Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
GewO 1994 §13 Abs6Rechtssatz
Der Ausschlussgrund nach §13 Abs 6 GewO ist gegeben, wenn durch die Ausübung eines Gewerbes der Zweck der Verwirklichung der Verlusterklärung oder des Gewerbeentzuges vereitelt werden könnte. Ob eine Vereitelung vorliegt muss die Behörde prüfen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Anmeldevoraussetzungen; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung; Ausschlussgrund;Anmerkung
VwGH 19.11.2019, Ra 2018/04/0178-6, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.500.001.2018Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019