TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/4 W230 2133648-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §2 Abs2
INVEKOS-CC-V 2010 §5 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W230 2100294-1/5E

W230 2133648-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philip CEDE, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , Betriebsnummer XXXX , 1. gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, Zl. XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, und 2. gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

1. Verwaltungsgeschehen zum Antragsjahr 2008

1.1. Am 13.05.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes war der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2008 Auftreiber auf die XXXX (Alm Nr. XXXX ; im Folgenden KM-Alm) und auf die XXXX , (Alm Nr. XXXX ; im Folgenden: G-Alm), für die deren Bewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen stellten. Aus der Beilage Flächennutzung ergibt sich für die KM-Alm eine ursprünglich beantragte Almfutterfläche von 187,82 ha und für die G-Alm eine solche im Ausmaß von 80 ha.

1.2. Am 29.09.2008 fand auf der G-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Almfutterfläche im Ausmaß von lediglich 77,50 ha festgestellt wurde.

1.3. Am 06.09.2012 fand auf der KM-Alm ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der anstelle der beantragten Fläche von 187,82 ha lediglich eine solche im Ausmaß von 106,76 ha festgestellt wurde. Am 18.12.2012 beantragte der Bewirtschafter der KM-Alm bei der zuständigen Landwirtschaftskammer eine Korrektur seiner Almfutterflächen für die Jahre 2007 bis 2009 von den ursprünglich beantragten 187,82 ha auf 169,25 ha. Diese Reduktion wurde von der belangten Behörde jedoch nicht berücksichtigt.

1.4. Nach Ergehen mehrerer Abänderungsbescheide, die vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wurden (und ausschließlich auf die Änderung der Zahlungsansprüche zurückgingen), sowie einer Durchführung eines Flächenabgleichs sowohl am Heimbetrieb des Beschwerdeführers als auch auf der von ihm im Antragsjahr als Auftreiber genutzten KM-Alm, erging der nunmehr angefochtene Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, Zl. XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass ihm für das Antragsjahr 2008 anstelle einer Einheitlichen Betriebsprämie von € 3.561,82 nur mehr eine solche in Höhe von € 3.205,39 gewährt und der Differenzbetrag von € 356,43 zurückgefordert wird. Dabei legte die belangte Behörde der Beihilfenberechnung anstelle der beantragten Fläche von 28,60 ha (davon 17,08 ha anteilige dem Beschwerdeführer zuzurechnende Almfläche) nur eine ermittelte Fläche von 25,54 ha (davon 14,02 ha anteilige Almfläche) zugrunde. Begründet wurde dies damit, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 06.09.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien und der Beihilfebetrag daher grundsätzlich um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müsse. Da weniger ermittelte Fläche als festgestellt worden sei als das Minimum aus Fläche / ZA zur Verfügung stehe, ergebe sich eine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Differenzfläche von 3,06 ha.

Hinsichtlich der Verhängung von Sanktionen führte die belangte Behörde in ihrer Begründung allerdings aus, dass gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 für Sanktionen eine Verjährungsfrist von vier Jahren gelte. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 796/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung und bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt wurde, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die vierjährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. Im Fall einer Flächenabweichung erfolge trotz höherer Differenzfläche keine (zusätzliche) Flächensanktion.

2. Verwaltungsgeschehen zum Antragsjahr 2013

2.1. Mit dem Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr eine Einheitliche Betriebsprämie vom € 4.032,76 und sprach aus, dass unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrags von €

4.375,63 ein Differenzbetrag von € 342.87 zurückgefordert wird. In diesem Bescheid berechnet die belangte Behörde die Einheitliche Betriebsprämie in der Weise, dass ein Abzug wegen eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance") in Höhe von 3 % in Höhe von € 124,72 erfolgt. Dem liegt zugrunde, dass die belangte Behörde auf der KM-Alm einen Verstoß gegen Verpflichtungen zur Erhaltung eines "guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands" (GLÖZ) festgestellt habe, weil bei einer bestimmten Fläche der Alm eine Verwaltung bzw. Verbuschung festzustellen sei.

3. Beschwerdevorbringen

3.1. Zur Begründung seiner gegen den Bescheid zum Antragsjahr 2008 erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich in Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht immer wieder persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterfläche erkundigt habe und es für ihn keinen Grund gab, an der Richtigkeit der Futterflächenangaben des Almbewirtschafters zu zweifeln.

