Entscheidungsdatum
18.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G308 2173966-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl XXXX, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.09.2017, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt am 25.09.2017, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin infolge rechtskräftiger Scheidung von ihrem bulgarischen Ehegatten vor Ablauf von drei Ehejahren die Eigenschaft einer begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht mehr zukäme. Die Beschwerdeführerin könne daher ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht länger in Anspruch nehmen, sodass eine Ausweisung gegen sie zu erlassen gewesen sei, zumal die Beschwerdeführerin über keine relevanten familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge.
2. Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde am 06.10.2017 eingelangten, Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom selben Tag fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid beheben, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Die belangte Behörde befinde sich mit ihrer Rechtsansicht nicht im Recht. Die Beschwerdeführerin halte sich seit September 2014 in Österreich auf und habe von 03.11.2014 weg über ein Visum für Studierende verfügt. Nachdem die Beschwerdeführerin am XXXX2015 einen bulgarischen Staatsangehörigen geehelicht hatte, habe sie am 12.04.2016 bei der zuständigen Magistratsabteilung einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt. Diese sei ihr mit Gültigkeit bis 25.04.2021 ausgestellt worden. Am XXXX2017 sei die Ehe geschieden worden, was die Beschwerdeführerin vorschriftsgemäß am 20.06.2017 bei der Magistratsabteilung zur Anzeige gebracht habe. Die belangte Behörde habe eine unrichtige Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK durchgeführt. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit nunmehr vier Jahren im Bundesgebiet, wo sich nunmehr auch ihr Lebensmittelpunkt befinde. Sie sei hervorragend integriert, habe eine Deutschprüfung auf Niveau A1 mit einer hohen Punktezahl erfolgreich bestanden und könne sich sehr gut auf Deutsch unterhalten. Weiters bestehe eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio und sei sie verwaltungsstrafrechtlich sowie gerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin gehe zwei geregelten Beschäftigungen nach und erziele ein Einkommen in Höhe von insgesamt EUR 1.489,-- netto vierzehn Mal jährlich. Sie verfüge über eine ordentliche Unterkunft und würden enge Familienangehörige der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet leben. Darunter der Bruder und die Schwägerin der Beschwerdeführerin (beide namentlich genannt), die ebenfalls auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels warten würden, sowie zwei Cousins und zwei Cousinen der Beschwerdeführerin (namentlich genannt). Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin auch über enge Freundschaften im Bundesgebiet mit dauerndem Kontakt (in einer Liste aufgeführt). Der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei rechtmäßig gewesen und betrage dessen Dauer vier Jahre. Sie habe sich sowohl sprachlich als auch sozial hervorragend integriert und beabsichtige einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Diese Umstände habe die belangte Behörde bei ihrer Abwägung nicht berücksichtigt.
Der Beschwerde waren die nachfolgenden Beweismittel angeschlossen:
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Kopie der Mitgliedskarte im Fitnesstudio;
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Kopie des Deutschzertifikates A1 vom 21.06.2017 mit "Gut bestanden";
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 19.10.2017 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien.
Die Beschwerdeführerin reiste Mitte des Jahres 2014 erstmals in das Bundesgebiet ein, wo sie am 15.09.2014 beim Magistrat der Stadt XXXX einen Erstantrag auf eine quotenfreie Erst-Aufenthaltsbewilligung als Studierende stellte. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführerin eine von 15.09.2014 bis 15.09.2015 gültige Aufenthaltsbewilligung als Studierende mit Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokumenten ausgestellt (vgl Fremdenregister).
Am XXXX2015 ehelichte die Beschwerdeführerin den bulgarischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX (vgl Schreiben der Magistratsabteilung der Stadt XXXX vom 22.06.2017, AS 1 Verwaltungsakt; entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 43 ff Verwaltungsakt; Angaben in der Beschwerde, AS 66 Verwaltungsakt;).
Am 12.11.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Magistrat der Stadt XXXX den Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers. Das Verfahren wurde am 16.09.2015 eingestellt (vgl. Fremdenregister).
