Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W235 2162026-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zl. 1100702410-161683599, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer volljährigen Schwester und ihrer minderjährigen Nichte in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.12.2015 - ebenso wie ihre mitgereisten Angehörigen - erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin von der tschechischen Vertretungsbehörde in Moskau ein Schengen-Visum für 19 Tage im Zeitraum XXXX 12.2015 bis XXXX 01.2016 erteilt worden war.
1.2. Im Zuge des in der Folge durchgeführten Konsultationsverfahrens stimmte die tschechische Dublinbehörde der Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) ausdrücklich zu.
1.3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 08.04.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig ist.
Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid vom 08.04.2016 in Rechtskraft.
In den Verfahren der mitgereisten Familienangehörigen der Beschwerdeführerin wurden gleichlautende Entscheidungen getroffen, die ebenfalls in Rechtskraft erwuchsen.
1.4. Da die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihre mitgereisten Angehörigen) in der Folge unbekannten Aufenthalts war, hat sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert.
2.1. Am 15.12.2016 stellte die Beschwerdeführerin - ebenso wie ihre bereits mehrfach erwähnten Angehörigen - einen weiteren, zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Am Tag der nunmehrigen Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrer Nichte Ende April 2016 Österreich freiwillig verlassen habe und illegal über die Ukraine nach Russland gelangt sei. Dort habe sie sich bis XXXX 12.2016 aufgehalten und sei mit den genannten Familienmitgliedern über die Ukraine und weitere, ihr nicht bekannte Länder nach Österreich gebracht worden, wofür ihre Mutter einen Betrag in der Höhe von € 4.000,00 bezahlt habe. Sie wolle nicht nach Tschechien, da sich einer ihrer Verfolger auch in Tschechien aufhalten würde. Diese Leute würden sie auch in Tschechien finden und töten.
Mit Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG vom 15.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in ihrem Verfahren nicht gilt, da das Bundesamt Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Tschechien führt.
2.3. Am 10.02.2017 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die Befragung zu absolvieren. Sie sei im April 2016 aus Österreich ausgereist, da sie nach Tschechien ausgewiesen hätte werden sollen, was die Personen, die sie umbringen wollen würden, gewusst hätten. Sie sei ca. sieben Monate in Russland gewesen und am XXXX Dezember wieder ausgereist. Die Grund für die neuerliche Ausreise sei gewesen, dass sie wieder verfolgt worden sei. Sie sei sieben Monate lang in Russland aufhältig gewesen, obwohl sie verfolgt worden sei. Zum Beweis der Ausreise habe ihre Mutter in ihrem eigenen Verfahren Reisetickets vorgelegt.
2.4. Im Verwaltungsakt des Bundesamtes findet sich ein Aktenvermerk (vgl. AS 57), in welchem das Bundesamt festhielt, dass ex lege kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG bestehe und das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen zu haben, nicht glaubhaft sei. Die von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegten Zugtickets von XXXX nach XXXX seien E-Tickets, die von überall bestellt hätten werden können. Ferner würden diese Tickets von einer Reise von XXXX 11.2016 bis XXXX 12.2016 berichten, was die Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei Ende April 2016 aus Österreich ausgereist und habe sich bis XXXX 12.2016 in Russland aufgehalten, nicht bestätige. Tschechien sei daher nach wie vor der zuständige Dublinstaat.
2.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 18.04.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Tschechien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.
2.6. Am 24.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren neuerlich vom Bundesamt einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie an keiner Erkrankung leide. Für ihren Aufenthalt in Russland habe ihre Mutter bereits Beweismittel vorgelegt. Zu ihren jeweiligen Reiserouten befragt, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie illegal gereist seien. Über welche Länder wisse sie nicht. Sie könne kein einziges Land auflisten. Abgesehen von ihren mitgereisten Angehörigen habe sie keine Verwandten in Österreich. Ihrer Familie drohe in Tschechien Gefahr. Daher seien sie nach Österreich gereist.
3. Mit Bescheid vom 24.05.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehrigen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 15.12.2016 ebenso ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und sprach aus, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht (in einer gemeinsamen Entscheidung in den Verfahren aller Familienangehörigen) nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 28.03.2018 gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.