Die Futterflächenfeststellung sei stets nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt worden. Auch wenn die belangte Behörde aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 06.09.2012 nunmehr zu einem anderen Ergebnis komme, treffe ihn als Auftreiber an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden seien. Hinsichtlich des Vor-Ort-Kontrollergebnisses verweist der Beschwerdeführer auf die seiner Beschwerde angeschlossene und von ihm zum Inhalt seiner Beschwerde erhobene Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der KM-Alm.

3.2. Der Beschwerdeführer moniert zudem die mangelhafte Verrechnung von Über- und Untererklärungen. Zudem führt er aus, dass ihn an der überhöhten Beantragung, insbesondere aufgrund seiner Stellung als bloßer Auftreiber, keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe. Zwar müsse er sich die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens müsse für ihn aber ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung seinerseits führen.

3.3. Während des Verpflichtungszeitraumes sei es zu einer Änderung von Mess-Systemen zur Flächenermittlung auf Almen gekommen. Es könne dem Antragsteller daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende. Wenn sich die Mess-Systeme ändern, treffe den Antragsteller auch an einem ex nunc unrichtigen Förderantrag kein Verschulden, wenn er sorgfältig das beantragt, was er für richtig hält. Diesbezüglich liege auch ein Irrtum der belangten Behörde vor.

3.4. Weiters sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen und liege darüber hinaus ein offensichtlicher Irrtum vor, der es dem Beschwerdeführer gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 erlauben würde, wenn die belangte Behörde diesen anerkenne, seinen Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit zu berichtigen. Abschließend bringt er vor, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung bereits verjährt sei und sohin keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe.

3.5. In der der Beschwerde angeschlossenen Sachverhaltsdarstellung des Bewirtschafters der KM-Alm führte der Almbewirtschafter aus, dass die Futterflächenfeststellung stets nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Hinsichtlich der von der Behörde nicht anerkannten rückwirkenden Richtigstellung wurde ausgeführt, dass diese auf einen Artikel in einem Bauernjournal beruhe. Bezüglich des Feldstücks Nr. 4 führte der Almbewirtschafter für vier Schläge aus, wie seine Antragstellung zu Stande gekommen sei. Für die Schläge 25 und 26 (für die er sich eine bessere Bewertung erwarte) führte er Folgendes aus:

Bild kann nicht dargestellt werden

3.6. Im Verwaltungsakt befinden sich zudem zwei mit 24.06.2014 datierte und als "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" bezeichnete Schreiben betreffend die vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 als Auftreiber genutzten Almen, in denen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Almen von der Zuverlässigkeit der Antragsteller ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.

3.7. In der gegen den Bescheid für das Antragsjahr 2013 gerichteten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er sei nur Aufzinser auf die KM-Alm. Ein "GLÖZ-Verstoß" des Bewirtschafters der Alm könne ihm folglich nicht angerechnet werden. Er habe keinen Einfluss auf die Bewirtschaftung der Alm und deren Futterfläche bzw. auf eine etwaige Verwaldung oder Verbuschung. Der Almbewirtschafter habe laufend Schwendarbeiten durchgeführt, eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters sei der belangten Behörde übermittelt worden; diese wird der Beschwerde beigelegt. In der Sachverhaltsdarstellung für die KM-Alm macht der Bewirtschafter der Alm verschiedene Angaben zu der bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 6.9.2012 festgestellten Differenz zwischen der beantragten und der vorgefundenen Futterfläche. Dabei macht er auch geltend, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 im Bezug auf die festgestellten Almfutterflächen falsch seien. Es folgen weitwendige Ausführungen dazu, ohne dass aber konkret zum Vorwurf von GLÖZ-Verstößen Stellung genommen wird.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

4.1. Im Zuge eines anderen Beschwerdeverfahrens, in dem es ebenfalls um die Almfutterflächenfeststellung der KM-Alm ging, forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde hinsichtlich der erwähnten Sachverhaltsdarstellung des Bewirtschafters der KM-Alm auf, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde legte em Bundesverwaltungsgericht unter anderem einen Vor-Ort-Kontrollbericht über die Vor-Ort-Kontrolle vom 04.09.2013 sowie eine Stellungnahme ihres Technischen Prüfdienstes vor. Darin werden, mit Farbfotos belegt, detailliert jene Flächen aufgelistet, auf denen die Verbuschung und Verwaldung nicht hintangehalten wurden.

