TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/28 G306 2184423-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G306 2184423-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kroatien, vertreten durch RA Dr. Marcus JANSCHKE, MBA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2018 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen (im Folgenden: LG) XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2016, wegen §§ 28 (1) 2. Satz, 28 (2), 28 (3) SMG - wiederholt - zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren verurteilt.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 24.03.2017 wurde der BF unter Verweis auf die oben genannte Verurteilung über den in Aussicht genommenen Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und in einem zur Stellungnahme binnen zehn Tagen aufgefordert.

Mit per Telefax am 26.04.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz nahm der BF vermittels seines seinerzeitigen Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) diesbezüglich Stellung.

3. Jeweils am 05.05.2017 und 04.12.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Aufenthaltsbeendigungsverfahren statt, und wurde die Ehegattin des BF am 22.12.2017 als Zeugin einvernommen.

4. Mit Schreiben vom 05.12.2017 nahm der vermittels seines nunmehrigen RV zum bisherigen Beweisverfahren des BFA Stellung.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem RV des BF zugestellt am 02.01.2018, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

6. Mit per E-Mail am 25.01.2018 beim BFA eingebrachter Eingabe, erhob der BF vermittels seines RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aufhebung der Festnahmeanordnung beantragt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 29.01.2018 beim BVwG eingelangt.

8. Am 27.03.2018 fand an der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF und dessen RV persönlich teilnahmen. Die als Zeugin geladene Ehegattin blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien.

Der BF ist mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, geb. XXXX, seit XXXX2006 verheiratet und Vater einer gemeinsamen Tochter, XXXX, geb. XXXX, StA: Österreich.

Der BF und seine Ehegattin hegten seit Mitte 2007 einen Kinderwunsch, welcher sich nach

9 Jahren durchgehender medizinische Behandlung einer Kinderwunschklinik mit Geburt der zuvor genannten Tochter erfüllt wurde.

Der BF wurde in Deutschland geboren, wo er die Schule besuchte und eine Lehre zum Koch begann. Der BF hält sich seit 24.02.2006 durchgehend in Österreich auf.

Der BF war im Besitz eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gültig von XXXX2011 bis XXXX2014 und wurde diesem sein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht am XXXX2014 bescheinigt.

Der BF ging in den Zeiträumen 02.03.2007 bis 01.01.2012 und 15.09.2015 bis 24.03.2016 wiederholt unselbstständigen und in den Zeiträumen 01.07.2004 bis 30.06.2005, 23.12.2011 bis 31.05.2014 und 02.12.2017 bis 31.08.2015 selbständigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und erweist sich gegenwärtig als erwerbs- und vermögenslos, ist jedoch im Besitz einer Einstellungszusage.

Die Ehegattin des BF ist gegenwärtig in Karenz, bezieht ca. EUR 1.200,- monatlich und wird von der Familie des BF sowie ihrem Vater finanziell unterstützt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Ehegattin des BF an einer Krankheit leidet und/oder pflegebedürftig ist. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die Tochter des BF an einer Krankheit leidet.

Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

1. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX1998, RK XXXX1998, wegen § 107 Abs.

1 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.

2. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2006, RK XXXX2016, wegen §§ 83 Abs. 1 StGB, 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, 105 Abs. 1, 15 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.

3. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2016, RK XXXX2016, wegen § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren.

Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF im Zeitraum Juni 2014 bis XXXX2016, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zum vorschriftswidrigen Anbau von Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) andere Personen dadurch mit Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, beigetragen hat (§ 12 dritter Fall StGB), dass er jeweils die Errichtung von Indoorplantagen federführend beauftragte.

Spätestens im Zeitraum Mai/Juni 2014 fasste der BF den Entschluss, durch das professionelle Betreiben von Indoor-Cannabisplantagen Suchtgift im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu erzeugen, um es gewinnbringend in Verkehr zu setzen. Seine Absicht war von Anfang an darauf gerichtet, durch die fortgesetzte Begehung derartiger Tathandlungen mehrere Kg an Cannabisblüten mit einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge bei weitem übersteigenden Menge an Reinsubstanz an THC bzw. THCA zu erzeugen. Der BF wusste von Anfang an, dass er durch seine beabsichtigte und später durchgeführte Vorgangsweise die Erzeugung von Suchtgift in einer besagten Menge zwecks Inverkehrsetzen beauftragt, wobei er auch von Anfang an wusste, dass er sich dabei eines Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen bedient, welcher auf längere Zeit angelegt ist und darauf ausgerichtet ist, dass von den Mitgliedern dieser Vereinigung über seinen Auftrag über einen Zeitraum von mehreren Jahren Suchtgiftanbau in Plantagen betrieben wird. Auch die Absicht des BF war von Anfang an darauf gerichtet, die Erzeugung von Cannabispflanzen in Plantagen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zwecks Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge weit übersteigenden Menge an Cannabis mit der Absicht, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, zu beauftragen.

