Entscheidungsdatum
27.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W227 2203506-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Be-schwerde von XXXX, Erziehungsberechtigte ihres am XXXX geborenen Sohnes XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 26. Juli 2018, Zl. A3-405-36/3-2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der am XXXX geborene Sohn der Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/2018 die erste Klasse (5. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums (BG/BRG)XXXX.
2. Am 29. Juni 2018 erklärte die Klassenkonferenz der XXXX, dass der Sohn der Beschwerdeführerin gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil er in den Pflichtgegenständen "Englisch" und "Mathematik" jeweils die Note "Nicht genügend" erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.
3. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz erhob die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Widerspruch, wobei sie lediglich die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand "Englisch" anfocht.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus:
Alle drei Schularbeiten seien mit "Genügend" beurteilt worden. Im ersten Semester sei die Mitarbeit "vermutlich" ein "Nicht genügend" aufgrund nicht-gebrachter Hausübungen und schwacher Vokabelwiederholungen; jedoch habe ihr Sohn eine "freiwillige" mündliche Prüfung mit einem "Befriedigend" abgeschlossen. Im zweiten Semester sei die Mitarbeit zwischen "Genügend" und "Nicht genügend" beurteilt worden, ihr Sohn habe aber eine "freiwillige" mündliche Prüfung mit "Genügend" absolviert.
Die Beurteilungsinformation des Englischlehrers, in der auch betont werde, dass alle drei Säulen gleichwertig behandelt würden, habe ihren "Zweifel" am "Nicht genügend" bestärkt. Sie vermute, dass sich der Englischlehrer "zu sehr von seinem berechtigten Ärger" über die mangelhafte Mitarbeit ihres Sohnes zu dieser Note habe "beeinflussen" lassen. Mit diesem "Nicht genügend" sei ihrem Sohn die Möglichkeit genommen worden, dass in der Klassenkonferenz ein Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" gemäß § 25 Abs. 2 SchUG überhaupt in Erwägung gezogen werde.
4. In Folge wurden der Beschwerdeführerin das vom Landesschulrat eingeholte Amtssachverständigengutachten und die Unterlagen der Schule zur Stellungnahme übermittelt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Landesschulrat für Oberösterreich gemäß § 20 Abs. 6 i.V.m. § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 lit. c i.V.m. 4 und 6 SchUG aus, dass der Widerspruch als unbegründet abgewiesen werde, setzte die Beurteilung im Pflichtgegenstand "Englisch" mit "Nicht genügend" fest, und sprach weiters aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin damit die erste Klasse nicht erfolgreich abgeschlossen habe und nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei.
Begründend führte er zusammengefasst aus:
Die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand "Mathematik" sei mangels Bekämpfung in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Beurteilung der Jahresleistungen in "Englisch" habe eine Nachkorrektur der Gutachterin ergeben, dass die erste Schularbeit durchaus mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen wäre und die zweite sowie dritte Schularbeit sehr an der Grenze zum "Nicht genügend" gewesen seien. Diesbezüglich habe festgestellt werden können, dass bei den letzten beiden Schularbeiten besonders im Bereich "Sprache im Kontext" eher großzügig korrigiert worden sei. So seien wortsinnverändernde Rechtschreibfehler noch mit halben oder viertel Punkten bedacht worden. Der Bereich "Schreiben" sei bei der dritten Schularbeit eindeutig negativ zu beurteilen gewesen, da die Mindestwortanzahl nicht erreicht worden sei, dieser Bereich sprachlich sehr schwach gewesen sei und nur drei einfache Sätze wirklich richtig gewesen seien.
Weiters habe aufgrund der detaillierten Aufzeichnungen des Lehrers festgestellt werden können, dass der Sohn der Beschwerdeführerin lediglich die passiven Kompetenzen "Hören" und "Lesen" hinsichtlich den Mindestanforderungen beherrsche. Laut Lehrplan der 1. Klasse müssten alle zu erreichenden aktiven Kompetenzen des "An Gesprächen Teilnehmens" und "Zusammenhängend Sprechen", welche nur während des Unterrichts in der Mitarbeit erarbeitet und gezeigt werden könnten, zusammen mit der dritten aktiven Kompetenz des "Schreibens", und den beiden o.a. passiven Kompetenzen am Ende des ersten Lernjahres kumulativ dem Kompetenzniveau A1 entsprechen.
