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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §14 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. U, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Reichsstraße 7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2018, Zl. W245 2184922-1/18E, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs.1 BDG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck vom 5. Jänner 2018, mit dem sie gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, von amtswegen in den Ruhestand versetzt wurde, als unbegründet abgewiesen.
2 In ihrer mit der Revision gegen dieses Erkenntnis verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Antragstellerin aus, zwingende Interessen, die der Aufschiebung entgegenstünden, seien nicht zu erkennen. Andererseits sei die Antragstellerin auf die Bezahlung ihres laufenden (infolge Krankheit ohnehin eingeschränkten) Entgeltes dringend angewiesen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Antragsteller - unabhängig vom Nichtvorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10. 381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss allfälliger Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, nämlich die (sofortige) zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH 4.
9.2015, Ra 2015/12/0033).
5 Derartige Angaben enthält der vorliegende Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht.
6 Im Falle der Berechtigung ihrer Revision und der damit
verbundenen Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wäre die Antragstellerin rückwirkend (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden der Antragstellerin ist für den Fall der Berechtigung ihrer Revision daher nicht erkennbar (vgl. VwGH 13.1.2014, AW 2013/12/0012).
7 7 Hinsichtlich des - im Falle der Berechtigung der Revision - vorübergehenden Entfalles dieser Bezugsdifferenz genügt der Antrag dem oben umschriebenen Konkretisierungsgebot mangels näherer Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin nicht.
8 Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 24. September 2018
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120047.L00Im RIS seit
22.10.2018Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018