TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/6 LVwG-AV-682/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §7 Abs4
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §25
FSG 1997 §26 Abs2 Z1
StVO 1960 §5 Abs2 Z1
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 29. Mai 2018, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 01. März 2018, Zl. ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, vorübergehend entzogen. Gleichzeitig wurde ein ausdrückliches Verbot des von der Entziehung Betroffenen für das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen binnen gleicher Dauer erteilt. Weiters wurde angeordnet, dass A sich vor Ausfolgung der Lenkberechtigung einer Nachschulung zu unterziehen habe. Außerdem wurde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erteilten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, C1, C, BE, C1E, CE und F innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet und aufgetragen, innerhalb dieser Zeit eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen.

Über die Vorstellung des A wurde in weiterer Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Führerscheinbehörde vom 29. Mai 2018, Zl. ***, wie folgt entschieden:

Der Vorstellung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz der Beschwerde vollstreckt werden.“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides, insbesondere darauf, dass A am 24. Februar 2018 gegen 17:00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in *** auf der Gemeindestraße *** gelenkt und diesen Pkw in der Folge auf einen Parkplatz vor dem Mehrparteienhaus *** abgestellt habe. Der nunmehrige Vorstellungswerber sei anschließend aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und offensichtlich stark unter Alkoholeinfluss stehend in Richtung seiner Tür gegangen. Dieser Sachverhalt wäre von zwei Nachbarn unmittelbar beobachtet und in weiterer Folge bei der Polizeiinspektion *** zur Anzeige gebracht worden. A wäre in weiterer Folge von den erhebenden Polizeibeamten aufgefordert worden, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er habe jedoch die Atemluftuntersuchung mittels Alkomat verweigert, indem er sich im Bett kurz „aufrichtete“ und den Beamten mitteilte, dass ihn dies nicht interessieren würde. Aufgrund dieses Verhaltens sei daher der Tatbestand der Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung vorgelegen.

Nach Wiedergabe der zeugenschaftlichen Einvernahmen der Anzeigenlegerin C, der Zeugen D, E und F, der Zeuginnen G, H und I sowie der Zeugenaussage des meldungslegenden Polizeibeamten ging die Führerscheinbehörde davon aus, wonach zunächst unbestritten sei, dass bei A zum gegenständlichen Tatzeitpunkt eine starke Beeinträchtigung durch Alkohol vorgelegen habe. Gegenteilige Ansichten bzw. Äußerungen wären im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund der vorliegenden polizeilichen Erhebungsergebnisse sowie der Zeugenaussagen sei ebenso die Tatsache unstrittig, dass der Pkw des Einschreiters beim Einparkmanöver auf dem öffentlichen Parkplatz vor dem Wohnhausobjekt *** über die dortige Bordsteinkante gefahren und in weiterer Folge in der anschließenden Grünfläche zum Stehen gekommen wäre.

Es würden jedoch divergierende Aussagen hinsichtlich der Lenkereigenschaft des A vorliegen. Im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung wäre aufgrund der Aktenlage weder von G noch von A gegenüber den erhebenden Polizeibeamten angegeben worden, dass A im Zuge der angeblichen Nachhausefahrt vom Lokal „J“ auf der Rückbank gesessen wäre. Diese Angabe wäre erstmalig im Zuge der eingebrachten Vorstellung am 13. März 2018 vorgebracht worden. Für die erkennende Behörde erscheine es als befremdend, dass die Zeugen G, F und H im Zuge der nachfolgenden Zeugeneinvernahme ohne diesbezügliche Befragung bzw. ohne Hinweis darauf jeweils angegeben haben, dass A auf der Rückbank des Pkws gesessen wäre. Ebenso sei verwunderlich, dass die Zeugin H zwar gesehen habe, dass G auf der Fahrerseite und A „nach einiger Zeit“ vom Rücksitz auf der Beifahrerseite ausgestiegen sei, Frau H jedoch bei guter Sicht auf den Parkplatz nichts dahingehend aufgefallen wäre, dass der „rote Pkw“ des Nachbarn A beim Einparken über die dortige Bordsteinkante in die anschließende Grünfläche gefahren wäre. Dieser Sachverhalt bzw. dieses Fahrmanöver sei jedoch im gegenständlichen Verfahren einerseits aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und andererseits aufgrund der zahlreichen Zeugenaussagen als erwiesen anzusehen.

Eigenartig erscheine der erkennenden Behörde auch der von der Zeugin G geschilderte Sachverhalt, wonach sie bei der Abholung des A vom Gastlokal „J“ nicht mehr ins Gastlokal hineingehen bräuchte, da A bei ihrer Ankunft auf dem Parkplatz ihr bereits entgegentorkelte sei; dies, obwohl A sie vorher nicht angerufen bzw. offensichtlich kein vorheriger telefonischer Kontakt zwischen den beiden stattgefunden habe. Es wären auch keine Zeugen namhaft gemacht worden, aus welchen Gründen auch immer, welche das Verlassen der Gaststätte durch A bzw. die anschließende Abholung oder Nichtabholung durch die Lebensgefährtin G bezeugen könnten.

