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92/01 Luft- und WeltraumfahrtNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde betreffend die Bewilligung einer dritten Piste für den Flughafen Wien-Schwechat; unterschiedliche Regelungen für Lärmschutzvorschriften betreffend den Luft- sowie Schienen- und Straßenverkehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten privater Freiflächen sowie die damit einhergehende Wertminderung im öffentlichen Interesse und verhältnismäßig – zumutbare Planungsmöglichkeit bei BauwerbernRechtssatz
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis VfSlg 18322/2007 zur Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV) dargetan, dass die darin enthaltenen Grenzwerte im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit eines Projektes jedenfalls einzuhaltende Mindeststandards sind; ob und inwieweit lärmschutztechnische Maßnahmen geboten sind, ist im Genehmigungsverfahren zu entscheiden. Auch hinsichtlich Überschreitungen von Immissionsschwellenwerten der Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung (LuLärmIV) in Bezug auf Räumlichkeiten, in denen sich regelmäßig Personen nicht bloß kurzfristig aufhalten, durch Vorhaben nach dem LFG, die einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bedürfen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob besondere Schutzvorkehrungen erforderlich sind.
Keine Bedenken gegen die in §145b Luftfahrtgesetz [LFG] und in der LuLärmIV - im Unterschied zur SchIV und zur Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung - vorgesehene Beschränkung auf objektseitige Maßnahmen angesichts des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers und der maßgeblichen Unterschiede im Tatsächlichen zwischen Luftverkehr einerseits sowie Schienen- und Straßenverkehr andererseits.
Die Bezugnahme der Immissionsschwellenwerte des §2 LuLärmIV auf eine durch das Vorhaben bedingte unzumutbare Belästigung umfasst auch Gesundheitsgefährdungen, weil bereits eine bei niedrigeren Dezibelwerten auftretende Belästigung verboten ist, während eine Gesundheitsgefährdung erst bei höheren Dezibelwerten eintritt.
Die durch die Fluglärmbelastung herbeigeführte etwaige Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten privater Freiflächen und die damit einhergehende Wertminderung sowie die Obliegenheit zur Wartung und Erhaltung der in rechtskräftig baubewilligten Räumlichkeiten eingebauten Schallschutzmaßnahmen auf Kosten des Eigentümers oder sonst Berechtigten sind im gewichtigen öffentlichen Interesse an der Luftfahrt gelegen und auch verhältnismäßig; Bauwerbern ist es zumutbar, die dem Zivilflugplatzhalter bewilligten Schallemissionen in ihre Planung miteinzubeziehen.
Keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen §145b LFG: Bei "Lärmschutz" handelt es sich um eine Querschnittsmaterie, sodass sich die Kompetenz zur Erlassung von gesetzlichen Lärmschutzmaßnahmen im vorliegenden Fall aus der Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung aus dem Tatbestand "Verkehrswesen bezüglich [...] der Luftfahrt" in Art10 Abs1 Z9 B-VG ergibt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Luftfahrt, Lärmimmissionsschutz, Eigentumsbeschränkung, Verhältnismäßigkeit, Umweltverträglichkeitsprüfung, Kompetenz Bund - Länder VerkehrswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E1818.2018Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018