TE Bvwg Beschluss 2018/8/7 G306 2198028-1

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Veröffentlicht am 07.08.2018
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Entscheidungsdatum

07.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G306 2198028-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX, albanischer Staatsangehöriger, vertreten durch den RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2018, Zl. XXXX:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit Eingabe vom 06.07.2018 legte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,
Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G306.2198028.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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