TE Vfgh Beschluss 2018/9/25 WIV2/2018 ua

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Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

L6000 Landwirtschaftskammer

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita, liti, litj
Wr LandwirtschaftskammerG §29ff
VfGG §67 Abs4, §68 Abs1
ZPO §148 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtungen der Wahl der Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien mangels Legitimation; Zurückweisung der Anfechtungen der Nichtaufnahme der Anfechtungswerberinnen in das Wählerverzeichnis als verspätet; Beginn des Fristenlaufs zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags ab möglicher Aufklärung des Irrtums betreffend die Zuständigkeit des VfGH; Zurückweisung der – unzulässigen – Beschwerden gegen die Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien

Spruch

I. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden abgewiesen.

II. Die Anfechtungen der Wahl der Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien werden zurückgewiesen.

III. Die Anfechtungen der Nichteintragung der Anfechtungswerberinnen in das Wählerverzeichnis werden zurückgewiesen.

IV. Die Beschwerden gemäß Art144 B-VG werden zurückgewiesen.

V. Die Anträge auf Verfahrenshilfe werden abgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Sachverhalt und Anfechtungsvorbringen

1.       Am 11. März 2018 fand die Wahl der Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien statt. An dieser nahmen als wahlwerbende Parteien der "Wiener Bauern Bund (WBB)", der "Österreichische Arbeitsbauernbund-Wien" und die "Unabhängigen und Grünen Bäuerinnen und Bauern (GBB)" teil. Das Wahlergebnis wurde im Amtsblatt der Stadt Wien Nr 12/2018 vom 22. März 2018 kundgemacht.

2.       Am 22. Jänner 2018 erhob der Geschäftsführer der Anfechtungswerberinnen Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis dieser Wahl wegen Nichtaufnahme der Anfechtungswerberinnen. Mit Verständigungen vom 24. Jänner 2018 wurden die Anfechtungswerberinnen über die Nichteintragung in das Wählerverzeichnis informiert.

3.       Mit Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 12. März 2018 an das Verwaltungsgericht Wien beantragten die Anfechtungswerberinnen, die Nichteintragung in das Wählerverzeichnis für rechtswidrig zu erklären. Im Zuge der Beschwerden regten sie an, das Verwaltungsgericht Wien möge einen Antrag zur Prüfung der §§46 und 47 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes an den Verfassungsgerichtshof stellen.

4.       Mit Beschlüssen vom 26. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden der Anfechtungswerberinnen zurück. Begründend führt es im Wesentlichen aus, das Wiener Landwirtschaftskammergesetz mache nicht von der bundesverfassungsgesetzlich eröffneten Möglichkeit Gebrauch, gemäß Art141 Abs1 litj B-VG einen Rechtszug zu den Verwaltungsgerichten zu eröffnen. Daher verbleibe die Zuständigkeit, gemäß Art141 Abs1 liti B-VG über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen zu entscheiden, beim Verfassungsgerichtshof; das Verwaltungsgericht Wien sei gemäß Art130 Abs5 B-VG sachlich unzuständig.

5.       Mit vier inhaltsgleichen Eingaben beim Verfassungsgerichtshof vom 11. Juni 2018 beantragen die Anfechtungswerberinnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung der Frist zur Anfechtung der Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl der Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien; gleichzeitig fechten sie gemäß Art141 B-VG die Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis sowie die Wahl selbst an und beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Begründend führen die Anfechtungswerberinnen betreffend die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen aus, sie seien erst am 6. Juni 2018 im Zuge der Ausarbeitung einer Revision auf die Information gestoßen, dass der Verfassungsgerichtshof zuständig sei; die Fristversäumung sei daher unverschuldet. In Bezug auf die Nichteintragung in das Wählerverzeichnis und die Anfechtung der Wahl führen die Anfechtungswerberinnen aus, sie gehörten zur Landwirtschaftskammer Wien und betrieben landwirtschaftliche Erwerbsgärtnereien. Über die Erst- und Zweitanfechtungswerberinnen seien Insolvenzverfahren anhängig. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolge zwar die Anmerkung der Auflösung der Gesellschaft im Firmenbuch, diese sei damit jedoch noch nicht beendet, sondern erst, wenn sie vermögenslos und die Löschung eingetragen sei. Selbst eine Gesellschaft im Abwicklungsstadium sei noch rechtsfähig; die Kammerzugehörigkeit könne daher nicht entzogen werden. Auf Grund der Kammerzugehörigkeit komme den Anfechtungswerberinnen das aktive Wahlrecht zu. Die Nichteintragung der vier Anfechtungswerberinnen in das Wählerverzeichnis habe einen erheblichen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt, weil sie für die wahlwerbende Partei "Unabhängige und Grüne Bäuerinnen und Bauern (GBB)" gestimmt hätten, denen lediglich drei Stimmen für den Einzug in die Vollversammlung gefehlt hätten.