Mildernd wurde dabei kein Umstand, erschwerend jedoch die Bestimmung weiterer Personen zur Begehung der inkriminierten Tathandlungen sowie die gewaltige Menge an Cannabispflanzen, die über den Auftrag des BF gesetzt wurden gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die seinen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten begangen hat.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF wird seit XXXX2016 in Justizanstalten in Österreich angehalten und datiert dessen rechnerisches Strafende auf den XXXX2020.

Der BF ist aktuell Freigänger und hat den Beruf des Koches im Rahmen seines Strafvollzuges erlernt.

Vor dessen Inhaftierung lebte der BF mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt in Österreich.

Der BF weist sowohl soziale als auch familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf, wobei weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis in Bezug auf diese festgestellt werden konnte.

In Deutschland halten sich weiterhin die Eltern des BF auf.

Der BF ist der deutschen Sprache mächtig.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit seiner Schwiegermutter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und ein Abhängigkeits- bzw. Pflegeverhältnis zwischen derselben und dem BF besteht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, zur Vaterschaft, zur Staatsbürgerschaft der Angehörigen des BF (Frau und Tochter), zum Vermählungsdatum, zur Geburt in Deutschland sowie zum Schulbesuch und zur Lehre in Deutschland getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der Aufenthalt des BF in Österreich beruht auf dem durch Wohnsitzmeldungen untermauerten Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.

Der Besitz eines Aufenthaltstitels sowie einer Bescheinigung des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters.

Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet sowie die aktuelle Erwerbslosigkeit beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich der Besitz einer Einstellungszusage aus einer in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Bestätigung der XXXX, in 1140 Wien.

Die Karenz der Ehegattin des BF sowie deren monatlicher Karenzbezug beruhen auf deren Vorbringen vor der belangten Behörde am 22.12.2017 sowie den - bestätigenden - Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung.

Der Kinderwunsch sowie die diesbezüglichen Jahre lange Behandlung beruhen auf einer Stellungnahme des BF vor der belangten Behörde vom 05.12.2017 (siehe AS 206f).

Die Nichtfeststellbarkeit einer Erkrankung und/oder Pflegebedürftigkeit der Ehegattin des BF beruht auf in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, welchen ein derartiger Sachverhalt nicht entnommen werden kann. Bis auf eine verordnete vorübergehende Schonung in Form des Unterlassens von eine Stunde übersteigenden Autofahrten und Stressabstinenz wegen einer IVF-Behandlung lassen sich diesen keine Erkrankungen und Pflegebedürftigkeiten entnehmen.

Die Verurteilungen des BF samt näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die diesen zugrundeliegenden Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), einer jeweiligen Strafkarte des LG XXXX vom XXXX1998 (siehe AS 1) und XXXX2006 (siehe AS 50) sowie einer Ausfertigung des zuletzt ergangenen Strafurteiles des LG XXXX.

Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des BF, der aktuelle Freigängerstatus, das Erlernen des Berufes des Koches im Rahmen des Strafvollzuges, der Aufenthalt der Eltern des BF in Deutschland, sowie die familiären Anknüpfungspunkte in Österreich beruhen auf dem glaubhaften Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung. Zudem hat der BF eine Kopie des Lehrabschlussprüfungszeugnisses im Lehrberuf Koch vom 22.06.2017 in Vorlage gebracht.

Der Gesundheitszustand der Tochter des BF beruht auf dem Vorbringen der Ehegattin des BF vor dem BFA, wonach die gemeinsame Tochter gesund sei, sowie dem Nichtvorbringen eines eine Erkrankung derselben nahelegenden Sachverhaltes im Beschwerdeverfahren.