Bezüglich des Umstandes, dass der Pkw *** beim Eintreffen und anschließenden Einparken auf dem Parkplatz vor dem Wohnobjekt *** über die dortige Bordsteinkante gekommen wäre, indem der Pkw nach kurzem Anhalten noch einen sogenannten „Hupfer“ machte und folglich im anschließenden Grünbereich zu stehen kam, sei festzuhalten, dass ein derartiges Fahrmanöver laut den Erfahrungen des täglichen Lebens einem alkoholisierten Fahrzeuglenker eher zuzuschreiben sei, als einem nicht durch Alkohol beeinträchtigten Fahrzeuglenker. Für die erkennende Behörde stelle dies ein weiteres Indiz für die Lenkereigenschaft des A dar.

Die vom Vorstellungswerber in der Vorstellung vom 13. März 2018 eingangs bekannt gegebenen Umstände, dass er seit ca. 15 Jahren Fernfahrer und demnach wirtschaftlich von seinem Führerschein stark abhängig wäre, erkläre auch das aufbrausende, destruktive und eskalierende Verhalten der Lebensgefährtin G gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten, zumal diese offenbar alles in die Wege leiten wolle, dass ihr Lebensgefährte A nicht Gefahr laufe, die Lenkberechtigung für mehrere Monate entzogen zu bekommen, wo dieser den Führerschein als Lkw-Fahrer doch dringend für berufliche Zwecke benötige.

In diesem Zusammenhang sei der Ordnung halber zu erwähnen, dass A wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO 1960 im Jahr 2005 die Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten und wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960 im Jahre 2008 die Lenkberechtigung bis zur amtsärztlichen Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, mindestens jedoch auf die Dauer von sieben Monaten, vorübergehend entzogen worden wäre.

Aufgrund vorstehenden Sachverhaltes hätte seitens der Lebensgefährtin des A offenbar durchaus erhebliches Interesse bestanden, A vor einem nochmaligen Entzug seiner Lenkberechtigung und einem damit verbundenen Verlust seiner Arbeitsstelle als Berufskraftfahrer zu bewahren. Selbiges Interesse dürfte auch A nachfolgend veranlasst haben, nachträglich ihm gut bekannte Zeugen (Nachbarn) zu benennen, welche das Lenken des Pkws *** zum gegebenen Tatzeitpunkt durch seine Person negiert hätten. Diese Zeugen hätten jedoch anlässlich ihrer Einvernahme bei der Behörde keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, indem deren Aussagen sozusagen „konstruiert“ erschienen. Unter anderem hätte die Zeugin H keine Wahrnehmung hinsichtlich der erwiesenen starken Alkoholisierung beim A und „hinsichtlich des Verfahrens der Bordsteinkante“ machen können, obwohl gute Übersicht bestanden habe. Der beantragte Zeuge E könne hinsichtlich der Lenkereigenschaft zum Tatzeitpunkt entgegen der Angaben in der Stellungnahme des Vorstellungwerbers vom 07. Mai 2018 überhaupt keine zweckdienlichen Angaben machen, da er nicht gesehen habe, wer vorher gefahren sei.

Die Führerscheinbehörde ging nach Wiedergabe diverser höchstgerichtlicher Judikatur zu § 45 Abs. 1 AVG davon aus, dass A den Pkw mit dem Kennzeichen *** zum angeführten Tatzeitpunkt zum angegebenen Tatort gelenkt habe. Nach Wiedergabe des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 habe A die Atemluftuntersuchung mittels Alkomat verweigert, indem er den erhebenden Polizeibeamten zu verstehen gegeben habe, dass ihm das nicht interessiere. Aufgrund dieses Verhaltens liege daher der Tatbestand der Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 vor.

Unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 FSG führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall anlässlich der Verweigerung des A, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine solche „bestimmte Tatsache“ vorliege, welche die Verkehrszuverlässlichkeit ausschließe. Aufgrund des Sachverhaltes erscheine die ausgesprochene Entzugsdauer als durchaus angemessen, zumal es sich im Anlassfall auch um die gesetzliche Mindestentzugsdauer für derartige Fälle handle. Die angeordneten begleitenden Maßnahmen wurden auf § 24 Abs. 3 FSG gestützt.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig durch seine rechtsfreundliche Vertretung eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und stellte den Antrag „das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen“.

Begründet wurden diese Anträge wie folgt:

„1. Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes

a) Unrichtige rechtliche Beurteilung

Rechtswidrigkeit des Inhaltes iSd § 42 Abs 2 Iit a VwGG liegt nur dann vor, wenn die Behörde das Gesetz, das sie auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung bringt, falsch auslegt (VwGH 16. 11. 1978, 2317/77 = ZfVB 1979/3/949, 952; ZfVB 1982/1820 und VwGH 81/2/841981-10-23 ZfVB 1982/2314). Wie noch weiter auszuführen sein wird, indiziert dieser Umstand auch Verfahrensfehler (Ergänzungsbedürftiger Sachverhalt, Begründungsfehler)

Genau das trifft hier zu, indem die belangte Behörde davon ausging der Beschwerdeführer sei unzuverlässig, wurde ihm die genannte Ermächtigung entzogen. Die belangte Behörde begründet dies im Wesentlichen mit dem Umstand, dass sie den vonseiten des Beschwerdeführers namhaft gemachten Zeugen keinen Glauben schenke und die Zeugenaussagen abgesprochen seien. Die näheren Umstände, warum dies unzutreffend ist, wird noch unter Punkt „fehlerhafte Ermessensausübung“ näher ausgeführt.

