Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
B-VG Art10 Abs1 Z12Rechtssatz
Gesetzliche Regelungen, die (bloß) die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beschränken, müssen durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sein. Das bedeutet, dass Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffes und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen (in diesem Sinne etwa auch VfSlg. 11625/1988, 11853/1988; VfGH B941/88, G198, 234/89, G56/89, G40-45/90, G25-30/90).
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Weinbau; Rebpflanzung; Kompetenztatbestand; Verfassungskonformität; Unionsrechtskonformität;Anmerkung
VwGH 20.12.2019, Ra 2019/10/0124-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.560.001.2016Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020