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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §64 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des J K in B, vertreten durch Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. Juli 1999, Zl. VerkR-393.461/2-1999-Kof/O, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 26 Abs. 3 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von zwei Wochen - von 23. Februar 1999 bis 9. März 1999 - entzogen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat zu dieser Gegenschrift eine Äußerung eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer hält zunächst den Ausspruch des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides vom 26. Februar 1999 betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs. 2 AVG für rechtswidrig. Da seit der Tat bereits ungefähr sechs Monate vergangen seien, sei die Entziehung der Lenkerberechtigung keinesfalls im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG wegen Gefahr im Verzug dringend geboten gewesen.
Dieses Vorbringen richtet sich der Sache nach gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid in der Sache selbst abschließend entschieden, indem sie den erstinstanzlichen Entziehungsausspruch wie auch den Ausspruch nach § 64 Abs. 2 AVG bestätigte. Es ist nicht ersichtlich, dass dadurch Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden wären. Die belangte Behörde hätte die Tatsache, dass die Entziehung bereits mit Erlassung des Mandatsbescheides wirksam geworden ist, nicht mehr aus der Welt schaffen können. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Ausspruches nach § 64 Abs. 2 AVG und die Entziehung der Lenkberechtigung nunmehr mit Wirkung ab Erlassung des angefochtenen Bescheides hätte für den Beschwerdeführer im Ergebnis die Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von insgesamt vier Wochen bedeutet und ihn damit bedeutend schlechter gestellt.
In diesem Zusammenhang sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu der Feststellung veranlasst, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sechs Monate nach der Tat eine Entziehung der Lenkerberechtigung für zwei Wochen verfügt wird, die Annahme von Gefahr im Verzug und der darauf gestützte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht in Betracht kommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. August 1999, Zl. 99/11/0145).
2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Voraussetzung für eine Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG nach § 26 Abs. 7 erster Satz FSG, wonach das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sein muss, vorlag. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 7. Jänner 1999 wegen der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 sei nicht rechtswirksam zugestellt gewesen.
Dieses Beschwerdevorbringen ist schon deswegen nicht geeignet, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich zu ziehen, weil es eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung darstellt. Im Verwaltungsverfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung hat der Beschwerdeführer (wie er im Übrigen in seiner Beschwerde selbst ausführt) die Rechtsgültigkeit der Zustellung der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 7. Jänner 1999 nie in Frage gestellt.
Die Beschwerde erweist sich als insgesamt unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. November 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110225.X00Im RIS seit
20.11.2000