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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des F K in S, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. April 2018, Zl. KLVwG- 1528/22/2016, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan; mitbeteiligte Partei:
Gemeinde S, vertreten durch Dr. Kleinszig / Dr. Puswald Partnerschaft OG in 9300 St. Veit an der Glan, Unterer Platz 11), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 24. Mai 2016 erteilte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (die belangte Behörde) dem Revisionswerber die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Pferdestalles.
2 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) gab der dagegen von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde statt und versagte mit dem angefochtenen Erkenntnis dem Revisionswerber die naturschutzrechtliche Bewilligung. Die ordentliche Revision erklärte es gemäß § 25a VwGG für zulässig.
3 Das LVwG begründete seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wörtlich folgendermaßen:
"Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis die Frage zu beurteilen hat, ab wann (welcher Betriebsgröße) eine Pferdezucht als Urproduktion einem Land- und Forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb zuzurechnen ist und nicht bloß einem Hobby."
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. 5 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei
erstatteten Revisionsbeantwortungen; die mitbeteiligte Partei beantragte darin die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
10 In der Revision wird vorgebracht, der für den Pferdestall gewählte Standort stelle die bestmögliche "Alternative zur Unterbringung von Pferden" dar, weil die Entfernung zum Wohnhaus nur 3,3 km betrage und die dortige Fläche die größte zusammenhängende Nutzfläche des Revisionswerbers sei. Das vorgelegte Betriebskonzept könne letztlich als plausibel betrachtet werden, wenn auch die Berechnung der Kosten als zu niedrig angesehen worden sei. Von einer Urproduktion sei auszugehen, weil der Revisionswerber seit Jahren Pferde halte und Eigentümer entsprechender landwirtschaftlicher Flächen sei. Der Standort des Pferdestalles sei nur von einer Straße aus einsehbar. In unmittelbarer Nähe des Grundstückes des Revisionswerbers führten eine weitere Straße und eine Bahnlinie vorbei. Von einem Naherholungsgebiet könne daher keine Rede sein. Die mitbeteiligte Partei erhebe Einwendungen gegen das Projekt des Revisionswerbers, weil eine andere, bereits größere Grundflächen besitzende, Person die gegenständliche Grundfläche erwerben wolle. In den letzten Jahren seien mehrere (konkret angeführte) Projekte dieses Interessenten positiv vom Amtssachverständigen für Naturkunde beurteilt worden. Aus diesem Grund werde bezweifelt, ob der Amtssachverständige eine objektive Beurteilung vorgenommen habe. Es sei auch ersichtlich, dass verschiedene Maßstäbe angewendet würden und das Gleichbehandlungsgebot verletzt werde. Während Hackgutheizungen und Mitarbeiterwohnungen im Naturschutzgebiet bewilligt worden seien, werde bei dem "Pferdestall für Urproduktion" von einer angeblichen Zersiedelung gesprochen. Dies sei unlogisch. Die Errichtung eines Betriebes im Rahmen der Urproduktion läge im öffentlichen Interesse und wäre zu bewilligen gewesen. Das örtliche Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Partei sehe im betreffenden Bereich kein Schutzgebiet und keine erwähnenswerten Zielsetzungen vor. Das Raumordnungsgesetz könne nicht angewandt werden, weil die naturschutzrechtliche Bewilligung die Baubewilligung ersetze. Die eingeholten Gutachten wären im Hinblick auf die Urproduktion zu erörtern und eine Abwägung einzufordern gewesen. Das Verfahren sei mangelhaft gewesen.
11 Diese Ausführungen lassen einen konkreten Bezug zu der vom LVwG als für die Zulassung der Revision maßgeblich erachteten Rechtsfrage vermissen. Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage - wie im konkreten Fall - in der Revision nicht angesprochen wird (vgl. VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0070, mwN).
12 In der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 4.7.2018, Ro 2017/10/0031; 8.8.2018, Ro 2017/10/0002, jeweils mwN).
13 Verfahrensgegenständlich enthält die Revision keine eigenen Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit, sodass vom Revisionswerber weder die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision übernommen oder ergänzt noch das Vorliegen anderer Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
15 Die Revision war daher zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf das Fehlen der Ausführung eines Revisionspunktes.
16 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 27. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100030.J00Im RIS seit
22.10.2018Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018