Der inhaltlich rechtswidrige Bescheid beruht sohin auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschrift, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung brachte (VwGH 16.11.78, ZI 2317/77).

b) Fehlerhafte Ermessensausübung

Bei diesen Tatbestandsmerkmalen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die keine Ermessensübung durch die Behörde zulassen, sondern in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlicher Überprüfung unterliegen (VwSIg. 8268/A).

Solche Begriffe haben einen objektiven und nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Sinn, indem sie auf Maßstäbe u. Vorstellungen bezugnehmen, die sich in bestimmten Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Der Behörde ist lediglich die Ermächtigung erteilt, den unbestimmten Gesetzesbegriff nach solchen Maßstäben auszulegen. Von einem Ermessen iS einer Wahlfreiheit zwischen mehreren möglichen Auslegungen kann deshalb keine Rede sein, weil der Gesetzgeber die vollziehende Behörde durch Anweisung gebunden hat, die unbestimmte Begriffe nach einem bestimmten Sprachgebrauch, der Sitte, den sozialen Erfahrungen nach dem Stande der Wissenschaft und Technik oder ähnlich objektiven Merkmalen vernünftig auszulegen (VwSlg 2932A/53). Eine willkürliche Annahme man glaube zwei Zeugen eher. da die anderen abgesprochen im Sinne des Beschwerdeführers ausgesagt haben, reicht nicht. um diesen Erfordernissen an die gebotene Ermessensausübung zu entsprechen.

Fehler bei der Ermessensausübung liegen insbesondere vor, wenn die Behörde

?    unsachliche Ermessenskriterien herangezogen,

?    die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen, oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt hat. (Pro und Contra Judikatur, siehe sogleich)

Der Beschwerdeführer hat ein subjektiv öffentliches Recht darauf, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht (VwSIG 10053A; VwGH 21.03.95, 94/9/375; 04.07.95, 94/8/34). Der Begriff des Ermessens gehört zur rechtlichen Beurteilung. lst ein Bescheid mit einem - materiellen - Ermessensfehler behaftet, so liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vor (Dolp, Die VerwaItungsgerichtsbarkeit³, 576). Ein Bescheid, der an einem Ermessensfehler leidet, ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Ermessensentscheidung ist aber jedenfalls insoweit zu begründen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Überprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 07.07.1978, 1265/77; 13.04.70; 375/69). Der Behörde obliegt es somit, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände u Erwägungen soweit aufzuzeigen, dass den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Verfolgung ihrer Rechte und dem VwGH die rechtliche Kontrolle des Ermessens möglich ist.

Aus Sicht des Beschwerdeführers sind die Angaben der Zeugen C und D zu den Aussagen der anderen Zeugen widersprüchlich. Die beiden vorgenannten Zeugen führten fast wortident sowohl in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 30.3.2018, wie auch bei der Erstanzeige vom 24.2.2018 aus, dass der Verdächtige das Fahrzeug gelenkt hätte. Dahingehend könnte man ebenso einen konstruierten Sachverhalt annehmen, wie es die belangte Behörde gegenüber den anderen Zeugen getan hat.

Es wird daher auch in Hinblick auf die familiären Verstrickungen der beiden „Belastungszeugen” deren Glaubhaftigkeit bezweifelt. Dem gegenüber erklärte der Zeuge E in seiner Aussage vom 4.4.2018, glaubhaft von der Lebensgefährtin des Verdächtigen, Frau G, kontaktiert worden zu sein, um ihr beim „Bergen“ des Pkw zu helfen.

Der Zeuge F führte ebenfalls in seiner niederschriftlichen Endvernahme vom 4.4.2018 aus, dass der Pkw von der Lebensgefährtin Frau G gelenkt wurde. Die Distanz zur Straße beträgt laut seiner Aussage maximal 10 Meter und kann diese Aussage auch durch die vorgelegte Bilddokumentation objektiviert werden.

Am 10.4.2018 führte die Zeugin H detailreich aus, dass die Lebensgefährtin des Verdächtigen, Frau G, auf der Fahrerseite ausstieg, wohingegen der Verdächtige von der Beifahrerseite am Rücksitz ausstieg.

Die Zeugin G erklärte am 10.4.2018, dem Pkw selbst gelenkt zu haben und den Verdächtigen von „J" abgeholt und in weiterer Folge auch den Pkw selbst gelenkt zu haben.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass vier von sechs Zeugen die Verantwortung des Verdächtigen objektivieren und offensichtlich von der Erstanzeigerin, Frau C, wie auch jene Ausführungen ihres Lebensgefährten, D, offensichtlich aus familiären oder anderen ortsbezogenen Umständen andere Wahrnehmungen vorliegt.

