TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 I404 2203641-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

I404 2203641-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 16.07.2018, Zl. 1171265905/171180314, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass es seiner Familie sehr schlecht gehe. Sie hätten kein Geld und kein Essen. Er habe ihnen helfen wollen und daher Gambia verlassen.

2. Am 11.06.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nunmehr im Wesentlichen vor, dass er nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren könne, da eine kriminelle Organisation, welcher sein Vater angehört habe, ihn foltern und umbringen würde.

3. Mit dem Bescheid vom 16.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

5. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, senegalesischer Staatsbürger und sunnitischer Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Mandinka an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer besuchte zumindest 2 Jahre lang die Grundschule. Im Senegal wohnen noch die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein. Er hält sich seit mindestens 16.10.2017 in Österreich auf.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch und besuchte bisher keinen Deutschkurs. Er verfügt über keine maßgeblichen freundschaftlichen Kontakte. Seit kurzem besucht er einen Fußballverein und nimmt dort am Training teil.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Senegal von Angehörigen einer kriminellen Organisation, welcher sein Vater angehört habe, gefoltert und getötet werden würde.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Senegal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Senegal:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 16.07.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Senegal vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Senegal ist ein sicherer Herkunftsstaat.

1. Politische Lage

Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 11.2017a, vgl. AA 2.2018a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist im Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 6.3.2018). Im Allgemeinen werden die demokratischen Institutionen des Landes von allen Akteuren respektiert (BS 2018).

Macky Sall löste im März 2012 nach einem demokratischen Wahlkampf Abdoulaye Wade (2000-2012) als Präsidenten ab (AA 6.3.2018; vgl. BS 2018). Seit diesem friedlichen Machtwechsel gilt der Senegal wieder als beispielhaft für Demokratie und Achtung von konstitutionellen Rahmenbedingungen (BS 2018). Bei einem durch Präsident Sall initiierten Verfassungsreferendum wurde im März 2016 eine Reihe von Reformen verabschiedet, darunter die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre, die Limitierung auf zwei Amtszeiten, und ein Höchstalter für Staatspräsidenten von 75 Jahren bei Amtsantritt (AA 6.3.2018). Die Verkürzung der Amtszeit des Präsidenten soll jedoch erst in der nächsten Amtsperiode eines Staatspräsidenten wirksam werden. Somit läuft Macky Salls jetzige Amtszeit verfassungsgemäß bis 2019 (AA 2.2018a).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 30.7.2017 statt. Dabei trug die Regierungskoalition "Benno Bokk Yakaa" von Präsident Sall den klaren Sieg davon. Die Wahlbündnisse "Wattu Senegaal" des ehemaligen Präsidenten Wade und "Manko Taxawou Senegaal" des (inhaftierten) Bürgermeisters von Dakar Khalifa Sall zogen ebenfalls ins Parlament ein. Trotz teils chaotischer Vorbereitung verliefen die Wahlen selbst weitgehend fair und transparent, die Wahlbeteiligung lag bei ca. 54% (AA 6.3.2018).

Die Regierung von Präsident Macky Sall hat eine Reihe von Reformen initiiert und sich auch dem Kampf gegen Korruption verschrieben, beispielsweise mit der Gründung eines Büros zur Korruptionsbekämpfung (OFNAC) (AA 2.2018a). Seit 2014 liegt der Schwerpunkt der Regierung auf der Umsetzung eines umfangreichen Programms zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung bis 2035 ("Plan Sénégal Emergent"), in dessen Rahmen vor allem die Infrastruktur des Landes ausgebaut werden soll (AA 2.2018a; vgl. BS 2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 22.5.2018

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI Country Report Senegal, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Senegal.pdf, Zugriff 22.5.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2018

2. Sicherheitslage

Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 22.5.2018), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Bombenanschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 22.5.2018). Der Senegal hat auf die jüngsten Anschläge in der Sahelregion mit einer Verstärkung und höheren Sichtbarkeit seines eigenen Sicherheitsapparats reagiert. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 22.5.2018). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 22.5.2018; vgl. AA 22.5.2018, EDA 22.5.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (22.5.2018): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 22.5.2018

-

EDA - Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (22.5.2018): Reisehinweise für Senegal, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/senegal/reisehinweise-fuersenegal.html, Zugriff 22.5.2018

-

FD - France Diplomatie (22.5.2018): Sénégal - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/senegal/, Zugriff 22.5.2018