4.2. Mit Schreiben vom 31.08.2016 übermittelte das Gericht dem Beschwerdeführer die unter Punkt 4.1. erwähnten Unterlagen und erteilte ihm so die Möglichkeit, sich zu äußern. Ergänzend wurde er darüber informiert, dass er das Recht habe, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, und darauf hingewiesen, dass das Gericht von der Entscheidungsreife und Verhandlungsverzicht ausgehe, wenn er sich nicht äußert und eine Verhandlung (auch weiterhin) nicht ausdrücklich beantrage. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Für das Antragsjahr 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Einheitliche Betriebsprämie für landwirtschaftliche Flächen sowohl seines Heimbetriebes als auch der KM-Alm und der G-Alm, auf die er Vieh auftrieb. Aus der Beilage Flächennutzung ergab sich für die KM-Alm eine ursprünglich beantragte Almfutterfläche von 187,82 ha und für die G-Alm eine solche im Ausmaß von 80 ha.

Am 29.09.2008 fand auf der G-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der lediglich eine Almfutterfläche im Ausmaß von 77,50 ha ermittelt werden konnte. Umgerechnet ergibt sich anhand der auf den Beschwerdeführer entfallenden GVE-Anteile für ihn eine Differenzfläche von 0,22 ha. Diese steht für das Bundesverwaltungsgericht fest.

Am 06.09.2012 fand auch auf der KM-Alm ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 Abweichungen zwischen der beantragten und ermittelten Fläche festgestellt, weil anstelle der beantragten Fläche von 187,82 ha lediglich eine Fläche von 134,64 ha ermittelt werden konnte. Umgerechnet ergab dies für den Beschwerdeführer eine weitere Differenzfläche von 2,84 ha.

Einer anteilig beantragten Almfutterfläche von 17,08 ha steht somit eine ermittelte und dem Beschwerdeführer anteilig zuzurechnende ermittelte Almfutterfläche von 14,02 ha gegenüber, weshalb dem Beschwerdeführer eine Differenzfläche von 3,06 ha zuzurechnen ist. Davon ausgehend beträgt die ermittelte Fläche für den Beschwerdeführer (unter Einrechnung der Fläche des Heimbetriebes) anstelle der beantragten Fläche von 28,60 ha nur 25,54 ha.

Unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden (unstrittigen) Zahlungsansprüche (konkret 32,63) und unter Abzug des Modulationsbeitrags von 5 % (konkret von € 168,70) der auf den Beschwerdeführer hierfür (unstrittig) entfallenden Berechnungsgrundlage, errechnet sich eine Einheitliche Betriebsprämie 2008 in Höhe von € 3.205,39.

Am 4.9.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der (hinsichtlich des Antragsjahres 2013) ein Verstoß gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) auf der KM-Alm festgestellt wurde, auf die Rinder des Beschwerdeführers aufgetrieben wurden.

Durch fehlende Pflegemaßnahmen fand dort eine zunehmende Verwaldung und Verbuschung statt. Bei Feldstück 3 mit einer Feldstücksgröße von 158,05 ha kam es auf den Schlägen mit der Schlagnummer 10, 17 und 18 zu einer zunehmenden Verbuschung und Verwaldung aufgrund mangelnder Nutzung. Auf Schlag Nr. 18 und den Schlägen Nr. 8, 11,12, 13,15 und 16 kam es zu einer Verwaldung, wobei diese Verwaldung das wirtschaftliche Ziel ist. Bei Feldstück 4 mit einer Feldstücksgröße von 304,10 ha kam es auf den Schlägen Nr. 7 und 9 zu starkem Zwergstrauchbewuchs aufgrund fehlender Pflegemaßnahmen und einer zu geringen Beweidung der Schläge mit Weidetieren.

