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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Rechtssache betreffend den Antrag der Agesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Stephansplatz 8a, auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgericht Wien und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg betreffend Erteilung einer Konzession nach dem KflG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: T GmbH in E), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Der Antrag wurde - vor Beginn der mündlichen öffentlichen Verhandlung - zurückgezogen.
2 § 71 VwGG sieht vor, dass im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten die §§ 43 bis 46, 48, 49, 51 und 52 VfGG sinngemäß anzuwenden sind. Die damit verwiesenen Bestimmungen des VfGG regeln - sieht man von der Kostenersatzregelung des § 52 zweiter Satz VfGG ab - nicht ausdrücklich, wie im Falle einer Antragszurückziehung vorzugehen ist. Auch das VwGG enthält keine besondere Bestimmung für diesen Fall. Durch die Zurückziehung des Antrags ist jedoch das Rechtsschutzbedürfnis der antragstellenden Partei weggefallen, sodass das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Wien, am 20. August 2018
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:KO2018030003.K00Im RIS seit
22.10.2018Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018