Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
B-VG Art10 Abs1 Z12Rechtssatz
Die VO (EU) Nr. 1308/2013 beabsichtigte die Schaffung eines unionsrechtlichen Systems, das von den Mitgliedstaaten entsprechend den Vorgaben der Verordnung auszugestalten ist und im Rahmen dieser Vorgaben auch eingeschränkt werden kann. Unmittelbar eingeräumte subjektive Rechte Einzelner sollten angesichts dieses Ausgestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten durch die Verordnung hingegen nicht geschaffen werden.
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Weinbau; Rebpflanzung; Kompetenztatbestand; Verfassungskonformität; Unionsrechtskonformität;Anmerkung
VwGH 20.12.2019, Ra 2019/10/0124-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.560.001.2016Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020