Die Anhaltung in Justizanstalten sowie der gemeinsame Haushalt des BF mit dessen Ehegattin vor seiner Inhaftierung beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) und ergibt sich das rechnerische Strafende aus einem Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung (IVV).

Das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes mit sowie das Nichtbestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten, beruhen auf dem Datenbestand des ZMR sowie dem Nichtvorbringen eines dies nahelegenden Sachverhaltes seitens des BF.

Die finanzielle Unterstützung der Ehegattin der BF durch deren Vater und den Eltern des BF beruht auf dem Vorbringen der Ehegattin des BF vor dem BFA sowie dem dies bestätigenden Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser vermeinte, dass seine Eltern die Absicht hegen würden, nach Österreich zu ziehen um seine Tochter zu unterstützen.

Die Deutschsprachkenntnisse des BF beruhen auf dem Umstand, dass der BF sich bei der mündlichen Verhandlung der deutschen Sprache bediente und dieser in derselben Sprache folgen konnte.

Die Nichtfeststellbarkeit eines gemeinsamen Haushaltes zwischen dem BF und dessen Schwiegermutter beruht auf dem Datenbestand des ZMR und ergibt sich ein fehlendes Abhängigkeits- bzw. Pflegeverhältnis zwischen derselben und dem BF aus dem Umstand, dass der BF aufgrund seiner Inhaftierung und der in der Natur des Strafvollzuges gelegenen Gegebenheiten, selbst unter Beachtung des - der Berufsausübung dienenden - Freiganges des BF (siehe § 126 Abs. 3 StVG), keine maßgeblichen Unterstützungs-/Pflegeleistungen vornehmen kann.

Wenn in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, dass die Schwiegermutter des BF auf die Unterstützung/Pflege des BF angewiesen sei, ist dem BF sohin entgegenzutreten und auf dessen Anhaltung im Strafvollzug zu verweisen. Dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung folgend, wonach er täglich zur Verrichtung von Arbeitsleistungen bei einem außenstehenden Arbeitsgeber die Justizanstalt (im Folgenden: JA) verlässt und nach getaner Arbeit ein Zeitfenster von 1 3/4 Stunden zur Rückkehr in die JA zur Verfügung hat, lässt sich eine behauptete Unterstützung/Pflegeübernahme seitens des BF nicht Substantiieren. Letztlich lässt sich den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen in Bezug auf die Schwiegermutter des BF eine Pflegebedürftigkeit nicht erkennen und wird eine solche darin auch nicht erwähnt.

Dies hat auch auf allfällige Unterstützungsleistungen des BF in Bezug auf seine Ehegattin und Tochter sinngemäß zu gelten, zumal eine solche ebenfalls aufgrund des Umstandes der Inhaftierung des BF nicht nachvollzogen werden könnte.

2.3. Da das Bestehen eines Familienlebens in Bezug auf den BF und dessen Ehegattin und Tochter, der Karenzbezug und die familiäre Unterstützung dieser nicht in Frage zu stellen war und Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung derselben nicht vorliegen, konnte von der Einvernahme der Ehegattin des BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren abgesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner kroatischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und

Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

3.1.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren erfüllt wird, kommt für diesen grundsätzlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Dazu war es nötig festzustellen, ob ein zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt oder nicht. Unbestritten hält sich die BF seit 2006 - mit Unterbrechungen von unter 6 Monaten - durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er überschreitet daher die im § 53a NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) relevante Frist. Der BF kommt jedoch nicht in die Gunst des im vorletzten Satzes des § 67 Abs. 1 FPG (seit zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet) anzuwendenden Maßstabes für die Erstellung der Gefahrenprognose.

Im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16.01.2014, Rs C-400/12, wurde ausgeführt das der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen ist.

Weiters wurde im Rahmen der Auslegung des Art. 16 Abs 2 der Richtlinie 2004/38 festgestellt, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung durch ein nationales Gericht dazu angetan ist, deutlich zu machen, dass der Betroffene die von der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Strafrecht zum Ausdruck gebrachten Werte nicht beachtet. Da der Grad der Integration der Betroffenen die wesentliche Grundlage sowohl für das Daueraufenthaltsrecht als auch für die Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen, die beide in der Richtlinie 2004/38 vorgesehen sind, bildet, sind die Gründe, die es rechtfertigen, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts nicht berücksichtigt werden, oder dass sie die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke dieses Rechtserwerbs unterbrechen, auch bei der Auslegung des Art. 28 Abs 3 Buchst. a dieser Richtlinie heranzuziehen.

