Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
B-VG Art10 Abs1 Z12Rechtssatz
Ziel der Weinbaugesetze ist, die Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau zu gewährleisten. Zum Teil wird dabei auch auf die Vorgaben der Gemeinsamen Marktordnung Bezug genommen. Entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben enthalten die Weinbaugesetze allgemeine Beschränkungen über das Pflanzen von Weinreben (vgl. Pürgy, Recht der Länder II/2 (2012) 462).
Schlagworte
Landwirtschaft und Natur; Weinbau; Rebpflanzung; Kompetenztatbestand; Verfassungskonformität; Unionsrechtskonformität;Anmerkung
VwGH 20.12.2019, Ra 2019/10/0124-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.560.001.2016Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020