2.1. Konflikt in der Casamance

Seit über drei Jahrzehnten wird die politische Lage in der Casamance im Süden Senegals durch einen separatistischen Konflikt geprägt. Mehrere Rebellengruppen des "Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance" (MFDC) kämpfen für die Unabhängigkeit der Region. Die Casamance kann auf eine eigene historische, wirtschaftliche und ethnisch-religiöse Prägung verweisen und ist wegen des Kleinstaats Gambia vom nördlichen Teil Senegals verkehrstechnisch nur schwer zu erreichen (AA 2.2018a). Seit dem Regierungswechsel in Dakar 2012 herrscht jedoch ein Waffenstillstand, der weitgehend eingehalten wird (AA 2.2018a; vgl. AA 6.3.2018). Seit 2012 hat sich somit die Lage in der Casamance deutlich entspannt (AA 6.3.2018), 2014 wurde seitens des Anführers der MFDC ein unilateraler Waffenstillstand ausgerufen (BS 2018). Die senegalesische Regierung hat Maßnahmen ergriffen, die Infrastruktur in der entlegenen Region zu verbessern und die wirtschaftliche Basis zu erweitern (AA 6.3.2018; vgl. BS 2018).

Die von Deutschland unterstützte katholische Laienorganisation Sant'Egidio vermittelt zwischen den Konfliktparteien (AA 2.2018a; vgl. BS 2018). Mit dem demokratischen Umbruch in Gambia und der Wiederannährung Senegals und Gambias unter dem neuen Präsidenten Adama Barrow sind die Chancen für eine friedliche Beilegung des Konflikts gewachsen (AA 2.2018a).

Am 6.1.2018 wurden südwestlich von Ziguinchor, der Hauptstadt der Casamance, im Grenzgebiet zu Guinea-Bissau mehrere Personen getötet, die im Wald Holz gesammelt haben. Seit dem Vorfall patrouillieren senegalesische Militär- und Sicherheitskräfte verstärkt im gesamten Grenzgebiet entlang der Straßen sowie in den Wäldern. Am 29.3.2018 kam es zu einem gewaltsamen Zwischenfall an einer Straßensperre auf der Verbindungsstraße Cap-Skirring/Ziguinchor, die von bewaffneten Personen errichtet wurden (AA 22.5.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 22.5.2018

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AA - Auswärtiges Amt (22.5.2018): Senegal - Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SenegalSicherheit_node.html, Zugriff 22.5.2018

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI Country Report Senegal, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Senegal.pdf, Zugriff

22.5.2018

3. Sicherheitsbehörden

Polizei und Gendarmerie (erstere untersteht dem Innenministerium, letztere dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Zivile Behörden wahrten üblicherweise die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.4.2018). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift (AA 6.3.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

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USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018

4. Allgemeine Menschenrechtslage

Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 11.2017a). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte wie Meinungs-, Presse-, und Religionsfreiheit (AA 2.2018a). Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat, die Religionsfreiheit wird respektiert (AA 6.3.2018).

Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UN-Menschenrechtskonventionen:

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Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) einschließlich dessen ersten Zusatzprotokolls;

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Internationaler Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte;

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Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

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Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau einschließlich

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Zusatzprotokoll;

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Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

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Behandlung oder Strafe;

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Übereinkommen über die Rechte des Kindes (inkl. zwei der drei Zusatzprotokolle);

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Übereinkommen zur Bekämpfung der Korruption;

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Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

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Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 6.3.2018).

Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 20.4.2018, vgl. AA 6.3.2018). Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 20.4.2018, vgl. AA 6.3.2018, AI 22.2.2018). Journalisten und Dissidenten wurden willkürlich verhaftet (AI 22.2.2018). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen ("Radiodiffusion Télévision Sénégal") senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahe stehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Der freie Zugang zum Internet ist u.a. durch Internet-Cafés gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar gibt es eine wachsende Bloggerszene. Verstöße gegen das Pressegesetz bleiben aber auch nach Verabschiedung des neuen Pressegesetzes 2017 zum Teil kriminalisiert. Im Wahlkampf hatte Präsident Sall noch angekündigt, die Gesetzgebung ändern zu wollen, damit Journalisten nicht mehr wegen vermeintlich falscher Berichterstattung verhaftet werden können. Im Juni und August 2017 wurden mehrere Personen unter der Anschuldigung der Beleidigung des Präsidenten verhaftet und in kurzzeitige Untersuchungshaft genommen (AA 6.3.2018).

Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 20.4.2018, vgl. AA 6.3.2018) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt (USDOS 20.4.2018, vgl. AI 22.2.2018). Einige Gruppen beschwerten sich über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 20.4.2017).

Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ 11.2017a). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

-

AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/-/208214, Zugriff 22.5.2018

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425630.html, Zugriff 22.5.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017a): Senegal - Geschichte&Staat, http://liportal.giz.de/senegal/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2018

-

USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Senegal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430130.html, 22.5.2018

5. Ethnische Minderheiten

Der Senegal ist von einer großen ethnischen und linguistischen Vielfalt geprägt. Auf senegalesischem Staatsgebiet leben mehr als 20 Ethnien mit einer entsprechenden Anzahl an Sprachen und untergeordneten Dialekten. Die traditionellen Siedlungsgebiete hatten sich in verschiedenen Migrationsbewegungen in vorkolonialer Zeit herauskristallisiert und gefestigt. Heute kommt es durch die erneuten großen Migrationsbewegungen in den ländlichen Gebieten und vor allem in den Städten zu einer größeren Vermischung. Das friedliche Zusammenleben verschiedener Ethnien und Religionen ist generell ein Kennzeichen der senegalesischen Gesellschaft, dazu findet man heute in fast jeder Familie "eingeheiratete" Mitglieder verschiedener Ethnien, wobei bestimmte Ethnien wie die Fulbe (Peulhs) den reinen innerethnischen Zusammenhalt höher halten als andere (GIZ 11.2017b).

Der Staat achtet gemäß Art. 1 und 5 der Verfassung darauf, dass keine ethnische Diskriminierung stattfindet. Ethnische Minderheiten sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern vertreten und betätigen sich ungehindert in senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben gleichberechtigt und ohne Spannungen zusammen (AA 6.3.2018).

Die meisten senegalesischen Ethnien (eine Ausnahme sind etwa die Diolas in der Casamance) waren sozial streng stratifiziert und in ein kompliziertes Kastensystem unterteilt. Man wurde in diese Kasten hineingeboren, eine soziale Mobilität war unmöglich. Diese tatsächliche Unterteilung existiert heute nicht mehr, eine starke soziale Stratifizierung ist jedoch bis heute in der Gesellschaft zu spüren und die alten Kastenkategorien beeinflussen Gesellschafts- und Arbeitsbeziehungen. Vor allem Eheschließungen außerhalb der eigenen Kaste wird viel Widerstand entgegen gebracht (GIZ 11.2017b).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2017b): Senegal - Gesellschaft, https://www.liportal.de/senegal/gesellschaft/, Zugriff 22.5.2018

6. Grundversorgung

Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80% der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 2.2018b). Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach, und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEOMA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ist der Senegal ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 3.2018).

Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die Regierung bislang nur ansatzweise erfüllen. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 6.3.2018). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der "Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 3.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

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AA - Auswärtiges Amt (2.2018a): Senegal - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/senegal-node/wirtschaft/208192, Zugriff 23.5.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (3.2018): Senegal - Wirtschaft&Entwicklung, https://www.liportal.de/senegal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.5.2018

7. Rückkehr

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 6.3.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (6.3.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Dezember 2017)

Eine nach Senegal zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde.

Dass im Senegal noch die Familie des Beschwerdeführers lebt, wurde festgestellt, da der Beschwerdeführer angegeben hat, dass diese bei seinem letzten Kontakt dort aufhältig gewesen wäre und auch die belangte Behörde ging im Bescheid davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers in Senegal aufhältig ist und ihn bei einer Rückkehr auch finanziell unterstützen könnte. Dies wurde in der Beschwerde nicht bestritten.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung über die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.11.2017, im welchem eine medizinische Altersdiagnostik durchgeführt wurde.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 17.08.2018.

Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung sowie, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 17.08.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Senegal weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen im Administrativverfahren.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass er nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren könne, da eine kriminelle Organisation, welcher sein Vater angehört habe, ihn "foltern" und "umbringen" würde.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen vage, widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstuft.

So gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage durch die belangte Behörde an, dass die Organisation deswegen Interesse an seinem Tod habe, da er der einzige männliche Nachkomme seines Vaters sei. Im groben Widerspruch dazu gab er im Rahmen seiner Erstbefragung an, dass er zwei Brüder habe, einer davon sei älter als er.

Ebenso weist die belangte Behörde zu Recht auf die widersprüchlichen sowie vagen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seinem letzten Wohnort im Senegal und dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Senegal hin. So gab der Beschwerdeführer etwa einerseits an, dass er bei seiner Ausreise sechs Jahre alt gewesen sei, sprach andererseits davon den Senegal vor vier Jahren verlassen zu haben und gab schließlich an anderer Stelle an, bei seiner Ausreise vier bzw. fünf Jahre alt gewesen zu sein. Hinsichtlich seines Wohnortes sowie des Wohnortes seiner Eltern im Senegal führte der Beschwerdeführer lediglich vage die Region Casamance an.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Kindesalter mit Hilfe eines Freundes - ohne jegliche Beteiligung seiner Eltern - in ein anderes Land ausgereist sein soll, erscheint dem erkennenden Gericht - ebenso wie der belangten Behörde wenig nachvollziehbar. Die Umstände, weshalb sich die Eltern des Beschwerdeführers zu der Ausreise ihres Sohnes im Kindesalter nicht geäußert hätten, sowie, weshalb die fremde Familie in Gambia zwar den Beschwerdeführer nicht jedoch auch dessen Geschwister aufgenommen hätte, bleiben ebenso völlig offen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde, dass er ja auch als Minderjähriger dazu in der Lage gewesen sei, seine Flucht von Afrika bis nach Europa zu organisieren, macht seine Ausreise im Kindesalter nach Ansicht der erkennenden Richterin keineswegs nachvollziehbarer.