Daraus folgt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 keine Berücksichtigung finden können und dass diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen.

Der BF wurde am 20.12.2016 (rk) vom Landesgericht Eisenstadt unter der Zl.: 025 Hv 73/16h zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt. Sie wird derzeit vom BF seit dem 17.05.2016 verbüßt und ergibt sich das rechnerische Strafende mit 23.03.2020. Folglich weist der BF von jetzt an zehn Jahre zurückgerechnet, keinen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet auf und ist daher nicht der Gefährdungsmaßstab gem. § 67 Abs 1 5. Satz anzuwenden.

Unbestritten kommt dem BF jedoch - aufgrund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts - das Recht auf Daueraufenthalt zu.

Im Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181, wird dazu ausgeführt, dass bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, Art. 28 Abs 2 der Unionsbürgerrichtlinie bestimmt, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Und es muss angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist.

Folglich darf gegen den BF nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Diese liegen beim BF auch vor.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.2.2. Der BF wurde zuletzt vom LG für Strafsachen XXXX, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Jahren verurteilt.

Dabei handelt es sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftkriminalität), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit zur Erlangung finanzieller Vorteile, über die durch seine Taten allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten sowie der Beförderung der Beschaffungskriminalität hinwegzusehen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin.

Massiv erschwerend kommt hinzu, dass der BF maßgeblich an der Begehung der ihm angelasteten Straftaten insofern beteiligt war, als er andere im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zur Mittäterschaft anstiftete, sich hinsichtlich der Vorbereitung zum Suchtmittelhandel als federführend erwies und seine Handlungen auf das Inverkehrbringen einer sehr großen Menge an Suchtgift ausgelegt waren. Der Umstand seine Eigeninteressen organsiert und auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet verwirklichen gewollt zu haben, lässt auf - zu strafrechtswidrigen Verhalten neigende - charakterliche Defizite des BF schließen.

Zudem hat der BF bereits in der Vergangenheit wiederholt dessen Neigung zu strafgerichtlicher Delinquenz aufgezeigt und wurde im Jahre 1998 wegen gefährlicher Drohung sowie im Jahre 2006 wegen Nötigung, Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0113: Hinsichtlich der Zulässigkeit der Berücksichtigung bereits getilgter Verurteilungen.) Trotz bereits erfahrener strafgerichtlicher Sanktionen und Benefizien vermochte der BF nicht von der wiederholten Begehung von Straftaten abgehalten werden. Vielmehr lässt sich eine Kontinuität der Delinquenz sowie eine Steigerung der Strafbarkeit des Verhaltens des BF erkennen. So hat sich der BF von gefährlicher Drohung über Nötigung und Körperverletzung zu organisierter Vorbereitung von Suchtgifthandel die kriminelle Karriereleiter hinaufgearbeitet und vermochte letztlich nicht einmal der mögliche Verlust seines Aufenthaltsrechtes und die damit allenfalls in Verbindung stehende Möglichkeit seine Beziehungen in Österreich nicht mehr vor Ort weiterpflegen zu können, den BF von seiner erneuten Delinquenz abzuhalten.

Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung sein strafbares Verhalten kurz mit psychischen Belastungen bzw. Neid und persönlichen Auseinandersetzungen in der Vergangenheit zu begründen versucht, vermag der BF damit keine Rechtfertigung für sein Verhalten darzulegen. Der - die eigene Verantwortung des BF nicht thematisierende - behauptete Umstand auf zwischenmenschliche Probleme und/oder psychische Belastungen mit strafbarem Verhalten zu reagieren, lässt zum einen eine - die Verantwortung des BF reflektierende - Reue und eine damit einhergehende Einsicht des BF nicht erkennen. Zum anderen unterstreicht das Vorbringen des BF eine - bereits aufgrund seiner wiederholten Rückfälle naheliegende - Rückfallgefährlichkeit insofern, als allfällige Schicksalsschläge und/oder zwischenmenschliche Probleme sich für die Zukunft nicht ausschließen lassen.

