RS Lvwg 2018/9/3 LVwG-AV-500/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

GewO 1994 §13 Abs6
GewO 1994 §87 Abs1 Z3

Rechtssatz

Im Rahmen eines Gewerbeanmeldungsverfahrens hat sich die Behörde mit allen Voraussetzungen betreffend die Ausübung des angemeldeten Gewerbes auseinanderzusetzen. Dies beinhaltet, dass, sollte bei einem reglementierten Gewerbe die Befähigung aufgrund Vorlage von Zeugnissen bzw. sonstigen Nachweisen nicht gegeben sein, auch amtswegig ein individuelles Befähigungsfeststellungsverfahren durchzuführen ist.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Anmeldevoraussetzungen; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung; Ausschlussgrund;

Anmerkung

VwGH 19.11.2019, Ra 2018/04/0178-6, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.500.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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