Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
B-VG Art10 Abs1 Z12Rechtssatz
Der Anwendungsbereich der weinbaurechtlichen Vorschriften ergibt sich in erster Linie durch die in sämtlichen Weinbaugesetzen enthaltenen Begriffsbestimmungen. Das Weinbaurecht ist stark unionsrechtlich determiniert. Die Weinbaugesetze der Länder versuchen die in Form von Ermächtigungen in einzelnen Verordnungsbestimmungen vorgesehenen Regelungsfreiräume zu nutzen.
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Weinbau; Rebpflanzung; Kompetenztatbestand; Verfassungskonformität; Unionsrechtskonformität;Anmerkung
VwGH 20.12.2019, Ra 2019/10/0124-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.560.001.2016Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020