TE Vwgh Beschluss 2018/9/27 Ro 2018/10/0015

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Index

E3L E15103020
E6J
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
NatSchG OÖ 2001 §24 Abs3
NatSchG OÖ 2001 §24 Abs4
NatSchG OÖ 2001 §24 Abs5
NatSchG OÖ 2001 §24 Abs6
VwGVG 2014 §28 Abs3
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4
62005CJ0304 Kommission / Italien

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/10/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revisionen 1. der Oberösterreichischen Landesregierung in 4021 Linz, Bahnhofplatz 1 (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2018/10/0015), und 2. der H GmbH in A, vertreten durch Mag. Dietrich Seeber, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Harrachstraße 14 (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2018/10/0016), gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. Februar 2018, Zl. LVwG-551203/6/FP/BBa-551209/2, betreffend eine naturschutzrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit Bescheid der belangten Behörde (der erstrevisionswerbenden Partei) vom 28. August 2017 wurde der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 24 Abs. 3 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 - OÖ. NSchG 2001 die Bewilligung zur Errichtung einer Flutlichtanlage mit 23 Lichtmasten am R.-Berg unter näher bestimmten Auflagen und Bedingungen befristet bis zum 31. Dezember 2022 erteilt.

2        2. Mit dem - aufgrund von Beschwerden der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft und des Naturschutzbundes Oberösterreich - angefochtenen Beschluss vom 6. Februar 2018 hob das Verwaltungsgericht diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.

3        Unter Zugrundelegung eines im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Gutachtens stellte das Verwaltungsgericht fest, dass bei Umsetzung des beantragten Projektes eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes „Böhmerwald und Mühltäler“ nicht ausgeschlossen werden könne, weil erhebliche Beeinträchtigungen des „Schutzgutes Luchs“ möglich seien.

4        In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das Verwaltungsgericht zunächst - ausführlich begründet - die Beschwerdelegitimation des Naturschutzbundes Oberösterreich.

5        Weiters führte es aus, dass gemäß § 24 Abs. 3 OÖ. NSchG 2001 bereits die bloße Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes die Bewilligungspflicht eines Vorhabens bewirke. Liege eine solche vor, sei ein „vollständiges“ Bewilligungsverfahren durchzuführen, im Zuge dessen die Bewilligungsvoraussetzungen des § 24 Abs. 4 bzw. 5 OÖ. NSchG 2001 (Alternativenprüfung, Interessenabwägung) zu prüfen und nach Abs. 6 leg. cit. bei Bewilligungserteilung die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben seien. Führe eine Maßnahme zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes, sei sie bewilligungsfrei und ein entsprechendes Bewilligungsansuchen nach den Materialien zum OÖ. NSchG 2001 (Hinweis auf den Ausschussbericht 1170 BlgLT 25. GP) zurückzuweisen.

6        Für eine Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen, die bewirkten, dass das eine wesentliche Beeinträchtigung darstellende und daher der Bewilligungspflicht des § 24 Abs. 3 OÖ. NSchG 2001 unterliegende Vorhaben zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Europaschutzgebietes mehr führe, bleibe kein Raum. Auch sei § 24 OÖ. NSchG 2001 keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu entnehmen.

7        Die belangte Behörde habe - der Ansicht folgend, es lägen bei Vorschreibung der im Bescheid vorgesehenen Nebenbestimmungen keine zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen des Europaschutzgebietes mehr vor - die Bewilligung erteilt, ohne die weiteren in § 24 Abs. 4 bis 6 OÖ. NSchG 2001 statuierten Prüfschritte vorzunehmen. Ein solcher „Abbruch“ (der weiteren Prüfung) in Verbindung mit einer dann erteilten Bewilligung sei vom Gesetz jedoch nicht vorgesehen.

8        Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (Hinweis auf EuGH 20.9.2007, C-304/05) dürfe eine Genehmigung nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG - FFH-RL nur dann erfolgen, wenn die zuständigen Behörden „Gewissheit“ darüber erlangt hätten, dass sich ein Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirke.

9        Vor diesem Hintergrund seien im Übrigen die vom Sachverständigen wegen nicht „100%ig gegebener Prognosewahrscheinlichkeit“ vorgeschlagenen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides in Form einer Befristung der Bewilligung und Durchführung eines Monitoringverfahrens unter Einsatz von Wildkameras zu betrachten. Es sei den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten, die zunächst eine deutlich negative Auswirkung auf das „Schutzgut Luchs“, also eine potentielle wesentliche Beeinträchtigung ergeben hätten, nicht schlüssig zu entnehmen, weshalb die vorgeschlagenen Auflagen und insbesondere das Monitoringverfahren zum Zeitpunkt der Bewilligung eine Änderung im Hinblick auf die potentielle wesentliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes herbeiführen sollten. Vielmehr scheine es, als würde durch diese Vorgehensweise eine Überprüfung der Auswirkungen erst nach Erteilung der Bewilligung erfolgen. Ein solches Vorgehen sei mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, die im Ergebnis einen Ausschluss von Zweifeln verlange, nicht in Einklang zu bringen.