Insbesondere erscheint es dem Verdächtigen bedeutsam, neuerlich auf die Aussage des E hinzuweisen, der ohne näheren Bezug frei erklärte, von Frau G angerufen worden zu sein und dass diese eben auch erklärte, selbst das Auto gelenkt und über die Bordsteinkante gefahren zu sein. Glaubwürdig erscheinen zudem auch die Aussage des F, der erklärte, den Namen der Lebensgefährtin nicht näher zu kennen, jedoch ganz sicher zu sein, dass der Verdächtige nicht gefahren ist.

Dadurch, dass die Behörde pauschal erklärte, den einschreitenden Beamten (die den Beschuldigten erst alkoholisiert in seiner Wohnung antrafen), wie auch den „Belastungszeugen“ mehr Glauben zu schenken, als den restlichen Zeugen, kann auch das geübte Ermessen der Behörde nicht eindeutig nachvollzogen werden. In der Begründung wird zusammenfassend festgehalten, dass die Behörde die Aussagen der „Entlastungszeugen“ als konstruiert ansehen würde. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass ein Zeuge von sich aus etwas äußert, darauf schließen zu können, dass eine Aussage abgesprochen ist, wird der der Behörde zukommenden Pflicht zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung nicht gerecht.

a) Zur Abwägung der Pro und Contras iSd Willkürjudikatur

Im Fall von Ermessensentscheidungen ist bei der inhaltlichen Beurteilung eine Abwägung der Pro und Contras iSd Willkürjud. geboten. Einer Behörde kann - selbst wenn sie unrichtig entschieden hat - nur dann keine Willkür zur Last gelegt werden, sofern sie bemüht war, richtig zu entscheiden, indem sie Gründe und Gegengründe gegeneinander abgewogen hat.

Dies bedeutet, dass es - wie im vorliegenden Fall - nicht ausreicht, wenn die Behörde nur die für die Abweisung eines Anspruches maßgeblichen Gründe aufzählt, es jedoch unterlässt, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die für die Bejahung der Anspruchsberechtigung zu sprechen scheinen, sodass sie gar nicht in die Lage kommen kann, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (VfSlg 8674/1979; 9665/1983; 12477/90), woraus sich Verfahrensfehler ergeben (sogleich).

Art. 130 Abs. 2 B-VG normiert für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen einen besonderen Prüfungsmaßstab: Die Ermessensübung kann nur dann als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde nicht „im Sinne des Gesetzes“, also im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden hat.

In Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis wird zu prüfen sein, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden hat oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden muss, dh. ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt hat.

Warum die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten gebundenen Ermessen in der vorliegenden und nicht in anderer, für den Beschwerdeführer günstigeren Art und Weise Gebrauch gemacht hat, hat die belangte Behörde nicht überzeugend begründet, wozu sie aber verpflichtet gewesen wäre (VwSlg 7022A; 10.077A). Dadurch hat die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt.

Indem die Behörde bei Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers ausschließlich eine gar nicht anzuwendende Bestimmung herangezogen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs 2 Z1 VwGG aufzuheben.

2. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

a) Ergänzungsbedürftiger Sachverhalt

Die belangte Behörde hat es in Anknüpfung an die oa. Verkennung der Rechtslage unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen (VwGH 16.6.94, 94/19/295). Gem. § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen und hätte hierzu die erforderlichen Beweise zu erheben gehabt: Insbesondere hätte sie den Beschwerdeführer selbst hinsichtlich der Fahrt von ‚J" zu seinem Wohnsitz, zu seinem Alkoholkonsum (Menge) zu befragen, um zu eruieren, ob er überhaupt noch in der Lage war ein KFZ zu lenken. Wie schon vorgebracht, bemerkten die einschreitenden Beamten eine starke Alkoholisierung. Auch die Lebensgefährtin erklärte eine (innerhalb der Lebenserfahrung liegende) starke Verärgerung über den Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers. Weitere Erhebungen über die prinzipielle Eignung des Beschwerdeführers überhaupt ein KFZ lenken zu können, mussten sich - aufgrund dieser Aussagen - weitere Erhebungen für die belangte Behörde geradezu aufdrängen. Es wäre auch geboten gewesen die Zeugen bei auftretenden Widersprüchlichkeiten exakter zu befragen, damit dem Grundsatz der materiellen Wahrheit entsprochen werden kann.

b) Sonstige Verfahrensmängel

Wären Verfahrensvorschriften beachtet worden, so hätte die Behörde bei deren Einhaltung zu einem anderen Bescheid kommen können. Die Behörde hätte nämlich zum Ergebnis kommen können, dass der Entzug der Lenkerberechtigung nicht geboten ist.

Allein die Möglichkeit, dass die Verletzung der Verfahrensvorschriften auf den Bescheidinhalt Einfluss hatte, hat zu dessen Aufhebung zu führen (VwGH 19.9.94; 91/7/155; 31.3.95, 93/5/56, 09.09.1997; 96/9/200).

