Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
GewO 1994 §13 Abs6Rechtssatz
Im Rahmen eines Gewerbeanmeldungsverfahrens hat sich die Behörde mit allen Voraussetzungen betreffend die Ausübung des angemeldeten Gewerbes auseinanderzusetzen. Dies beinhaltet, dass, sollte bei einem reglementierten Gewerbe die Befähigung aufgrund Vorlage von Zeugnissen bzw. sonstigen Nachweisen nicht gegeben sein, auch amtswegig ein individuelles Befähigungsfeststellungsverfahren durchzuführen ist.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Anmeldevoraussetzungen; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung; Ausschlussgrund;Anmerkung
VwGH 19.11.2019, Ra 2018/04/0178-6, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.500.001.2018Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019