Insgesamt wurden somit teilweise Lawinenstriche und Kahlschläge mit Grasbewuchs beantragt, Kahlschläge sind teilweise aufgeforstet worden oder verwalden durch Selbstanflug. Im Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle Flächen zur Kontrolle am 4.9.2013 werden das Ausmaß dieser Verstöße mit 1, die Schwere mit 3 und die Dauer mit 5 beziffert.

Demnach steht fest, dass auf einigen zur einheitlichen Betriebsprämie beantragten Flächen der KM-Alm im Jahr 2013 die Verwaldung und Verbuschung nicht hintangehalten wurde.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides) und wurde sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren von keiner Partei substantiiert bestritten.

Einzig die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle auf der KM-Alm wurde behauptet, allerdings weder vom Bewirtschafter der Alm oder vom Beschwerdeführer - trotz nochmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - ausreichend substantiiert bestritten noch durch Vorlage entsprechender Belege in Zweifel gezogen, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der auf den vom Beschwerdeführer im Antragsjahr 2008 bestoßenen Almen (nämlich die ermittelte Almfutterfläche) zutreffend ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus §§ 1 und 6 MOG 2007, 29 Abs. 3 AMA-G sowie §§ 6, 7 BVwGG.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008

3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

-

alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

-

im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

-

Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

-

alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Beihilfevoraussetzungen

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn

a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, [...];

b) sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllte, oder

c) sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben."

"Artikel 35

Doppelbeantragungen

(1) Für die beihilfefähige Hektarfläche gemäß Artikel 44 Absatz 2, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist.

[...]"

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.

(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

[...]

(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]"

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

3.2.3. § 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.3. Für die Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2008 bedeutet dies (zum Folgenden vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 05.11.2014, W104 2010730-1/6E):

3.3.1. Einleitend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Der Beschwerdeführer trat dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 in seinem Rechtsmittel (in der Beilage zur Beschwerde) zwar anfangs entgegen, doch unterlässt er es, darzustellen, welches Ausmaß die Almfutterfläche der KM-Alm seiner Meinung nach korrekter Weise haben müsse. Darüber hinaus wurde es in diesem Zusammenhang unterlassen, vermeintliche Irrtümer bzw. Fehler der Kontrolleure aufzuzeigen. So wurde lediglich bezüglich zweier Schläge pauschal eingewendet, dass die Beantragung von der Feststellung des Kontrollorgans divergiere. Dass der Beschwerdeführer dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht substantiiert entgegentritt, wird auch durch den Umstand offensichtlich, dass er selbst (durch den Almbewirtschafter) am 18.12.2012 - somit nach Übermittlung des Vor-Ort-Kontroll-Berichts - die beantragte Fläche korrigieren wollte (Verminderung um ca. 20 ha), dies von der belangten Behörde aber zu Recht aufgrund der bereits stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht berücksichtigt wurde. Das erkennende Gericht ist jedoch insbesondere im Zuge des geführten Ermittlungsverfahrens zu diesem Schluss gekommen, da es den Almbewirtschafter mit der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde konfrontiert hat und sich dieser in seiner Stellungnahme im Großen und Ganzen auf die schlechten Bedingungen des Umfeldes der Alm zurückgezogen hat. Zudem, wurde auch dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.08.2016 die Möglichkeit gegeben hierzu Stellung zu nehmen. Vom Beschwerdeführer langte allerdings keine diesbezügliche Stellungnahme ein.

Zur Ermittlung der Fläche konnte sich das Bundesverwaltungsgericht daher auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen stützen. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen der Rechtsmittelwerber ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm allerdings nicht belegt.

Im vorliegenden Fall ist es aufgrund stattgefundener Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen zu einer Reduktion der anteiligen Almfutterfläche gekommen. Der Beschwerdeführer hat daher den ihm zu Unrecht gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten. Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhaften Flächenangaben nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von der Almbewirtschafterin in deren Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurde. Denn wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).

Daraus ergibt sich nunmehr aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.

3.3.2. Wie bereits unter Punkt I. ausgeführt, ergibt sich aus der im angefochtenen Bescheid angeführten Begründung, dass aufgrund von eingetretener Verjährung "keine (zusätzliche) Sanktion verhängt" und im Fall einer Flächenabweichung "trotz höherer Differenzfläche keine (zusätzliche) Flächensanktion" verhängt wird. Da somit im angefochtenen Bescheid keine Sanktion verhängt wurde, gehen sämtliche diesbezüglich vorgebrachten Argumente, insbesondere der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe, ins Leere. Ebenso ist durch die mit 24.06.2014 datierten "Erklärung[en] des Auftreibers gemäß § 8i MOG" nichts zu gewinnen, da lediglich die zu Unrecht bezahlten Beträge vom Beschwerdeführer rückgefordert wurden.