Verfahrensfehler sind oft auch Willkür. Fälle der Willkür sind insbesondere das Fehlen einer Begründung: Auch dann, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen kein Begründungswert zukommt, oder wenn sie einen wichtigen Teil der Entscheidung der Partei gegenüber begründungslos trifft, handelt sie willkürlich (VfSIg 10.997/1986; 14.661/1996). Genau das trifft hier zu. Zwar hat die Behörde begründet, jedoch wurde keinerlei Gewichtung der angeführten Gründe vorgenommen. Lediglich wurde ein Aspekt aufgegriffen, wonach eine Zeugin von sich aus erklärt habe, dass der Beschwerdeführer nicht gefahren sei. Wenn jemand zur Einvernahme in der bezeichneten Sache geladen wird, liegt es innerhalb des Möglichen, dass eine Zeugin/ein Zeuge von sich aus (ohne konkrete Fragestellung) Angaben zum Ermittlungsthema macht. Diese Handlung als „Absprache“ zu bewerten, ist keine ausreichende Gewichtung der Argumente iSd Rsp des VwGH.

Rechtfertigungen oder sonstige Gründe, warum die belangte Behörde von diesen grundsätzlichen Anforderungen des VfGH an ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren abweichen konnte, liegen nicht vor, sodass ein schwerer Verfahrensmangel vorliegt. Dieser ist geeignet zur Kassation des angefochtenen Bescheides zu führen, da bei der Einhaltung der oa. Verfahrensgrundsätze es zu einem anderslautenden Ergebnis hätte kommen können. Nämlich, dass dem Beschwerdeführer der Führerschein verbleibt und er nach wie vor zum Lenken von KFZ befähigt ist.

i. Zur mangelhaften Begründung (Beweisfehler, Subsumtionsfehler)

Begründungsfehler werden als wesentlich angesehen, wenn sie die Parteien des Verwaltungsverfahrens in Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindern (VwGH 25.05.82, 82/11/30; 27.02.96, 95/5/271).

Die belangte Behörde hat somit die ihr obliegenden Begründungspflicht verletzt: Gem. §§ 58 Abs 2 und 60 iVm § 67 AVG haben Bescheide eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Demnach muss in der Begründung in einer der nachträglichen Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt vorliege (Beweisfehler) und aus welchen Gründen sie die Subsumption dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachte (VwGH 12.03.99, 98/19/27; VwGH 15.10.99, 97719/1139).

Mit der Begründung im angefochtenen Bescheid, ist die Behörde ihrer Begründungspflicht nur unzureichend nachgekommen, weil in Fällen, in denen das Gesetz unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet (GefährIichkeitsprognose), bzw. der Behörde Ermessen eingeräumt wird, die Behörde eine erhöhte Begründungspflicht trifft. Es muss für Betroffene klar nachvollziehbar sein, von welchen Kriterien die Behörde sich bei ihrer Entscheidung leiten lässt. Gem. § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen und über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Rechtsfrage klar und übersichtlich den Gesetzen der Logik folgend zusammenzufassen (§ 44 Abs 1 Z7 VStG iVm § 60 AVG; VwSlg 2778A, 8619A, VwGH 18.5.93, Zl.92/05/98; 17.6.93, 92/06/0228).

Die behördliche Beweiswürdigung hat erst dann Platz zu greifen, wenn die Behörde in Erfüllung ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit jene Beweise aufgenommen hat, die zur Entscheidung in der Sache nach der Lage des Falles erforderlich sind. Dieser Verpflichtung wird nicht entsprochen, wenn die Behörde gar keine Überlegungen anstellt, ob es nicht doch denkbar ist, dass die Lebensgefährtin und nicht der Beschwerdeführer den PKW gelenkt hat. Es gibt nämlich einige Hinweise in diesem Zusammenhang (Alkoholisierungsgrad, Unfähigkeit einen PKW zu lenken, Zeugenaussagen).

Zusammenfassend ist also festzuhalten: Es bedeutet der in § 45 Abs 2 AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaItungsgerichtIichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere auch nicht gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber keineswegs eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (VwGH 20.02.1996, 95/8/222).

Zum mangelhaften Subsumtionsvorgang (rechtlichen Beurteilung) ist festzuhalten, dass sich dieser auf die bloße Annahme der Nichteignung des Beschwerdeführers bezieht Fahrzeuge Wiederkehrend zu begutachten.

Damit ist weder Erfordernis der Rechtsverfolgung durch die Partei noch dem der Überprüfbarkeit durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hinreichend entsprochen (VwGH 19.05.1992, 91/04/0242 und 02.05.2012, 2010/08/0117).

ii. Mangelhafte Begründung (Begründungslücke)

Gemäß §§ 58 Abs 2 und 60 iVm 67 AVG haben Bescheide eine Begründung zu enthalten. Darin sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die daraufgestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§§ 58 Abs 2 u. 60 iVm 67 AVG).