Am 12.04.2016 stellte die Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien erneut einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin die Aufenthaltskarte mit einer Gültigkeitsdauer von 25.04.2016 bis 25.04.2021 ausgestellt (vgl. Fremdenregister).
Zwischen dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung als Studierende mit 15.09.2015 und der Bewilligung der Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit 25.04.2016 verfügte die Beschwerdeführerin über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Auch wurde kein weiterer Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gestellt (vgl. Fremdenregister).
Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde am XXXX2017 rechtskräftig geschieden. Die Ehedauer betrug daher weniger als drei Jahre (vgl Schreiben der Magistratsabteilung der Stadt XXXX vom 22.06.2017, AS 1 Verwaltungsakt; entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 43 ff Verwaltungsakt; Angaben in der Beschwerde, AS 66 Verwaltungsakt;). Aus der Ehe stammen keine Kinder.
Die Beschwerdeführerin hielt sich seit ihrer ersten Einreise Mitte des Jahres 2014 mit kürzeren Unterbrechungen, sonst durchgehend, im Bundesgebiet auf.
Im Zentralen Melderegister weist die Beschwerdeführerin die nachfolgenden Meldungen auf:
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von 25.06.2014 bis 12.10.2015 Nebenwohnsitz
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von 21.10.2015 bis 21.10.2015 Nebenwohnsitz
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von 21.10.2015 bis 25.01.2016 Hauptwohnsitz
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von 11.04.2016 bis laufend Hauptwohnsitz
Zwischen 26.01.2016 und 10.04.2016 verfügte die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über keinen gemeldeten Wohnsitz.
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen am 01.11.2015 abgeschlossenen und auf drei Jahre befristeten Mietvertrag. Die monatliche Miete samt Betriebskosten beträgt EUR 270,00 exklusive Kosten für Strom, Heizung, Warmwasser und Haushaltsversicherung (Mietvertrag, AS 22 ff Verwaltungsakt).
Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug gehen die nachfolgenden Beschäftigungen der Beschwerdeführerin hervor:
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von 03.11.2014 bis 04.02.2015 geringfügig beschäftigte Arbeiterin
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von 24.05.2016 bis laufend Arbeiterin
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von 06.06.2017 bis laufend geringfügig beschäftigte Arbeiterin
Die Beschwerdeführerin geht dabei einer vollversicherten Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Nageldesignerin nach. Weiters geht die Beschwerdeführerin noch einer geringfügigen Beschäftigung als Hilfsarbeiterin im Ausmaß von zehn Wochenstunden nach und erwirtschaftet aus beiden Beschäftigungen rund EUR 1.489,00 netto monatlich (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 24.05.2018; vorgelegte Versicherungsbestätigung sowie Lohnzettel, AS 18 ff Verwaltungsakt; Angaben in der Beschwerde, AS 66 Verwaltungsakt).
Die Beschwerdeführerin ist sowohl in Serbien als auch im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten (vgl beglaubigte Übersetzung des serbischen Strafregisterauszugs vom 14.06.2017, AS 16 Verwaltungsakt; sowie aktenkundiger Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 24.05.2018).
Die Beschwerdeführerin hat am 21.06.2017 ein ÖSD Zertifikat Deutsch auf Niveau A1 gut bestanden (vgl AS 70 f Verwaltungsakt). Weiters ist die Beschwerdeführerin Mitglied in einem Fitnessstudio (vgl AS 69 Verwaltungsakt).
Zum Entscheidungszeitpunkt lebt im Bundesgebiet ein/der Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, mit einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus (gültig von 07.05.2018 bis 07.05.2019) mit seiner Ehegattin XXXX(geborene XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien. Die Schwägerin der Beschwerdeführer verfügt über einen von 17.05.2018 bis 07.05.2023 gültigen Daueraufenthalt EG. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Bruder und ihrer Schwägerin nicht im gemeinsamen Haushalt (vgl Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie dem Fremdenregister vom 29.05.2018). Ein besonderes Naheverhältnis konnte nicht festgestellt werden.