Für den Fall der Ab- oder Zurückweisung der Anfechtungen gemäß Art141 B-VG würden Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien erhoben. Das Verwaltungsgericht Wien habe seine Zuständigkeit verneint, wodurch die Anfechtungswerberinnen im Recht auf Zugang zu einem Gericht (Art6 EMRK) sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt worden seien. Da in anderen Landwirtschaftskammergesetzen ein Instanzenzug zum Landesverwaltungsgericht vorgesehen sei, sei auch der Gleichheitssatz (Art7 B-VG) verletzt.

6.       Die Landeswahlbehörde für die Landwirtschaftskammerwahl 2018 legte die bezughabenden Aktenteile vor.

7.       Das Verwaltungsgericht Wien legte die Gerichtsakten vor.

II.      Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat in den in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Verfahren erwogen:

1.       Zu den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anfechtung der Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis:

1.1.    Gemäß §33 VfGG idF BGBl 33/2013 konnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist bisher nur in den Fällen des Art144 B-VG stattfinden. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis VfSlg 20.107/2016 diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Mai 2018 in Kraft tritt. Mit der Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten des §33 VfGG folgte der Verfassungsgerichtshof einer entsprechenden Anregung der Bundesregierung, die darauf hingewiesen hatte, dass ein Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in manchen Verfahren, insbesondere bei Wahlanfechtungen, gerechtfertigt erscheine. Da eine gesetzliche Ersatzregelung für den aufgehobenen §33 VfGG bis zum heutigen Tag nicht geschaffen wurde, ist die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr auf Verfahren nach Art144 B-VG beschränkt.

1.2.    Gemäß §35 Abs1 VfGG ist auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die ZPO sinngemäß anzuwenden, soweit im VfGG nicht anderes bestimmt ist. Mit sinngemäßer Anwendung ist jedoch nicht gemeint, dass die Bestimmungen der ZPO jedes Mal, wenn das VfGG keine Sondervorschrift enthält, heranzuziehen wären, sondern nur dann, wenn die sachlichen Voraussetzungen für ihre Anwendung mit denen der ZPO parallel laufen (VfSlg 2614/1953). Ob die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO auch auf Verfahren gemäß Art141 Abs1 liti B-VG sinngemäß anzuwenden sind, kann im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben, weil die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon wegen Fristversäumnis unzulässig sind:

1.3.    Nach §146 ZPO – sofern dieser sinngemäß anwendbar ist – ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

1.4.    Die Anfechtungswerberinnen bringen vor, sie seien – nach der Zustellung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien am 30. April 2018 – im Zuge der Ausarbeitung einer Revision und Prüfung der Begründung der Beschlüsse auf die Information gestoßen, dass die Anfechtung einer Nichteintragung in ein Wählerverzeichnis mangels Rechtszuges an das Verwaltungsgericht Wien unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen und dafür eine Frist von vier Wochen vorgesehen sei. Die Anfechtungswerberinnen treffe kein Verschulden an der Fristversäumnis; sie hätten erst am 6. Juni 2018 hievon Kenntnis erlangt.

1.5.    Gemäß §148 Abs2 ZPO muss der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu §148 Abs2 ZPO beginnt der Lauf der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nicht zwingend erst mit der Aufklärung des Irrtums, sondern bereits mit seiner möglichen Aufklärung (zB OGH 30.4.2012, 9 Ob 43/11f mwN; vgl. auch VfSlg 14.815/1997, 15.454/1999, wonach hinsichtlich des Wegfalls des Hindernisses auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem es dem Antragssteller hätte "auffallen müssen").

1.6.    Die Anfechtungswerberinnen führen selbst aus, dass ihnen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien am 30. April 2018 zugestellt worden seien. Aus den Beschlüssen geht eindeutig hervor, dass die Beschwerden wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen werden und nach Art141 Abs1 liti B-VG der Verfassungsgerichtshof zuständig ist. Der 30. April 2018 war somit der Tag, an dem die Anfechtungswerberinnen hievon Kenntnis erlangen konnten und an dem die Frist für die Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begonnen hätte; am 14. Mai 2018 wäre die Frist ausgelaufen. Da die Anträge auf Wiedereinsetzung erst am 11. Juni 2016 gestellt wurden, wären sie jedenfalls – dh. im Fall, dass überhaupt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist – als verspätet zurückzuweisen.