Begründend wurde wörtlich ausgeführt wie folgt:
"Im Rahmen der Entscheidung C-63/16, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen.
In den vorliegenden Fällen wurde von den Beschwerdeführerinnen bereits in den Erstbefragungen behauptet, dass sie nach rechtskräftiger Entscheidung über ihre ersten in Österreich gestellten Anträge auf internationalen, mit der die Zuständigkeit Tschechiens festgestellt worden war, wieder nach Russland zurückgereist und dort in der Folge etwa acht Monate aufhältig gewesen seien, ehe sie sich wieder zur Flucht nach Österreich entschlossen hätten. Damit wäre jedoch die aufgrund der erfolgten Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate grundsätzlich bestehende Zuständigkeit Tschechiens gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erloschen. Die Beweislast liegt in diesen Fällen beim ersuchten Mitgliedstaat.
Nun befindet sich der Antragsteller in ähnlich gelagerten - Fällen sowie auch in den vorliegenden - nicht in der Verfügungsgewalt des Mitgliedstaates, der das Erlöschen der Zuständigkeit zu beweisen hat. Im Sinne des allgemeinen unionsrechtlichen Gebotes der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hat der ersuchende Mitgliedstaat - gegebenenfalls nach näherer Befragung der Antragsteller - jedwedes Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO relevante Vorbringen dem ersuchten Staat (wohl mit einer Darlegung aller vorgelegten Nachweise und gegebenenfalls einer nachvollziehbaren Glaubwürdigkeitseinschätzung) mitzuteilen. Nur auf diese Weise ist es dem ersuchten Mitgliedstaat auch möglich, informiert das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO beurteilen zu können, wodurch die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt ist.
Im gegenständlichen Fall gaben die Beschwerdeführerinnen bei den Erstbefragungen an, sich etwa acht Monate in Russland aufgehalten zu haben. Es ist aus dem vorliegenden Akt nicht ersichtlich, dass Tschechien über diesen Umstand informiert worden wäre. Das BFA hat es damit unterlassen, dem ersuchten Staat das relevante Vorbringen umgehend mitzuteilen und die vorgelegten Unterlagen anzuführen, um eine Beurteilung durch Tschechien zu ermöglichen. Die tschechischen Behörden wurden daher nicht ordnungsgemäß in die Lage versetzt, das eventuelle Erlöschen ihre Zuständigkeit entsprechend zu beurteilen.
Unabhängig vom tatsächlichen Wahrheitsgehalt der Angaben der Beschwerdeführerinnen und der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ist außerdem festzuhalten, dass sämtliche Schreiben in russischer Sprache nicht übersetzt wurden, sodass eine Überprüfung, ob diese das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen stützen oder nicht zum Beleg der behaupteten achtmonatigen Wohnsitznahme in Russland geeignet sind, nicht möglich ist.
[...]
Die belangte Behörde wird die Beschwerdeführerinnen mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen zur Wahrung des Parteiengehörs konfrontieren müssen und letztlich auch zu prüfen haben, ob - falls die Zuständigkeit Tschechiens nicht zwischenzeitig erloschen ist - eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde.
Im Hinblick darauf, dass eine Ergänzung des vorliegenden Sachverhaltes und damit verbunden die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG den Beschwerden stattzugeben und die bekämpften Bescheide zu beheben."
Ferner ist dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2018 zu entnehmen (vgl. Seite 5 bzw. Punkt I.11. des Beschlusses), dass die Mutter der Beschwerdeführerin (im erwähnten Beschluss: die Erstbeschwerdeführerin) zum Beweis ihres achtmonatigen Aufenthalts in Russland diverse Unterlagen in russischer Sprache vorgelegt hat, bei denen es sich ihren Angaben zufolge um Wohnsitzbescheinigungen und Bestätigungen handelt.