Da beim Sohn der Beschwerdeführerin somit drei von fünf Kompetenzbereiche als negativ anzusehen seien, erfülle er die Anforderungen des Lehrplanes in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend. Eine Gesamtbeurteilung im Pflichtgegenstand "Englisch" mit "Nicht genügend" sei daher gerechtfertigt.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie zusammengefasst (hier relevant) zusätzlich vorbringt:
Die Schularbeitsnoten seien mit Sicherheit nicht nur bei ihrem Sohn "wohlwollend" und "schülerfreundlich" korrigiert worden. Im Sinne der Gleichberechtigung seien daher die "herabkorrigierten" Schularbeiten, wie von der Gutachterin angeführt, nicht relevant für diesen Widerspruch.
Daher sollten ihrem Sohn ein "Genügend" in "Englisch" und die Aufstiegsklausel gewährt werden.
7. Am 16. August 2018 langte das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der am XXXX geborene Sohn der Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/2018 die erste Klasse (5. Schulstufe) des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums (BG/BRG) XXXX.
Das Jahreszeugnis des Sohnes der Beschwerdeführerin weist in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung auf.
Die Benotung "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Mathematik" hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten.
Im Pflichtgegenstand "Englisch" sind die Jahresleistungen des Sohnes der Beschwerdeführerin mit "Nicht genügend" zu beurteilen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt. Dass die Jahresleistungen des Sohnes der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand "Englisch" mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, ergibt sich aus dem schlüssigen - auf den Unterlagen der Schule basierenden - Gutachten der Amtssachverständigen, das die Beschwerdeführerin nicht entkräften konnte.
Dabei ist insbesondere nochmals (siehe schon oben Punkt I.3.) hervorzuheben, dass der Sohn der Beschwerdeführerin lediglich die Mindestanforderungen der Kompetenzen "Hören" und "Lesen" auf Kompetenzniveau A1 beherrscht.
Die Kompetenzen "Schreiben", "An Gesprächen Teilnehmen" und "Zusammenhängend Sprechen" beherrscht er hingegen nicht auf Kompetenzniveau A1, wobei die beiden letztgenannten Kompetenzen nur während des Unterrichts erarbeitet und gezeigt werden können.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen Entscheidungen, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen.
Nach § 14 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Nach § 14 Abs. 6 LBVO sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Benotung im Pflichtgegenstand "Mathematik" nicht anfocht, weshalb der Landesschulrat für Oberösterreich diese zutreffend nicht mehr überprüfte (arg.: "behauptete" in § 71 Abs. 4 SchUG).
Zur Benotung im Pflichtgegenstand "Englisch" ist zunächst auszuführen, dass alle Teilkompetenzen ausreichend beherrscht werden müssen, um in einer Sprache das entsprechende Kompetenzniveau zu erreichen. Jede dieser Teilkompetenzen stellt daher für sich genommen einen wesentlichen Bereich dar. Daraus folgt, dass i.S.d. § 14 LBVO die Anforderungen in jedem einzelnen wesentlichen Bereich überwiegend erfüllt sein müssen, um zumindest den Anforderungen an ein "Genügend" zu entsprechen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1 zu § 14 LBVO; vgl. dazu auch BVwG 17.12.2015, W227 2111858-3/3E; 18.08.2016, W227 2132033-1/4E; zur Gesamtbeurteilung der Leistungen vgl. etwa VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009; 22.11.2004, 2004/10/0176, jeweils m.w.N.).
Weiters ist dem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass der Landesschulrat für Oberösterreich die von der Beschwerdeführerin im Widerspruch behauptete unrichtige Beurteilung gemäß § 71 Abs. 4 SchUG überprüfen musste, weshalb die von der Gutachterin "herabkorrigierten" Schularbeiten im Falle ihres Sohnes heranzuziehen waren.
Da somit - wie oben festgehalten - vom Sohn der Beschwerdeführerin bereits die Teilkompetenzen "Schreiben", "An Gesprächen Teilnehmen" und "Zusammenhängend Sprechen" in "Englisch" nicht überwiegend erfüllt wurden, wurde er zu Recht in "Englisch" mit "Nicht genügend" beurteilt.
Dadurch enthält das Jahreszeugnis des Sohnes der Beschwerdeführerin in zwei Pflichtgegenständen die Note "Nicht genügend", weshalb er nach § 25 Abs. 1 SchUG die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat.
Der Landesschulrat für Oberösterreich kam damit zu Recht zum Ergebnis, dass der Sohn der Beschwerdeführerin die 5. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat und folglich zum Aufsteigen in die 6. Schulstufe nicht berechtigt ist.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Dass die Leistungen des Sohnes der Beschwerdeführerin in "Englisch" zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis, negativeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2203506.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018