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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung von Beschwerde und Verfahrenshilfeantrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mangels Legitimation; keine Einräumung einer Rechtsstellung durch Gesetz; im übrigen Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung infolge amtswegiger Aufhebung des angefochtenen BescheidesSpruch
I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beschwerde der Ersteinschreiterin werden zurückgewiesen.
II. Das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als gegenstandslos erklärt und eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, dem Zweitbeschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung die mit S 18.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Antrag vom 24. Juni 1996 begehrte die anwaltlich vertretene Ersteinschreiterin die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Zweitbeschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen. Dieser Antrag wurde von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg mit Bescheid vom 17. Juli 1996 gemäß §4 Abs7 und §4 Abs6 iVm §4 Abs1 AuslBG abgewiesen.
Die dagegen sowohl von der Ersteinschreiterin als auch vom Zweitbeschwerdeführer erhobene Berufung wies die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg mit Bescheid vom 16. Dezember 1996 gemäß §66 Abs4 AVG 1991 iVm §4 Abs7 AuslBG (iVm der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. 763/1995, und der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV, BGBl. 278/1995) ab.
2. a) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung staatlicher Gebühren und Abgaben beantragt wird.
b) Da die Beschwerde in mehreren Punkten unklar war, wurden die Einschreiter mit hg. Schriftsatz vom 14. April 1997 u.a. aufgefordert, innerhalb von vier Wochen klarzustellen, ob die GesBR als solche oder deren Gesellschafter unter dieser Bezeichnung als Beschwerdeführer auftreten, und - im Hinblick auf die unter einem gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrensfhilfe - Vermögensbekenntnisse vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 1997 (hg. eingelangt am letzten Tag der gesetzten Frist) teilte der Rechtsvertreter mit, daß die GesBR als solche als Beschwerdeführerin auftritt.
Vermögensbekenntnisse wurden nicht vorgelegt; vielmehr ersuchte der Rechtsvertreter um die Gewährung einer Frist von weiteren drei Wochen zu deren Vorlage.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anträge und die Beschwerde erwogen:
1. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche weder rechts- noch parteifähig (vgl. VfSlg. 4099/1961, 13818/1994; VwSlg. 11418 A/1984, 11567 A/1984, VwGH 6.3.1990, Z90/05/28), es sei denn, daß ihr eine Rechtstellung durch Gesetz eingeräumt ist. Da eine gesetzliche Sonderregelung im vorliegenden Fall nicht besteht, ist die Ersteinschreiterin zur Erhebung einer Beschwerde und eines Verfahrenshilfeantrages an den Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert, weshalb sowohl ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als auch die von ihr erhobene Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG zurückzuweisen waren.
2. Das Verfahren über die Beschwerde und den Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als gegenstandslos erklärt und eingestellt:
Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg hat mit Bescheid vom 23. Mai 1997 ihren beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 16. Dezember 1996 gemäß §68 Abs2 AVG aufgehoben.
Der Zweitbeschwerdeführer erklärte sich daraufhin als klaglos gestellt iSd §86 VerfGG und zog seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück. Das Verfahren war daher, soweit es vom Zweitbeschwerdeführer geführt wurde, gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG einzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Ausländerbeschäftigung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B244.1997Dokumentnummer
JFT_10029070_97B00244_00