5. Im nunmehr fortgesetzten und zugelassenen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 24.04.2018 erneut vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergänzend einvernommen und gab dabei zur ihrer Reiseroute an, dass sie Österreich verlassen habe und in die Ukraine gefahren sei. Danach sei sie nach Russland gefahren. Über die Länder zwischen Österreich und der Ukraine könne sie nichts angeben, da sie sehr schlechte Kenntnisse in Geografie habe. Das sei vor ca. zwei Jahren gewesen und sie erinnere sich nicht mehr genau. Sie sei mit einem PKW gefahren, der von einem Mann gelenkt worden sei. Die Kontaktaufnahme mit jenem Mann sei nicht schwer gewesen, da viele Autos hin- und zurückfahren würden. Einige Tschetschenen im Lager hätten das organisiert. Die Reise habe zwei Tage und zwei Nächte gedauert und € 4.000,00 gekostet. Finanziert hätten sie die Reise mit Geld aus Russland, das ihnen ihre Tante gebracht habe. Zur Reise von Russland nach Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von XXXX mit dem Zug nach XXXX gefahren seien und von dort aus über die Ukraine mit einem Minibus nach Österreich. Diese Reise habe zwei Tage und zwei Nächte gedauert und € 4.000,00 gekostet. Das Geld sei von ihrer Familie gewesen. Damit meine sie, dass die Familie - darunter verstehe sie ihre Mutter, ihre Schwester und deren Tochter - beide Fahrten finanziert habe. Das Geld sei in Russland gewesen. Sie habe einen schlechten Orientierungssinn und könne sich an nichts mehr erinnern. Ob sie an einer Raststation pausiert hätten, wisse sie nicht mehr. Angehalten oder kontrolliert seien sie nicht worden. Es seien zwei verschiedene Fahrer gewesen - einer für die Hinfahrt nach Russland und einer für die Rückfahrt nach Österreich. Gekannt habe sie beide Fahrer nicht. Nach Russland seien sie gereist, weil Österreich sie habe nach Tschechien überstellen wollen. Ihre Verfolger hätten gedacht, sie seien in Tschechien und daher sei die Beschwerdeführerin mit ihren Angehörigen nach Russland gefahren. In Russland seien sie jedoch ebenfalls sieben Monate lang verfolgt worden; das sei einfach so passiert.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig ist.
Begründend wurde festgestellt, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien spreche. Es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 31.12.2015 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt und sich in diesem Verfahren die Zuständigkeit Tschechiens ergeben habe. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines von XXXX 12.2015 bis XXXX 01.2016 gültigen Schengenvisums gewesen sei. Sie habe angegeben, sich für mehrere Monate in Russland aufgehalten zu haben. Laut ihrem Vorbringen sei sie mit dem Auto von Österreich nach Russland sowie anschließend zurück nach Österreich gefahren. Die Reisen hätten jeweils zwei Tage und zwei Nächte gedauert und € 4.000,00 gekostet. Ein tatsächlicher Aufenthalt ihrer Person in Russland könne nicht zweifelsfrei dargelegt werden und könne anhand ihrer Angaben kein glaubhafter Kern erkannt werden. Festgestellt werde, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig sei. Die Beschwerdeführerin sei spätestens am 31.12.2015 gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrer Nichte in das Bundesgebiet eingereist und seitdem in Österreich aufhältig.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in der Folge auf den Seiten 14 bis 18 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Tschechien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich im Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Bereits im ersten Asylverfahren habe sich die Zuständigkeit Tschechiens zur Führung des Asylverfahrens ergeben. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Aufgrund einer Visa-Abfrage sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines Schengenvisums gewesen sei, das von XXXX 12.2015 bis XXXX 01.2016 gültig gewesen sei. Sie habe angegeben, von Ende April 2016 bis Dezember 2016 in Russland aufhältig gewesen zu sein und habe diesbezüglich mehrere Schreiben vorgelegt, die ihren Aufenthalt bestätigen würden. Das Vorbringen, dass sie das Gebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe, sei nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich des Reiseweges keine genauen Angaben machen und habe somit keinen glaubhaften Kern aufweisen können. Die vorgelegten Zugtickets seien E-Tickets, die von überall bestellt hätten werden können. Somit sei nicht glaubhaft, dass diese in Russland gekauft worden seien. Die Behörde könne nicht nachvollziehen, dass bei einer zweitägigen Autofahrt keine einzige visuelle Erinnerung vorhanden sei und auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zwischen Österreich und der Ukraine keinen einzigen Staat habe nennen können, lasse die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens feststellen. Die vorgelegten Schreiben, die angeblich am 30.05.2016, 26.09.2016, 29.09.2016 und am 20.10.2016 erstellt worden seien und die Wohnsitzbescheinigung seien nicht geeignet, das Vorbringen, für mindestens drei Monate das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen zu haben, zu beweisen. Einerseits stehe der Zeitpunkt nicht fest, zu dem sie Österreich angeblich verlassen habe und andererseits sei es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführerin die Bestätigung aus Russland geschickt worden sei, ohne dass sie sich wirklich dort aufgehalten habe. Zuständiger Dublinstaat sei weiterhin Tschechien und sei vom Bundesamt davon abgesehen worden, die tschechischen Behörden über das für das Bundesamt nicht glaubhafte Vorbringen zu informieren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben seien aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben der Beschwerdeführerin getroffen worden. Es würden keine Umstände vorliegen, die einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Tschechien entgegenstünden. Die Feststellungen zu Tschechien würden sich aus einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes ergeben.