstücken auch um Bauplätze handle. Auf beiden Parzellen seien Gebäude errichtet gewesen. Es sei aus dem Bescheid darüber hinaus nicht nachvollziehbar zu entnehmen aus welchen der beiden Gründe des § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 die Vorschreibung als geboten angesehen wurde und sei auch die festgesetzte Höhe nicht nachvollziehbar begründet worden. Dem Bescheid fehlten die wesentlichen konstitutiven Bescheidmerkmale. Es fehle die bescheiderlassende Behörde samt ordnungsgemäßer Unterschrift. Gleiches gelte für Name und Unterschrift des Genehmigenden.

1.2.3.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15. März 2018, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert, dass aus dem Anlass der Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland eine Ergänzungsabgabe gemäß § 39 NÖ Bauordnung 2014 für die Grundstücke

*** neu  507 m²        € 14.049,40

*** neu  773 m²        € 17.347,76

vorgeschrieben werde. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen dargelegt, dass nach Prüfung des Sachverhalts festgestellt werde, dass das Grundstück *** neu tatsächlich eine Fläche von 507m² bzw. das Grundstück *** neu 773m² aufweise. Für das Grundstück *** alt sei - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - bislang noch keine Aufschließungsabgabe entrichtet worden. Das Grundstück *** alt sei bislang auch noch nicht mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut gewesen. Durch die Teilung aus 2017 sei das bislang nicht zum Bauplatz erklärte, unbebaute Grundstück *** alt, für welches auch niemals eine Aufschließungsabgabe entrichtet worden sei, aufgeteilt und mit dem ebenfalls geteilten Grundstück *** alt zu den Grundstücken *** neu und *** neu geformt worden. Hierdurch entstünde sowohl ein zusätzlicher Bauplatz und werde auch das Gesamtausmaß der Bauplätze um die Fläche des Grundstückes *** alt vergrößert. Die Voraussetzungen des § 39 NÖ Bauordnung 2014 seien somit erfüllt.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 30. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** und begründete diese im Wesentlichen damit, dass bereits dem Schriftstück (Bescheid) vom 20. September 2017 wesentliche

konstitutive Bescheidmerkmale fehlten. Für Bescheide gelte § 18 Abs. 4 AVG, wonach jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde zu tragen habe. Das angefochtene erstinstanzliche Schriftstück (Bescheid) vom 20. September 2017 trägt in seinem Kopf die Bezeichnung „Stadtgemeinde ***“. Auf der zweiten Seite unten finde sich der Vermerk: „Für den Bürgermeister: D“. Das als Bescheid bezeichnete Schriftstück vom 20. September 2017 enthalte zwar die Fertigungsklausel „für den Bürgermeister“ und einen Stempel der Stadtgemeinde *** samt Paraffe. Ungeachtet dessen sei jedoch die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar, da der Bürgermeister als solcher keine Behörde darstelle. Ein Hinweis, dass im Namen des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz (diese stellt eine Behörde dar) agiert werde, fehle, weshalb ein nichtiger Bescheid bzw. ein Nichtbescheid vorliege.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG:

Artikel I (1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. ...

(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden

1. in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG;

2.2. Bundesabgabenordnung - BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 96. Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, soweit nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 1/2015:

§ 2 Zuständigkeit

(1) Baubehörde erster Instanz ist

- der Bürgermeister …

§ 3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

§ 10. (1) Änderungen von Grundstücksgrenzen im Bauland sind vor ihrer Durchführung im Grundbuch der Baubehörde anzuzeigen. …

(2) Die Änderung von Grundstücksgrenzen muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans;

2. die Bebauung der neugeformten unbebauten Grundstücke im Bauland darf entsprechend den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans und der §§ 49 bis 54 (Anordnung von Bauwerken) nicht erschwert oder verhindert werden;

3. bei bebauten Grundstücken darf kein Widerspruch zu bautechnischen Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes oder einer Durchführungsverordnung (z. B. über die Beschaffenheit von Wänden an Grundstücksgrenzen) entstehen;

4. bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muss dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen.

(3) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:

1. die Zustimmung der Eigentümer aller von der Änderung betroffenen Grundstücke;

2. ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Plan der Änderung der Grundstücksgrenzen, ausgenommen bei Vereinigungen von Grundstücken, von denen kein Straßengrund abzutreten ist (§ 12);

3. ein Antrag auf Bauplatzerklärung für wenigstens ein neugeformtes Grundstück, wenn noch keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach § 11 Abs. 1 ist. Dies gilt nicht für Grundstücke in Aufschließungszonen.