Obwohl der VwGH in stRsp anerkannt hat, dass es ein Ausdruck des rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens ist, Bescheide zu begründen (VwGH 23.9.91, 91/19/74), wurde die von dieser Rsp. abweichende Entscheidung, nicht näher begründet (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I², E157 5 60 AVG; VwGH 22.6.95, Zl. 95/6/70).

Ein Begründungsfehler ist jedenfalls dann zu beachten, wenn bei Einhaltung der Verfahrensvorschrift die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Wesentlich ist ein Begründungsmangel dann, wenn er den Beschwerdeführer an einer zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte vor dem VwGH hindert (VwGH 15.10.63, 1325/62). Begründungsfehler werden dann als wesentlich angesehen, wenn sie die Parteien des VerwaItungsverfahrens in Verfolgung ihrer Rechte od. den VwGH an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindern (VwGH 25.5.82, ZI 82/11/30, 27.2.96, Zl 95/5/271, VwGH 19.5.1992, 91/04/0242 und 2.5.2012, 2010/08/0117).

Die Behörde hat jedenfalls auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen (VwGH 7.7.80, ZI. 977/80). Wenn die Behörde sich mit dem in der Stellungnahme der Partei Vorgebrachten nicht auseinandersetzt und darin allenfalls gestellten Anträgen ohne Begründung nicht stattgibt, so kann darin eine Begründungslücke gelegen sein.

Angaben eines Beamten: Im konkreten Fall ist die belangte Behörde den Angaben des Beamten alleine aufgrund seiner Organstellung gefolgt und hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob den Beamten bei ihrer Wahrnehmung ein Irrtum unterlaufen ist. Die Organeigenschaft allein begründet jedoch keinen ausreichenden Beweis (VwSlg 9602AvS). Die belangte Behörde hätte darlegen müssen, aus welchem Grund sie dem öffentlichen Bedienteten mehr Beweiskraft zumisst, zumal sie sich nicht einmal damit auseinander gesetzt hat, ob ein Irrtum auszuschließen ist bzw. Gründe für einen möglichen Irrtum oder die Annahme eines solchen zu hinterfragen.

Da sich die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft und unvollständig erweisen und der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare und vollständige bzw. hinreichend begründete Beweiswürdigung enthält, ist dieser wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmängel sind wesentlich im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 Iit c VwGG und belasten den angefochtenen Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 24. August 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Verlesung des Aktes des Magistrates der Stadt Waidhofen/Ybbs mit der Zl. *** sowie jenes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-682-2018 Beweis erhoben wurde. Weiters erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie der Zeugen K, L, D, E, F, H, C und G. In der Verhandlung verwies der Beschwerdeführervertreter darauf, dass das Straferkenntnis bezüglich der Verweigerung des Alkomattestes in Rechtskraft erwachsen sei, weil aufgrund der Beweislage kein Rechtsmittel ergriffen worden wäre.

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 24. Februar 2018, um 17:00 Uhr, in ***, ***, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in *** auf der Gemeindestraße *** bis zum Parkplatz vor dem Wohnobjekt *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

In weiterer Folge hat er sich um 17:40 Uhr in ***, ***, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er zum festgestellten Zeitpunkt das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in *** auf der Gemeindestraße *** bis zum Parkplatz vor dem Wohnobjekt *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Wegen dieser Tat wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 04. Juli 2018, Zl. ***, rechtskräftig infolge Verletzung der Rechtsvorschrift des § 99 Abs. 1 lit.b iVm
§ 5 Abs. 2 StVO 1960 zu einer Geldstrafe von 1.600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) bestraft.

5.   Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie aus der Vernehmung des Beschwerdeführers, sowie der Zeugen K, L, D, E, F, H, C und G in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Version der Ereignisse, insbesondere, dass er das Tatfahrzeug nicht gelenkt habe, erscheint nicht glaubwürdig und widerspricht diese Darstellung den von den Zeugen C und D unter Beweis gestellten Beobachtungen. Das Verwaltungsgericht kommt zu dieser Annahme beispielsweise durch die Tatsache, dass der Rechtsmittelwerber bei seiner mündlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Terminabsprache mit seiner Lebensgefährtin angab, sie hätten sich ausgemacht, dass er nötigenfalls um 16:30 Uhr beim Gasthaus abgeholt werde. Er habe aber nicht auf die Uhr geschaut und auch die Alarmfunktion auf seinem Handy nicht aktiviert. Angesichts der winterlichen Temperaturen im Tatzeitpunkt (-2,0 °C um 17:00 Uhr laut Wetterdaten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) erscheint es zweifelhaft, dass jemand „einfach so“ - ohne die genaue Uhrzeit zu kennen - auf den Parkplatz vor einem Gasthaus geht, um sich von jemanden abholen zu lassen (obwohl der Abholzeitpunkt am Vormittag nur vage festgelegt wurde).