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben würde, dass Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrer Nichte eingereist. Die Familie sei genau wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen und liege auch im Fall der Familienmitglieder eine Zuständigkeit Tschechiens vor. Daher könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden. Auch hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Tschechien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und die sonstigen, Tschechien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
7. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrer Nichte) im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen Verfahrensmängel und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen unter teilweiser Zitierung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2018 ausgeführt, dass das Bundesamt der Aufforderungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachgekommen sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Russland gewesen sei, sei den tschechischen Behörden noch immer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Daher sei das Verfahren mangelhaft.
8. Mit Beschluss vom 02.08.2018 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Zu A)
1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
1.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [...]
Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Art. 27 Rechtsmittel
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
[...]
Art. 29 Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
[...]
2.1. Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.03.2018 ist verfahrensgegenständlich § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 09.11.2016, Ra 2016/19/0211-8, mit Verweis auf VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208).
2.2. Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:
"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).
3.1. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor:
Bezüglich einer möglichen Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen inhaltlichen Asylverfahrens ist eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12); dies - sofern maßgeblich - unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich; vom 07.06.2016, C-63/15, Mehrdad Ghezelbash gegen die Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 28.03.2018 unter Verweis auf die Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash gegen die Niederlande, ausgesprochen hat, ist Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen, dass ein Antragsteller im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen seine Überstellungsentscheidung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO geltend machen kann und sich daher die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO als im Rechtsweg überprüfbar erweist. Der ersuchte Mitgliedstaat anerkennt seine Zuständigkeit, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen.
3.2. Diese Voraussetzungen - kohärente, nachprüfbare und hinreichend detaillierte Indizien - (die eine Zuständigkeit Tschechiens zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin begründen bzw. aufrechterhalten lassen) liegen allerdings im gegenständlichen Fall nicht ohne Weiteres vor.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass sich weder die (offenbar von der Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Verfahren vorgelegten) E-Tickets von XXXX bis XXXX noch die im Bescheid erwähnten Schreiben vom 30.05.2016, 26.09.2016, 29.09.2016 und vom 20.10.2016 sowie die - ebenfalls im Bescheid erwähnte - Wohnsitzbescheinigung (vgl. Seite 20 im angefochtenen Bescheid) im Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin befinden, sodass schon aus diesem Grund eine Beurteilung dieser vorgelegten Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass sich dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2018 entnehmen lässt, dass diese Schreiben und die Wohnsitzbescheinigung im Vorverfahren lediglich in russischer Sprache eingebracht wurden, sodass eine Überprüfung, ob diese das Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen bzw. zum Beleg der behaupteten achtmonatigen Wohnsitznahme in Russland geeignet sind, nicht möglich ist. Ob diese Schreiben und die Wohnsitzbescheinigung im fortgesetzten Verfahren nunmehr - dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechend - übersetzt wurden, kann dem Verwaltungsakt ebenfalls nicht entnommen werden. Auch im angefochtenen Bescheid selbst findet sich kein Hinweis auf den Inhalt - unabhängig vom tatsächlichen Wahrheitsgehalt der Angaben der Beschwerdeführerin und der Echtheit der vorgelegten Unterlagen - der genannten Schreiben bzw. der Wohnsitzbescheinigung. Eine (nachvollziehbare) Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweis- bzw. Bescheinigungsmitteln im angefochtenen Bescheid erfolgte sohin nicht.