Laut Angaben in der Beschwerde leben weiters mittlerweile zwei Cousins sowie zwei Cousinen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Eine entsprechende ZMR-Abfrage verlief sowohl hinsichtlich der Namen als auch der angegebenen Adressen ohne Ergebnis. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin eigenen Angaben nach über (sieben) namentlich angeführte Freundinnen im Bundesgebiet. Darunter befinden sich eine slowakische Staatsangehörige, eine kroatische Staatsangehörige und fünf österreichische Staatsangehörige (vgl Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 29.05.2018; Beschwerdevorbringen, AS 66 f). Die Beschwerdeführerin ist daher als sozial integriert anzusehen. Dass die Beschwerdeführerin zu diesen Personen in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis steht, konnte nicht festgestellt werden.
Sonstige familiäre Beziehungen bestehen im Bundesgebiet nicht. Ein ehrenamtliches oder sonstiges freiwilliges Engagement, eine Vereinsmitgliedschaft (abgesehen vom Fitnessstudio) oder die Absolvierung einer Ausbildung konnten nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin hat in Serbien die Volksschule, die Hauptschule sowie eine Tourismus-Hochschule abgeschlossen. Sie reiste in das Bundesgebiet ein, um hier zu arbeiten. Sie wird in Serbien wieder bedroht noch verfolgt (vgl eigene Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör des Bundesamtes vom 05.08.2017, AS 15 Verwaltungsakt).
Die Beschwerdeführerin spricht die serbische Sprache und ist dort sozialisiert. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin inzwischen keinerlei Bindungen in Serbien mehr hätte.
Die Beschwerdeführerin ist weiters gesund und arbeitsfähig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Serbien nicht behandelbar wäre.
Es wird festgestellt, dass die Republik Serbien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Eine mögliche Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien oder eine fehlende Existenz liegen nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig sind Kopien der serbischen Reisepässe und der serbischen Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm sowohl hinsichtlich der Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Verwandten und Freunde Einsicht in das Zentrale Melderegister. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin, ihrem Bruder und ihrer Schwägerin darüber hinaus in das Fremdenregister sowie das Strafregister und holte weiters die Sozialversicherungsdaten der Beschwerdeführerin ein.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben in Stellungnahme und Beschwerde, welche jeweils in Klammer angeführt und von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten wurden.
Der Umstand, dass entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 05.08.2017 im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs ihre Einreise mit zumindest Mitte Juni 2014 festgestellt wurde, ergibt sich insbesondere aus der Meldung eines Wohnsitzes im Bundesgebiet.
Dass der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem bulgarischen Staatsangehörigen Kinder entstammen würden, wurde von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu den in Österreich lebenden Cousins und Cousinen wird der gegenständlichen Beschwerde zugrunde gelegt. Mangels vollständig vorhandener bzw. richtiger Daten blieb eine entsprechende Abfrage im Zentralen Melderegister jedoch ohne Ergebnis. Hingegen konnten die genannten sozialen und freundschaftlichen Beziehungen zu den genannten Personen glaubhaft gemacht werden und scheinen diese auch im Zentralen Melderegister auf. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wurde zu keiner Zeit vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen.
Außer der Mitgliedschaft im Fitnessstudio wurde kein freiwilliges oder ehrenamtliches Engagement vorgebracht.
Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin keine Bindungen mehr nach Serbien hat, ergibt sich daraus, dass derlei Vorbringen im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht erstattet wurde. Dies gilt ebenso für den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus geht sie auch aktuell sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach, sodass jedenfalls von der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
Hinweise auf eine im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien mögliche Verfolgungsgefahr oder eine fehlende Existenz liegen nicht vor und wurden auch zu keiner Zeit vorgebracht bzw. in der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin dezidiert verneint.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Gemäß § 70 Abs. 1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet auszugsweise:
"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
[...]"
Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG lautet auszugsweise:
"§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
[...]"
Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte § 54 NAG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet auszugsweise:
"§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
[...]