Vor diesem Hintergrund sowie der Vermögenslosigkeit des BF lässt sich im Lichte der - eine hohe Wiederholungsgefahr bei Suchtmitteldelikten attestierenden - Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) eine positive Zukunftsprognose im Hinblick auf den BF nicht erstellen. Zudem erweist sich der seit der letzten Straftat des BF verstrichene Zeitraum im Hinblick auf dessen Aussagekraft eines möglichen Wohlverhaltens des BF in Zukunft, nicht nur als zu kurz, sondern auch aufgrund der seitherigen überwiegenden Anhaltung des BF in Justizanstalten als nicht relevant. (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332: hinsichtlich der nicht Berücksichtigung in Haft zugebrachter Zeiten) Im Lichte dieser Judikatur lässt sich sohin aus dem Verhalten des BF in Haft ebenfalls nichts für denselben im Hinblick auf dessen Gesetzestreue in Zukunft schließen.

Der BF hat letztlich sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zur wiederholten Begehung strafbarer Handlungen missbraucht und damit dessen nachhaltigen Unwillen sich an gültige Rechtsordnungen zu halten unter Beweis gestellt.

Selbst der mögliche Verlust sozialer/familiärer Anknüpfungspunkte, wirtschaftlicher Möglichkeiten und unionsrechtlich Aufenthaltsrechte vermochten den BF nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr hat der BF den allfälligen Verlust wissentlich in Kauf genommen und letzten Endes seine finanziellen Interessen höher bewertet. Insofern kann auch im alleinigen Umstand, dass der BF in Zukunft eine Wohn- und Verdienstmöglichkeit in Aussicht hat, und über Familie in Österreich verfügt, kein hinreichender Grund dafür gesehen werden, dass der BF nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten wird. Vielmehr wurde der BF trotz eingestandener/festgestellter Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und aufrechter familiärer und sozialer Kontakte wiederholt straffällig, weshalb dem alleinigen Umstand, allenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und über familiäre und soziale Kontakte zu verfügen, kein derartiges Gewicht beigemessen werden kann, um daraus auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF schließen zu können. So hat der BF selbst im Wissen um die Möglichkeit des Eintretens einer - über Jahre hinweg versuchten - medizinisch unterstützten Schwangerschaft bei seiner Ehegattin an seinem strafbaren Verhalten, nämlich der Anbahnung des Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Organisation festgehalten und dessen finanziellen Eigeninteressen über jene seiner Familie gestellt.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053) -, einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen tatsächliche, schwerwiegende und nachhaltige Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Grundinteressen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Erhalt der Volksgesundheit erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.

Wenn dem BF auch ein schützenwertes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK zu attestieren ist und dieser auf einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie auf wiederholte Erwerbstätigkeiten zurückblicken kann, müssen diese zugunsten des BF sprechenden Sachverhalte aufgrund des Verhaltens des BF eine Abschwächung hinnehmen.

Zudem haben die Beziehungen des BF, aufgrund der in der Natur des Strafvollzuges gelegenen Unmöglichkeit, solche zu intensivieren oder nachdrücklich aufrechtzuerhalten, eine zusätzliche Relativierung hinzunehmen. Daran vermögen auch regelmäßige Besuche des BF in Haft eingedenk des dem Strafvollzug zugrundeliegenden Abschließungsgrundsatzes (vgl. § 20 Abs. 2 und 21 Abs. 1 StVG) selbst unter Beachtung dessen Freiganges nichts zu ändern. Zeitlich beschränkte Kontakte während aufrechtem Strafvollzug reichen keinesfalls an in Freiheit gelebte Beziehungen heran.

Die Deutschsprachkenntnisse des BF können diesem zudem nicht als Integrationsleistung angerechnet werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF diese bereits während seines Deutschlandaufenthaltes, insbesondere seines dortigen Schulbesuches, erlernt hat und nicht auf dessen Bemühen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren zurückzuführen sind.