Ferner verweist das Bundesverwaltungsgericht (erneut) darauf, dass die Beschwerdeführerin mehrfach (zuletzt in ihrer Einvernahme im fortgesetzten Verfahren am 24.04.2018) vorgebracht hat, dass sie (gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und ihrer Nichte) Ende April 2016 (sohin nach rechtskräftiger Entscheidung über ihren ersten in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz, mit der die Zuständigkeit Tschechiens festgestellt worden war) Österreich freiwillig verlassen und wieder nach Russland zurückgereist sei. In der Folge habe sie sich sieben bis acht Monate - nämlich bis Mitte Dezember 2016 - in Russland aufgehalten und sei dann wieder nach Österreich gefahren. Da bei Zugrundelegung dieses Vorbringens die Zuständigkeit Tschechiens gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erloschen wäre, wobei die Beweislast beim ersuchten Mitgliedstaat liegt, hätte Österreich - wie bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2018 ausgeführt wurde - im Sinne des allgemeinen unionsrechtlichen Gebotes der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten dieses relevante Vorbringen der Beschwerdeführerin der tschechischen Dublinbehörde (wohl mit einer Darlegung aller vorgelegten Nachweise und gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren Glaubwürdigkeitseinschätzung) mitteilen müssen.
Dieser Verpflichtung bzw. dieses Auftrages des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Bundesamt allerdings auch im fortgesetzten Verfahren nicht nachgekommen. Dem Verwaltungsakt (vgl. AS 165) ist zwar zu entnehmen, dass das Bundesamt Tschechien mit Schreiben vom 10.04.2018 über die Beendigung der aufschiebenden Wirkung mit 28.03.2018 informiert und die Beschwerdeführerin am 24.04.2018 neuerlich zu den Umständen ihrer Rückreise nach Russland, ihrem Aufenthalt dort und zu ihrer weiteren Reise von Russland nach Österreich befragt hat, jedoch lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen, dass das Bundesamt der tschechischen Dublinbehörde das relevante Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg mitgeteilt und die vorgelegten Unterlagen übermittelt hätte. Im Gegenteil, findet sich im angefochtenen Bescheid die Ausführung, dass davon abgesehen worden sei, die tschechischen Behörden über jenes für die erkennende Behörde nicht glaubhaftes Vorbringen zu informieren (vgl. Seite 20 des angefochtenen Bescheides). Mit dieser Vorgehensweise hat das Bundesamt allerdings der tschechischen Dublinbehörde die Möglichkeit genommen, das Vorbringen der Beschwerdeführerin (welches offenbar durch die Vorlage von Unterlagen untermauert wurde) aus eigenem zu beurteilen und festzustellen, ob die Zuständigkeit Tschechiens unter Umständen zwischenzeitig erloschen ist. Selbstverständlich wäre es dem Bundesamt freigestanden, seine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin der tschechischen Dublinbehörde mitzuteilen.
3.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - wie bereits im ersten behebenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, an dessen rechtliche Beurteilung das Bundesamt gebunden war, ausgeführt - im fortgesetzten Verfahren der tschechischen Dublinbehörde sämtliche Informationen, über die es selbst verfügt (insbesondere das verfahrensrelevante Vorbringen der Beschwerdeführerin samt den dieses Vorbringen untermauernden Unterlagen) - gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren Glaubwürdigkeitseinschätzung - zu übermitteln haben, um Tschechien die Möglichkeit zu geben, aus eigenem den Sachverhalt zu beurteilen und auf der Basis dessen, die Frage seiner auch weiterhin aufrechten Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zu klären.
In weiterer Folge wird das Bundesamt die Beschwerdeführerin mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen zur Wahrung des Parteiengehörs konfrontieren müssen und letztlich auch zu prüfen haben, ob - falls die Zuständigkeit Tschechiens nicht zwischenzeitig erloschen ist - eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist neuerlich darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter II.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.