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:
"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Aufgrund der Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden bulgarischen Staatsangehörigen kam der Beschwerdeführerin gemäß § 54 Abs. 1 iVm.
§ 52 Abs. 1 Z 1 NAG ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern zu.
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG nicht um einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, sondern um einen solchen auf die Ausstellung einer Urkunde handelt. Die begehrte Aufenthaltskarte verschafft nämlich kein Recht, wirkt also nicht konstitutiv, sondern bestätigt lediglich das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sofern ein solches überhaupt besteht. Es handelt sich somit um einen bloß deklarativ wirkenden Verwaltungsakt in Form einer Urkunde (vgl. dazu VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378).
Aus § 55 Abs. 4 NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG 2005 zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG 2005 nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG 2005 erstattet wurde (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).
Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem bulgarischen Ehegatten wieder geschieden.
Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten bleibt gemäß § 54 Abs. 5 NAG unter den dort genannten Voraussetzungen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen. Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde am 12.10.2015 geschlossen und am 25.05.2017 gerichtlich geschieden. Die Voraussetzung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG ist daher nicht gegeben.
Mit § 54 Abs. 5 NAG wird Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt.
Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG lautet:
"(2) Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) für Familienangehörige eines Unionsbu¿rgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn
a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder
b) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbu¿rgers übertragen wird oder
c) es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oder
d) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zu gesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf."
Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Richtlinie liegt im Gegenstand auch kein Umstand des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vor, zumal besonders schwierige Umstände weder vorgebracht wurden noch sonst erblickt werden können.
Im Ergebnis kommt daher der Beschwerdeführerin aufgrund der Ehescheidung ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 NAG nicht mehr zu.
Aus dem Fremdenregister ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht mehr versucht hat, ihren weiteren Aufenthalt in Österreich nach Scheidung und Meldung an den Magistrat zu legalisieren.
Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden in Österreich regelnden Normen gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ein besonderes hoher Stellenwert zukommt (vgl etwa VwGH vom 05.07.2010, 200/21/0282).
Aus folgenden Gründen war jedoch mit der Behebung des angefochtenen Bescheides vorzugehen:
Die Beschwerdeführerin hält sich nunmehr seit etwa Juni 2014, somit vier Jahre, überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Für den Zeitraum 15.09.2015 bis zur Eheschließung am XXXX.2015 verfügte die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel. Sie geht in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt einer vollversicherungspflichtigen sowie einer geringfügigen Erwerbstätigkeit (somit zwei Erwerbstätigkeiten) nach und lebt in einer selbst finanzierten Mietwohnung. Die Beschwerdeführerin ist sowohl in Serbien als auch Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Bruder der Beschwerdeführerin lebt aufgrund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit seiner Ehegattin, die über einen gültigen Daueraufenthalt - EU verfügt, ebenfalls im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat auch noch verwandtschaftliche Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden Cousins/Cousinen. Auch kann die Beschwerdeführerin auf einen Freundeskreis in Österreich verweisen und ist Mitglied in einem Fitnessstudio. Die Beschwerdeführerin verfügt weiters über geprüfte Deutsch-Sprachkenntnisse auf Niveau A1.
Mit der Erlassung einer Ausweisung ist daher ein erheblicher Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin verbunden.
Auch wenn die Beschwerdeführerin zur Zeit im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben führt, sie offenbar keine Ausbildung absolviert und sich auch nicht ergeben hat, dass sie keinerlei Bindungen mehr zu Serbien hätte oder dort keine Existenzgrundlage vorfinden würde, hat sich bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den bestehenden privaten Interessen bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände des Einzelfalles ein Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet ergeben, zumal der Beschwerdeführerin - abgesehen von der seit der Scheidung noch nicht beantragten Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels und des einmonatigen Zeitraumes vor der Eheschließung, in dem die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel verfügte - keinerlei Rechtsbrüche (weder strafrechtlich noch sozialversicherungsrechtlich) vorgeworfen werden können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ihr Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltenden Bestimmungen unverändert übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Arbeitsaufnahme, Ausweisung aufgehoben, begünstigteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G308.2173966.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018