Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
GewO 1994 §13 Abs3 Z1Rechtssatz
Gemäß § 26 Abs. 2 GewO ist Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung zu erteilen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der beabsichtigten Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird. Dabei ist auf die gesamte wirtschaftliche Situation des Rechtsträgers Bedacht zu nehmen. Es kommt auf die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Erfüllung von Zahlungspflichten an. Dies setzt voraus, dass der Rechtsträger über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten bei Fälligkeit abzudecken (vgl. VwGH 92/04/0210).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Ausschluss; Gewerbeausübung; Nachsicht; finanzielle Leistungsfähigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.466.001.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018