RS Lvwg 2018/9/3 LVwG-AV-500/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

GewO 1994 §13 Abs6
GewO 1994 §87 Abs1 Z3

Rechtssatz

Der Ausschlussgrund nach §13 Abs 6 GewO ist gegeben, wenn durch die Ausübung eines Gewerbes der Zweck der Verwirklichung der Verlusterklärung oder des Gewerbeentzuges vereitelt werden könnte. Ob eine Vereitelung vorliegt muss die Behörde prüfen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Anmeldevoraussetzungen; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung; Ausschlussgrund;

Anmerkung

VwGH 19.11.2019, Ra 2018/04/0178-6, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.500.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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