Unter mehrmaliger Erinnerung an die Wahrheitspflicht bestätigten die Zeugen C und D ihre bisherigen Aussagen vor der belangten Behörde, insbesondere dass sie den Beschwerdeführer von ihrem Balkon aus beim Aussteigen des Kraftfahrzeuges beobachtet hätten, wobei sie den Anschein erweckten, nur das Wahrgenommene zu beschreiben. Beide Zeugen schilderten auch den Tathergang so, wie der Meldungsleger den Inhalt des Telefonates mit der Privatanzeigerin C in seiner Anzeigeschrift wiedergegeben hat. Die Angaben dieser Zeugen, wonach die Entfernung zwischen ihrem Balkon und dem vom Beschwerdeführer benutzten Pkw-Abstellplatz lediglich 10 bis 15 Meter betrage, konnte durch Vermessung dieser Wegstrecke mittels iMap zweifelsfrei vom erkennenden Gericht überprüft werden und wurde vom Beschwerdeführervertreter die gemessene Wegstrecke von 14 Meter auch nicht in Abrede gestellt.

Das Verwaltungsgericht geht bei einer solchen Wegstrecke unter Beachtung der Umstände, dass die Sichtverhältnisse im Tatzeitpunkt gut waren (laut Anfrage bei der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) und die Zeugen in ihrer Sehkraft nicht beeinträchtigt wirkten, davon aus, dass diese beiden Personen sehr wohl das Gesicht des Beschwerdeführers beim Aussteigen aus dem Kraftfahrzeug eindeutig erkennen konnten.

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Zeugen den Beschwerdeführer fälschlich belasten wollen würden, insbesondere im Hinblick auf die damit einhergehenden strafrechtlichen Konsequenzen. Auch ist zu berücksichtigen, dass diese Zeugen zur Verfolgung der von der Zeugin C angezeigten Straftat auch für eine Zeugenaussage beim Magistrat der Stadt Waidhofen zur Verfügung standen. Ebenso folgten sie der Verpflichtung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu ihrer Einvernahme zu erscheinen, bei welcher sie beim erkennenden Gericht in keinster Weise den Eindruck entstehen ließen, als wollten sie den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten.

Demgegenüber erschienen die Zeugen G, H und F weniger glaubwürdig. In Ergänzung zu der von der belangten Behörde angestellten Beweiswürdigung, welche an sich detailliert und nachvollziehbar vorgenommen wurde, stützen die Ergebnisse des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens die von der Führerscheinbehörde vorgenommene Wertung der Glaubwürdigung der von ihr einvernommenen Zeugen.

So ergaben sich bei der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin G, also seiner Lebensgefährtin, Widersprüchlichkeiten. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer an, seine Lebensgefährtin gehe grundsätzlich nicht in das inkriminierte Gasthaus, weshalb er – ohne sich über die Uhrzeit zu erkundigen – auf den Parkplatz gegangen sei. Im Vergleich dazu gab die Zeugin G an, dass sie geplant hatte, im Gasthaus einen Kaffee trinken zu wollen um auf den Beschwerdeführer zu warten (obwohl dieser nach ihrer eigenen Darstellung überpünktlich sei). Des Weiteren hat der Rechtsmittelwerber ausgesagt, alleine die Wegstrecke zwischen Autoabstellplatz und Wohnung zurückgelegt zu haben. Im Gegensatz dazu behauptete die Zeugin G, ihren Lebensgefährten am Arm genommen und in die Wohnung gebracht zu haben, weil ihr sein Zustand unangenehm gewesen wäre. Dies entspricht im Übrigen den Wahrnehmungen der Zeugen C und D, wonach Frau G aus der Wohnung zum Autoabstellplatz gekommen wäre und den Einschreiter mit Nachdruck in das Wohnhaus begleitet habe. Auch gab die Zeugin G an, dem Beschwerdeführer die Schuhe ausgezogen zu haben, obwohl der Einschreiter versicherte, dass er diese Tätigkeit selbst verrichtet habe.

Ebenso erscheint die Angabe der Lebensgefährtin des Rechtsmittelwerbers, insbesondere dass ihr Lebensgefährte beim Aufrichten im Bett (aufgrund der Aufforderung zur Absolvierung des Alkotestes) fast aus dem Bett gefallen wäre und sie ihn deshalb mit den Schultern ins Bett zurückdrücken musste, nicht glaubwürdig und steht diese Darstellung im Widerspruch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dieser hat nämlich angegeben, dass – nach dem er sich aufgesetzt hatte - seine Lebensgefährtin die Beamten aufgefordert habe, ihn liegen zu lassen. Genauso bestätigten beide als Zeugen einvernommenen Organe der Straßenaufsicht ihre Wahrnehmung, wonach die Lebensgefährtin ihn wieder ins Bett gedrückt und sie aufgefordert habe zu gehen. Der Zeuge L, der zu diesem Zeitpunkt glaubhaft im Türrahmen des Schlafzimmers stand, sagte unter Hinweis auf seinen Diensteid aus, dass die Lebensgefährtin den Beschwerdeführer aufgefordert habe liegen zu bleiben.