3.3.3. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 aus, weil sich die Mess-Systeme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Mess-Systems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Weder die Beschwerde noch die ihr beigelegten und vom Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde erhobenen Sachverhaltsdarstellungen enthalten aber konkrete Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

3.3.4. Zum Antrag des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer es gänzlich unterlassen hat, darzulegen, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 19 VO (EG) 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).

3.3.5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, es habe ein mangelndes Ermittlungsverfahren stattgefunden, sind nicht nachvollziehbar, zumal im vorliegenden Fall das Ermittlungsverfahren entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben erfolgt ist. Zusätzlich wurde sowohl auf der KM-Alm als auch auf der G-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und der dem vorliegenden Fall zugrundeliegende Sachverhalt ermittelt. Die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie erfolgt auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragten Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen.

Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.

3.3.6. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).

3.3.7. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).

3.3.8. Der Beschwerdeführer wendet Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung ein und bringt vor, er habe in gutem Glauben gehandelt, sodass für ihn eine - gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 VO (EG) 796/2004 kürzere - Verjährungsfrist von vier Jahren gelte. Gemäß dieser Verjährungsbestimmungen gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind.

Einen Beleg dafür, dass die Antragstellung in gutem Glauben erfolgt ist, konnte der Beschwerdeführer außer der in der Beschwerde sehr allgemein gehaltenen Beteuerung, nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt zu haben, nicht erbringen. Weitere Nachweise für sein musterartiges und unsubstantiiert gebliebenes Vorbringen im Zusammenhang mit dem festgestellten Ausmaß der Almfutterfläche sind ebenfalls nicht aktenkundig.

Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im guten Glauben gehandelt hat oder nicht, denn die Überweisung der Einheitlichen Betriebsprämie 2008 wurde dem Beschwerdeführer - laut dem ersten Bescheid vom 31.12.2008 - am 17.12.2008 überwiesen. Auch wenn für den Beschwerdeführer die vierjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangen würde, wäre diese jedenfalls aufgrund der am 29.09.2008 bzw. der am 06.09.2012 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle unterbrochen worden, weshalb von einer Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung im vorliegenden Fall keine Rede sein kann.

3.4. Zur Beschwerde betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013:

3.4.1. Gemäß Art. 6 VO (EG) 73/2009 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben und legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III der VO vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest.

3.4.2. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-Verordnung 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, der auf Grundlage des § 12 Abs. 2 MOG erlassen wurde, legt i.V.m. Z 8 der Anlage dazu folgendes fest:

"Die Flächen sind unter Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von spezifischen naturschutzrechtlichen oder von im Rahmen spezifischer Maßnahmen getroffenen vertraglichen Auflagen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist. Die jährliche Mindestpflegemaßnahme durch Häckseln zur Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung darf max. auf 50% der Acker-, Spezialkulturen- (Hopfen, Obst- und Weinbau) und Dauergrünlandfläche (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) erfolgen. Auf allen übrigen Flächen muss eine jährliche Nutzung des Aufwuchses durch Ernten oder Beweiden erfolgen. Von der Ernteverpflichtung ausgenommen sind Flächen, auf denen eine Ernte aufgrund von Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Vermurungen oder dergleichen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist."

3.4.3. Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen.

Gemäß Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.

3.4.4. Gemäß Art. 71 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - in der Folge: VO (EG) 1122/2009 - wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.

Der Kontrollbericht umfasst gemäß Art. 54 Abs. 1 lit. c VO (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.

3.4.5. Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:

"(2) Das ‚Ausmaß' eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.

(3) Die ‚Schwere' eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.

(4) Ob ein Verstoß von ‚Dauer' ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."

3.4.6. Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.

Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse gemäß Titel IV Kapitel III.

Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten gemäß Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.

3.4.7. Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b INVEKOS-CC-V 2010 ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen im Bereich der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes "gemäß § 6" zuständig.