Des Weiteren weist die belangte Behörde zu Recht auf den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer die von ihm ins Treffen geführte kriminelle Organisation im Rahmen seiner Erstbefragung vollkommen unerwähnt ließ und zunächst lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise angab. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde diesbezüglich angibt, dass die Fluchtgründe im Rahmen einer Erstbefragung kurz zu halten seien, so ist es dem Bundesverwaltungsgericht dennoch in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Umstand seiner Bedrohung durch eine kriminelle Organisation im Rahmen seiner Erstbefragung vollkommen unerwähnt ließ. Daran kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Erstbefragung in Englisch durchgeführt worden sei sowie, dass dort von Gambia und nicht vom Senegal die Rede gewesen sei, nichts ändern, steht doch seine Aussage im Rahmen seiner Erstbefragung, dass er sein Heimatland verlassen habe um seiner Familie, welche nichts zu essen habe, zu helfen, im krassen Widerspruch mit seinem jetzigen Fluchtvorbringen.

Schon anhand dieser Ausführungen steht für die erkennende Richterin fest, dass der Beschwerdeführer kein Fluchtvorbringen geschildert hat, welches er tatsächlich erlebt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gründe, die der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung geltend gemacht hat - nämlich die finanzielle Unterstützung seiner Familie - der wahre Grund für seine Flucht gewesen ist.

Die belangte Behörde hat auch noch weitere Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers aufgezeigt:

So führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage war, Auskünfte über die Art oder den Namen der kriminellen Organisation, sowie den Grund, woraus sich für ihr ergeben habe, dass diese Organisation kriminell gewesen sei, zu geben. Erst nach mehrmaligem Nachfragen durch die belangte Behörde, gab der Beschwerdeführer schließlich konkret an, dass zu deren Aktivitäten Überfälle, Entführungen und Erpressungen gezählt hätten. Wenn daher in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer ja noch ein kleines Kind gewesen wäre, als er aus dem Senegal geflohen sei, und es deshalb nachvollziehbar sei, dass er keine genaueren Angaben gemacht habe, so kann dieses Vorbringen jedenfalls nicht erklären, warum er nach mehrmaliger Nachfrage sehr wohl in der Lage war, von den Aktivitäten dieser Organisation zu berichten.

Im Rahmen seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei der von der belangten Behörde aufgezeigten Schlussfolgerung, dass es der Familie des Beschwerdeführers im Senegal mittlerweile gut gehe und somit nunmehr keine Bedrohung mehr bestehe, um ein Missverständnis handle. Auch wenn die Schwester des Beschwerdeführers ihm mitgeteilt habe, dass es der Familie gut gehe, so habe ihm die Schwester eben auch mitgeteilt, dass die Probleme nach wie vor bestehen würden und der Beschwerdeführer in Gambia bleiben solle. Die belangte Behörde habe diesbezüglich nur einen Teil der Aussage des Beschwerdeführers gewürdigt.

Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei dem von der belangten Behörde aufgezeigten Widerspruch hinsichtlich der Zeitpunkte der Kontaktaufnahmen mit der Familie um ein Missverständnis bzw. um einen Übersetzungsfehler handle. So habe er nämlich nicht angeben wollen, dass sein letzter Kontakt mit seiner Schwester vor drei Monaten stattgefunden habe. Vielmehr sei richtig, dass der letzte Kontakt bereits drei Jahre zurückliege.

Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde somit einen Teil der von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche aufgreift und sich um deren Entkräftigung bemüht, so lässt er doch den Großteil der von der belangten Behörde dargelegten Widersprüche völlig offen und lassen sich diese anhand seines Beschwerdevorbringens nicht einmal ansatzweise klären. Auch vermag das Aufgreifen einzelner von der belangten Behörde festgestellten Widersprüche sowie Ungereimtheiten durch den Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines vagen und wenig nachvollziehbaren Fluchtvorbringens in seiner Gesamtheit keineswegs herzustellen.

Die erkennende Richterin kann sich daher der Beweiswürdigung der belangten Behörde anschließen und kommt daher auch zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde geltend gemachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Senegal samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie im Sachverhalts samt Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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