Auch hat die Zeugin G bei ihrer gerichtlichen Einvernahme ausgesagt, den Pkw-Abstellplatz in einem Zug befahren zu haben, obwohl die Zeugen C und D nachvollziehbar darlegten beobachtet zu haben, dass das Kraftfahrzeug zuerst beim gemieteten Parkplatz des Einschreiters vorbeifuhr und erst nach Zurücksetzen des Kraftfahrzeuges zu diesem gelangt sei. Ebenso erscheint nicht plausibel, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Bordsteinkante „aus Wut“ überfahren habe.

Zur Glaubwürdigkeit der Zeugin H ist festzuhalten, dass diese bei ihrer gerichtlichen Einvernahme angegeben hat, dass sie, nach dem das Auto auf dem Parkplatz gestanden sei und noch keine Person das Fahrzeug verlassen hat, für ca. eine Minute in ihre Wohnung zurückgekehrt wäre, um auf die Uhr zu sehen. Nicht einmal die Zeugin G behauptete, nach Überfahren der Bordsteinkante eine Minute im Auto verbracht zu haben, um anschließend die Schäden am Auto bzw. auf der Grünfläche begutachten zu können. Weiters konnte die Zeugin H nicht schlüssig darlegen, weshalb sie davon ausging, dass sie ihre Nachbarn am
24. Februar 2018 bei einer Autofahrt beobachtet habe. Sie versuchte diesen Umstand so zu erklären, als sie bei einem Blick auf die Uhr gleichzeitig auf den Kalender, der im Nahebereich des Fernsehers sich befände, geschaut habe und sich so das Datum gemerkt habe. Insbesondere mit ihrer Aussage zur Frage, wie sie als Zeugin ins Spiel kam, nämlich wörtlich „Wenn die das gesehen haben, dann könnte ich auch sagen, ich habe es gesehen und dann könnte ich auch als Zeugin gehen, weil ich etwas gesehen habe.“, erweckte sie beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Eindruck, als wolle sie den Beschwerdeführer durch ihre Erklärungen entlasten.

Unbestritten blieb auch, dass die Zeugen C und D beim Beobachten des Einparkvorganges des Beschwerdeführers auf ihrem Balkon eine Zigarette geraucht haben. Die Zeugin H sagte bei ihrer Einvernahme aus, dass dann, wenn jemand eine Zigarette am darunter liegenden Balkon raucht (also auf dem von den Zeugen C und D gemieteten), der Zigarettenrauch von ihr sofort bemerkt werde, weil sie empfindlich wäre. Wenn sie nach eigenen Angaben beim Beobachten des verfahrensrelevanten Parkvorganges keinen Zigarettenrauch vom darunterliegenden Balkon ausgehend wahrnehmen konnte, liegt der Schluss nahe, dass sie sich eben zu diesem Zeitpunkt nicht auf dem Balkon befunden hat.

Der Zeuge E gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, dass er nicht gesehen habe, wer am 24. Februar 2018 das Auto des Beschwerdeführers gelenkt hat. Am Beginn seiner Einvernahme hat er auch angegeben, dass die Zeugin G ihm beim Ersuchen das Auto herauszuziehen nicht erzählt habe, wie das Malheur passiert und wer gefahren sei. Erst nach Nachfragen des Beschwerdeführervertreters versuchte er die diesbezüglichen Angaben zu relativieren.

Die Angabe des Zeugen F, wonach er beim Vorbeifahren an dem von ihm bewohnten Wohnhaus von seinem Balkon im ersten Stockwerk die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers am Fahrersitz sitzend und den Beschwerdeführer auf der Rücksitzbank wahrgenommen habe, erscheint insofern nicht glaubwürdig, insbesondere deshalb, weil er nicht angeben konnte, an welchem Tag er diese Wahrnehmungen gemacht hat. Ebenso hat er bestätigt, dass er Herrn A schon mehrmals hinten sitzend wahrgenommen habe, sodass dieser Umstand für ihn nichts Besonderes gewesen wäre.

Mit seiner Aussage „Ich will ihm ja nur helfen, weil ich es ja genau gesehen habe“ hinterließ er beim erkennenden Gericht den Eindruck, als wolle er den Beschwerdeführer mit seinen Angaben lediglich einen Gefallen erweisen. Aufgrund der Tatsache, dass am 25. Februar 2018 Gespräche über die Vorkommnisse des
24. Februar 2018 in der Siedlung glaubhaft stattgefunden haben, erscheint die Argumentation dieses Zeugen, dass er dann (erst) gewusst habe, dass die von ihm beobachtete Fahrt am Vortag stattgefunden habe, wenig wahrhaftig. Zumindest lässt diese Darstellung Zweifel aufkommen, ob der Zeuge F tatsächlich am
24. Februar 2018 den Rechtsmittelwerber hinten sitzend in dessen Auto wahrgenommen hat.

Die Feststellungen zur rechtskräftigen Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren beruhen auf der Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Waidhofen an der Ybbs zur Zl. ***, und wird der Ausgang dieses Verfahrens vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

6.   Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß
Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3.

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

        1. […]

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

[…]

Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […]

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1
bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl.
Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; […]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]

5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der LenkberechtigungAllgemeines
§ 24.

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.

um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2.

um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.

wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.

wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.

wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehu

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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