Letztlich zeigt das Verhalten des BF, dass dieser im Grunde kein bzw. ein massiv geschmälertes Interesse an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt, zumal dieser durch sein rechtsverletzendes Verhalten, vielmehr seinen darauf gerichteten Unwillen sowie dessen Willen seine eigenen Interessen über jene Anderer und der Republik Österreich zu stellen, eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht hat.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin die aufgrund seines in wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen und damit einhergehenden Verstößen gegen das Fremdenrecht gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318; 25.04.2013, 2013/18/0053), sowie der Befolgung von die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

So vermeint auch der VwGH, dass in Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage stünde. (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249)

Aus der Entscheidung des VfGH vom 18.06.2012, U713/11 wird unter Bezug auf einige Entscheidungen des EGMR zu Art 8 EMRK die Verpflichtung einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen an der Verpflichtung zur Ausreise und privaten Interessen am Verbleib des jeweiligen Asylwerbers/Fremden normiert. Diesbezüglich bedarf es einer ausgeglichenen Abwägung (Rodriguez da Silva und Hoogkamer). In der Entscheidung Nunez gegen Norwegen hat der EGMR hervorgehoben, dass bei einer elterlichen Bezugsperson, allerdings nur unter außergewöhnlichen Umständen (Alter der Kinder, besondere Stresssituation, Trennung von der Mutter für längere Zeit aufgrund Verhängung eines Aufenthaltsverbots) das Kindeswohl gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse an der Ausweisung eines Fremden vorgehen kann.

Im gegenständlichen Fall des BF liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die - unter Beachtung des bisher Ausgeführten - eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen ließen. Vielmehr ist auch weiterhin von einer hinreichenden Versorgung der gemeinsamen Tochter durch deren - regelmäßige Einnahmen lukrierenden und familiäre Unterstützung erhaltenden - Mutter sowie der aufrechten Kontakthaltung zum Kindsvater auszugehen. Es liegen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vor, dass es dem BF nicht möglich oder zumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes der Ehegattin und gemeinsamen Tochter in Österreich den Kontakt mit diesen über diverse Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) oder durch regelmäßige Besuche im EU-Raum aufrechtzuerhalten. Dies hat sinngemäß auch auf die sonstigen Bezugspunkte des BF zu gelten.

Auch steht es dem BF offen über Grenzen hinweg seine Ehegattin und Tochter finanziell zu unterstützen.

Aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft der Ehegattin des BF und der gemeinsamen Tochter, liegen - entgegen der Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde - zudem keine Anhaltspunkte nahe, dass einer der besagten Personen durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme des BF am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gehindert wäre. Eine Verpflichtung zur Ausreise derselben gemeinsam mit dem BF lässt sich nicht erkennen.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von dieser ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Eingedenk der wiederholten Delinquenz des BF, der Dauer der letzten Straftat, den den Straftaten des BF zugrundeliegenden Unwerten, den Verstößen gegen fremden-,unions- und strafrechtlichen Bestimmungen sowie der maßgebenden Rolle des BF im Rahmen der gegründeten kriminellen Vereinigung, erweist sich auch die Befristungsdauer von 8 Jahren als gerechtfertigt und angemessen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.2.2. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese aufgrund der fehlenden positiven Zukunftsprognose in Bezug auf den BF und der dem BF zu attestierenden Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich, vom Vorliegen einer sofortigen Ausreisenotwendigkeit, selbst unter Beachtung dessen aktuellen Strafhaft, ausgeht, und dem BF daher keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

Mit Blick auf die mit Suchtmitteldelikten einhergehende Rückfallgefährlichkeit und der dem BF zu attestierenden negativen Zukunftsprognose - bei gleichzeitigem Fehlen einer erkennbaren Reue - kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Strafhaft erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird und sohin wiederholt öffentliche Interessen, insbesondere die Sicherheit und Ordnung, relevant beeinträchtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF sich wohl verhalten wird, sind schon eingedenk der oben angestellten Zukunftsprognose nicht ersichtlich.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

In Anlehnung an das oben Ausgeführte ist eine Änderung des gesetzwidrigen Verhaltens des BF aus aktueller Sicht nicht zu erwarten, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann wenn diese von einer Notwendigkeit einer Effektuierung des Ausreiseverbotes iSd. § 18 Abs. 3 BFA-VG ausgeht und der gegenständliche Beschwerde sohin die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.

Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.

Aus diesem Grund war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen und die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung):

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen, wobei § 38 VwGG gilt.

Dem BF kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP) - kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua).

In Ermangelung eines diesbezüglichen Antragsrechtes des BF war der - konkrete - Antrag des BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Antragsbegehren, Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung,
aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger, Gefährdungsprognose,
gefährliche Drohung, Körperverletzung, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Nötigung, öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtgifthandel, Verbrechen, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G306.2184423.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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