2.       Zu den Anfechtungen der Nichteintragung in das Wählerverzeichnis:

2.1.    Gemäß Art141 Abs1 liti B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen, sofern nicht nach Art141 Abs1 litj B-VG ein Rechtszug zu einem Verwaltungsgericht eröffnet wird.

2.2.    Gemäß §68 Abs1 VfGG ist die Wahlanfechtung, soweit das in Betracht kommende Gesetz nicht anderes bestimmt, binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet wird, binnen vier Wochen nach seiner bzw. ihrer Zustellung einzubringen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Wahlanfechtung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden.

Gemäß §67 Abs4 VfGG sind auf das Verfahren über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen die Bestimmungen dieses Abschnittes über Wahlanfechtungen, die auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet werden, sinngemäß anzuwenden.

2.3.    Da im Wiener Landwirtschaftskammergesetz in Zusammenhang mit der Aufnahme ins Wählerverzeichnis kein Rechtszug an das Verwaltungsgericht Wien eröffnet wird, hat nach §67 Abs4 iVm §68 Abs1 VfGG die vierwöchige Frist zur Anfechtung der Nichteintragung in das Wählerverzeichnis mit der Zustellung der Verständigungen über die Nichteintragung durch die Wahlbehörde am 30. Jänner 2018 begonnen. Die Frist hat demnach am 27. Februar 2018 geendet; die Anfechtungen der Nichteintragung der Anfechtungswerberinnen in das Wählerverzeichnis vom 11. Juni 2016 sind damit als verspätet zurückzuweisen.

3.       Zu den Anfechtungen der Wahl der Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien:

3.1.    Nach §67 Abs2 zweiter Satz VfGG sind – von hier nicht in Betracht kommenden besonderen Fallkonstellationen abgesehen – nur Wählergruppen (Parteien) zur Anfechtung berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter (VfSlg 16.477/2002, 20.067/2016, 20.139/2017).

3.2.     Die Anfechtungswerberinnen sind zur Anfechtung der Wahl nicht berechtigt, weil es sich bei ihnen um keine der wahlwerbenden Parteien handelt, die an der Wahl teilgenommen haben und Wahlvorschläge vorgelegt haben. Da den Anfechtungswerberinnen die Legitimation zur Anfechtung der Wahl fehlt (VfSlg 11.875/1988, 18.687/2009, 20.067/2016), sind die Anfechtungen der Wahl als unzulässig zurückzuweisen.

4.       Zu den eventualiter erhobenen Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen die Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien:

4.1.    Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über die Anfechtung von Wahlen zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, gemäß liti leg.cit. über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen und gemäß litj leg.cit. zudem über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie – sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen – der Verwaltungsgerichte u.a. in diesen Fällen.

4.2.    Art141 B-VG ist gegenüber Art144 B-VG die speziellere Norm über die Bekämpfbarkeit verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerden gemäß Art144 B-VG sind daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg 19.944/2015, 20.104/2016, 20.135/2017; vgl. auch VfSlg 6750/1972, 7607/1975).

5.       Zu den Anträgen auf Verfahrenshilfe:

5.1.    Die von den Anfechtungswerberinnen angestrebte Rechtsverfolgung erweist sich aus den dargelegten Gründen als offenbar aussichtslos, weshalb ihre Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen sind.

III.    Ergebnis

1.       Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind daher zurückzuweisen.

2.       Die Anfechtungen der Wahl der Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien vom 11. März 2018 sowie der Nichteintragung der Anfechtungswerberinnen in das Wählerverzeichnis sind zurückzuweisen.

3.       Die Beschwerden gemäß Art144 B-VG gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Wien sind zurückzuweisen.

4.       Die Anträge auf Verfahrenshilfe sind abzuweisen, weil sich die angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erweist.

5.       Kosten sind nicht zuzusprechen, weil ein Kostenersatz im Verfahren nach Art144 B-VG nur in §71a VfGG (vgl. dazu auch §27 VfGG) vorgesehen ist, welche Bestimmung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (VfSlg 15.942/2000 mwN, 19.651/2012).

6.       Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Landwirtschaftskammern, Wahlen, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:WIV2.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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