Gemäß § 13 Abs. 2 INVECOS-CC-VO 2010 ist bei Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen von einer Kürzung abzusehen, wenn der betreffende Verstoß als geringfügig anzusehen ist.

Art. 73 VO (EG) 1122/2009 lautet auszugsweise:

"(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(...)."

Gemäß § 8i MOG 2007 wird die beihilfefähige Fläche Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet, und Kürzungen und Ausschlüsse finden gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 keine Anwendung, wenn für den auftretenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

3.4.8. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Da feststeht, dass es zu den von der Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Verstößen gegen die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand auf der KM-Alm gekommen ist, ist gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 der Gesamtbetrag der Direktzahlungen entsprechend zu kürzen. Eine Kürzung hat immer dann zu erfolgen, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar den Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat. Ist dieser Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, wird eine Kürzung im Ausmaß von 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen vorgenommen. Es sind daher auch die Rinderprämien, die der Beschwerdeführer für das Jahr 2013 erhält, entsprechend zu kürzen.

3.4.9. Der Beschwerdeführer meint nun, der Verstoß gegen den GLÖZ sei von ihm nicht zu vertreten, da er selbst nur Aufzinser auf die KM-Alm sei und keinen Einfluss auf die Bewirtschaftung der Alm und deren Futterfläche durch den Bewirtschafter habe. Damit ist der Beschwerdeführer nach der bisherigen Rechtsprechung nicht im Recht. Die Handlungen des Almbewirtschafters sind dem Beschwerdeführer als Antragsteller zuzurechnen, handelt dieser doch als sein Vertreter (VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).

Dass ein Antragsteller für das Verhalten Dritter einzustehen haben kann, ist bereits in Art. 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zugrundegelegt und gilt nicht nur für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, sondern auch Sanktionen (vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH Killmann/Glaser, Verordnung [EG, EURATOM] Nr. 2988/95 [2010], Kommentar zu Art. 7). Zur Zurechnung von fehlerhaften Angaben des Almbewirtschafters, die zu Sanktionen beim Auftreiber im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie führen, vgl. etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224.

Ausgehend vom Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es danach an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die Einhaltung des GLÖZ auf der Alm, auf die seine Tiere aufgetrieben werden, selbst oder durch Beauftragte, zumindest stichprobenartig, zu überprüfen (vgl. auch dazu VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Nur in diesem Fall könnte gesagt werden, dass den Antragsteller keine Schuld an den angesprochenen Verstößen auf der Alm trifft.

Der durch die MOG-Novelle BGBl. Nr. 47/2014 neu eingefügte § 8i MOG 2007 enthält nun die Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Im allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 142 Blg.

NR 25.GP, heißt es dazu: "In Umsetzung der im Arbeitsprogramm der Bundesregierung ebenfalls geforderten Vorlage einer Lösung für die Almproblematik wird eine gesetzliche Klarstellung betreffend die Rechtsstellung von Almauftreibern im Verfahren (innerhalb des EU-rechtlichen Rahmens) vorgenommen." In den Erläuterungen zu § 8i heißt es: "Abs. 1 sieht neben der anteilsmäßigen Zurechnung von gemeinschaftlich genutzten Alm- und Weideflächen vor, dass für den bloßen Auftreiber im Fall abweichender Flächenangaben keine Kürzungen und Ausschlüsse ("Sanktionen") verhängt werden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Almobmanns/Antragstellers der gemeinschaftlich genutzten Almflächen geweckt hätten. Derartige Angaben sind weiterhin durch entsprechendes Vorbringen des Auftreibers zu belegen, um in Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, Deckung zu haben. Da diese Vorgangsweise eine weitgehende Auslegung des Art. 73 Abs. 1 darstellt, ist eine Regelung auf gesetzlicher Basis vorgesehen."

Hauptregelungszweck der neuen Bestimmung des §§ 8i MOG 2007, den der Gesetzgeber vor Augen hatte, sind demnach abweichende Flächenangaben, nicht jedoch Verstöße gegen Cross-Compliance-Bestimmungen. Darüber hinaus betonen die zit. Materialien, dass dazu eine EU-konforme Klarstellung betreffend die Rechtsstellung von Almauftreibern im Verfahren getroffen werden soll. Da die bisherige Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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