(5) Die Baubehörde hat innerhalb von 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige auf der Anzeige und einem Duplikat, das dem Anzeigeleger zurückzustellen ist, zu bestätigen, dass die angezeigte Änderung nicht untersagt wird. Im Falle einer gleichzeitigen Bauplatzerklärung (§ 11), Grundabtretung (§ 12) oder Grenzverlegung (Abs. 8) ist anstelle der Bestätigung nach Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung die Bezugsklausel anzubringen.

(6) Die Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland darf im Grundbuch durchgeführt werden, wenn auf der vorgelegten Anzeige

?    die Bestätigung der Nichtuntersagung (Abs. 5 erster Satz) oder

?    die Bezugsklausel (Abs. 5 zweiter Satz) angebracht ist und

?    das Grundbuchsgesuch vollinhaltlich der Anzeige nach Abs. 1 entspricht und

?    innerhalb von 2 Jahren ab dem Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel bei Gericht eingebracht wird.

(7) Jeder Beschluss des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland ist der Baubehörde zuzustellen. Gegen einen solchen Beschluss des Grundbuchsgerichtes steht der Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu.

Aufschließungsabgabe

§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

         1.       ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

         2.       eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Ergänzungsabgabe

§ 39. (1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10) ist für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Der Abgabentatbestand ist erfüllt, wenn auf der vorgelegten Anzeige und dem Duplikat die Bestätigung der Nichtuntersagung (§ 10 Abs. 5 erster Satz) oder die Bezugsklausel (§ 10 Abs. 5 zweiter Satz) angebracht wird (Datum der Bestätigung oder der Bezugsklausel). …

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES

EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)

EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1

EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2

EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.

(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch § 38 Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. 

2.4. NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973):

§ 38. (1) Im eigenen Wirkungsbereich obliegen dem Bürgermeister, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt wird:

1. die Vollziehung der von den Kollegialorganen gefaßten Beschlüsse, unbeschadet der Bestimmungen des § 37 Abs. 2, und die Vollziehung der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien (§ 35 Z 1), sofern die Richtlinien hinreichend bestimmt sind und einen eindeutigen Vollzug gewährleisten;

2. die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches; die Bestimmung des § 42 Abs. 3 wird hiedurch nicht berührt; ...

2.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

         1.       Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

         2.       Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

         3.       Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3.       Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen auf die Frage reduzieren lässt, ob die der Stadtgemeinde *** zuzurechnende Erledigung vom 20. September 2017 als Bescheid zu werten ist, da diese nach Auffassung der Beschwerdeführerin weder die Behörde erkennen lasse noch eine Fertigung iSd § 18 Abs. 4 AVG aufweise.

3.1.2. Zum Anwendungsbereich der BAO:

Aus Art. I Abs. 3 Z 1 EGVG lässt sich entnehmen, dass soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, die Verwaltungsverfahrensgesetze – verfahrensgegenständlich maßgeblich das AVG - nicht anzuwenden sind. Mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen ist daher der Anwendungsbereich des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht eröffnet.

Mit der Anordnung in Art I Abs. 3 Z 1 EGVG steht nun § 1 Abs. 1 BAO im Einklang, welcher vorsieht, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben gelten, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. Verfahrensgegenständlich ist damit der Anwendungsbereich der BAO eröffnet, weshalb der vorgebrachte Sachverhalt im Lichte ihrer Bestimmungen zu beurteilen ist.

3.1.3. Zu den Wesensmerkmalen eines Bescheides iSd BAO:

Ein Bescheid ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender und normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Verwaltungsakt (vgl. z.B. die bei Ritz, BAO5, Tz 1 zu § 92 angeführte hg. Rechtsprechung). Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder schriftliche Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Er hat einen Spruch zu enthalten und die Person (Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat ein Bescheid, wenn dem ihm zu Grunde liegenden Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung und jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 93 Abs. 3 BAO). Weiters gelten die für alle schriftlichen Ausfertigungen einer Abgabenbehörde in § 96 BAO normierten Voraussetzungen (Bezeichnung der Behörde, Datum, Unterschrift/Beglaubigung) auch für schriftliche Bescheide. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO) (vgl. VwGH vom 24. Oktober 2016, Ra 2014/17/0023).

Die angefochtene Erledigung ist als "Bescheid" bezeichnet worden; im Adressfeld ist das Schreiben namentlich ausdrücklich an die Beschwerdeführerin adressiert. Weiters enthält die mit 20. September 2017 datierte Erledigung einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung.

