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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den als "Haftunfähigkeitsgesuch" bezeichneten Schriftsatz der J S in W, betreffend Aufschub des Antritts einer Freiheitsstrafe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der als "Haftunfähigkeitsgesuch" bezeichnete Schriftsatz wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit ihrem als "Haftunfähigkeitsgesuch" bezeichneten, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz begehrt die Einschreiterin der Sache nach den Aufschub des Antritts einer über sie durch ein Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe.
2 Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Aufschub des Antritts einer von einem Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe nicht zuständig. Damit fehlt dem Verwaltungsgerichtshof eine Zuständigkeit zur Behandlung des Antrags der Einschreiterin, der daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen war.
Wien, am 25. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030044.J00Im RIS seit
22.10.2018Zuletzt aktualisiert am
23.11.2018