3.1.4. Zum Bürgermeister als Behörde:

Dem Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist dann Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde die Erledigung erlassen wurde. Fehlt die Bezeichnung der Behörde und enthält die Ausfertigung keinerlei Anhaltspunkte dafür, von welcher Behörde die Erledigung ausgeht, so liegt keine wirksame amtliche Erledigung vor (vgl. VwGH vom 25. Juli 2013, ZI. 2013/15/0156). Dabei ist es ausreichend, wenn im Übrigen im Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist. (vgl. VwGH vom 27. August 2008, ZI. 2007/15/0301).

Im Kopf des Schriftstücks vom 20. September 2017 ist die Stadtgemeinde *** samt Wappen und in der Fußzeile die dazugehörige Anschrift angeführt. Die Fertigung des Schriftstücks erfolgte „Für den Bürgermeister“, unter Namensbeisetzung in Maschinenschrift des Unterfertigenden samt dessen eigenhändiger Unterschrift.

Aus der Zusammenschau von Briefkopf und Fertigung ist für jedermann erkennbar, dass die gegenständliche Erledigung unzweifelhaft dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** zuzurechnen ist. Darüber hinaus gilt, dass die bescheiderlassende Behörde in der Fertigungsklausel zum Ausdruck zu bringen ist (nicht unbedingt im Kopf des zur Ausfertigung verwendeten Papiers) (W.Pallitsch/ Ph.Pallitsch/W.Kleewein: BauR NÖ- Niederösterreichisches Baurecht Kommentar, 10. Auflage, § 2, Fn. 7)

Den Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass der Bürgermeister als solcher keine Behörde darstelle und zudem ein Hinweis darauf, dass im Namen des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz (diese stellt eine Behörde dar) agiert werde, fehle und somit ein Nichtbescheid vorliege, steht bereits § 38 Abs. 1 Z 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 entgegen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Behörde erster Instanz der Bürgermeister ist (vgl. Steiner in Pabel: Handbuch: Das österreichische Gemeinderecht, 9. Teil, Rz. 15). Weiters steht dieser Behauptung schließlich der eindeutige Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 2 NÖ Bauordnung 2014 entgegen, wonach in concreto Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister ist. Unter dem Begriff Baubehörde versteht man dabei jene Behörde, die im Einzelfall die Bauordnung zu vollziehen hat, also die rechtlichen Sollensnormen in die Wirklichkeit umzusetzen und Bescheide zu erlassen hat. (W.Pallitsch/ Ph.Pallitsch/W.Kleewein: Niederösterreichisches Baurecht, Kommentar, 10. Auflage, § 2, Fn. 2)

Der Bürgermeister als demokratisch gewählter Mandatar ist seit der Gemeindeverfassungsnovelle des Jahres 1962 zur Vollziehung der baurechtlichen Vorschriften in erster Instanz berufen. Gem. § 37 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 kann der Bürgermeister die Erledigung von Bauangelegenheiten auch einem Mitglied des Gemeindevorstandes übertragen. Dieses hat die ihm übertragenen Angelegenheiten nach der Weisung und unter der Verantwortung des Bürgermeisters zu besorgen (Fertigungsklausel: „Für den Bürgermeister“ statt: „Der Bürgermeister“). (W.Pallitsch/ Ph.Pallitsch/W.Kleewein: Niederösterreichisches Baurecht, Kommentar, 10. Auflage, § 2, Fn. 4)

Dahingestellt bleiben kann, ob die von der belangten Behörde gewählte Amtssignatur das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift erfüllt, weil diese nur nach Maßgabe des § 96 BAO neben der Bezeichnung der Behörde und dem Spruch ein unverzichtbares Merkmal eines Bescheides darstellt (vgl. VwGH vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/14/0111). Einer Unterschrift oder Beglaubigung bedürfen Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden, gemäß § 96 letzter Satz BAO nicht. Der angefochtene Bescheid weist auf der ersten Seite rechts unten eine Registernummer des Datenverarbeitungsregisters mit der näheren Kennzeichnung "DVR" auf. Daraus ist erkennbar, dass die gegenständliche Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und ihr daher auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung Bescheidcharakter zukommt (vgl. VwGH vom 10. Mai 1994, Zl. 93/14/0104 mwN). Eine automationsunterstützte Datenverarbeitung liegt außerdem schon bei Erstellung von Bescheiden unter Zuhilfenahme eines bloßen Textverarbeitungssystems vor (vgl. VwGH vom 9. Dezember 1992, ZI. 91/13/0204 sowie VwGH vom 29. Mai 2015, ZI. 2012/17/0197)

3.1.5.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.1.6.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall ausschließlich Rechtsfragen zu erörtern waren (vgl. EGMR vom 5. September 2002, 42057/98, Speil/Austria).

3.2.    Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Grenzänderung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.527.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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