10       Unter Zugrundelegung der hg. Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG (Hinweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt weitestgehend (jedenfalls hinsichtlich der in § 24 Abs. 4 bis 6 OÖ. NSchG 2001 vorgesehenen Interessenabwägung, Alternativenprüfung und Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen) nicht ermittelt habe.

11       Die ordentliche Revision ließ das Verwaltungsgericht mit der Begründung zu, dass zur Frage des Bestehens einer Beschwerdelegitimation von gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen in Bezug auf Art. 6 iVm Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention in Verfahren gemäß § 24 OÖ. NSchG 2001 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere.

12       3. Dagegen richten sich die vorliegenden ordentlichen Revisionen, welche das Verwaltungsgericht samt den Verfahrensakten und einer seitens des Verwaltungsgerichtes verfassten „Gegenschrift zur Revision der belangten Behörde“ vorgelegt hat.

13       Die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft und der Naturschutzbund Oberösterreich brachten jeweils eine Revisionsbeantwortung ein.

14       4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

15       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

16       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

17       4.2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl. VwGH 22.2.2017, Ro 2016/10/0009, mwN). Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2014/10/0125, mwN).

18       5. Die Revisionen erweisen sich weder aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen noch aufgrund ihrer Zulässigkeitsausführungen als zulässig.

19       5.1. Im vorliegenden Fall erhoben sowohl die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft als auch der Naturschutzbund Oberösterreich gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Da der angefochtene (gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebende und zurückverweisende) Beschluss somit auch aufgrund einer Beschwerde der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft erging, wird mit der vom Verwaltungsgericht gestellten Rechtsfrage, die ausschließlich die Beschwerdelegitimation des Naturschutzbundes Oberösterreich betrifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, ist doch das Schicksal der Revisionen vor dem Hintergrund, dass der nunmehr angefochtenen Entscheidung auch eine Beschwerde der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft zugrunde lag, nicht von der Lösung der Frage, ob dem Naturschutzbund Oberösterreich im vorliegenden Fall Beschwerdelegitimation zukam, abhängig (vgl. etwa VwGH 15.3.2016, Ro 2015/01/0014, VwSlg. 19.324 A, mwN).

20       Da die zweitrevisionswerbende Partei in ihrer Revision lediglich auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes verweist und somit kein eigenes Zulässigkeitsvorbringen erstattet, erweist sich die zur hg. Zl. Ro 2018/10/0016 protokollierte Revision als unzulässig.

21       5.2. Der auf Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL beruhende § 24 OÖ. NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001, lautet auszugsweise:

§ 24

Europaschutzgebiete

[...]

(3) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes eines Europaschutzgebietes führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Landesregierung. Auf Antrag des Projektwerbers hat die Behörde innerhalb von acht Wochen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Bewilligungspflicht gemäß dem ersten Satz besteht.

(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.

(5) Sind durch die beantragten Maßnahmen im Sinn des Abs. 3 Beeinträchtigungen prioritärer, natürlicher Lebensraumtypen gemäß Anhang I oder prioritärer Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie zu erwarten, dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses dürfen Ausnahmen nur bewilligt werden, wenn dazu eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

(6) Bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 3 sind jedenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie vorzuschreiben.

[...]“

22       5.2.1. Die erstrevisionswerbende Partei führt - über die Zulassungsbegründung des angefochtenen Beschlusses hinaus - zur Zulässigkeit ihrer Revision aus, das Verwaltungsgericht gehe infolge einer unrichtigen, nicht unionsrechtskonformen Auslegung des § 24 Abs. 3 bis 6 OÖ. NSchG 2001 in Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-RL davon aus, dass die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen habe. Zur unionsrechtskonformen Auslegung von § 24 Abs. 3 bis 6 OÖ. NSchG 2001, insbesondere zur Frage, ob in Verfahren gemäß § 24 Abs. 3 OÖ. NSchG 2001 auch die Absätze 4 bis 6 leg. cit. zwingend anzuwenden seien, liege noch keine hg. Judikatur vor.

23       5.2.2. Mit diesem Vorbringen gelingt es der erstrevisionswerbenden Partei allerdings nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG aufzuzeigen:

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss nämlich nicht nur damit begründet, dass im Falle der Bewilligungspflicht eines Vorhabens gemäß § 24 Abs. 3 OÖ. NSchG 2001 - im Rahmen eines „vollständigen“ Bewilligungsverfahrens - die Abs. 4 bis 6 leg. cit. anzuwenden und die darin vorgesehenen Prüfschritte zu setzen seien, während für die Erteilung einer Bewilligung nach § 24 Abs. 3 OÖ. NSchG 2001 unter Vorschreibung von (auf die Hintanhaltung wesentlicher Beeinträchtigungen abzielenden) Nebenbestimmungen ohne Durchführung der Prüfung nach § 24 Abs. 4 bis 6 OÖ. NSchG 2001 kein Raum bleibe.

24       Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auch - alternativ und ebenso tragend - ausgeführt, dass von dem gegenständlichen Vorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebietes „Böhmerwald und Mühltäler“ zu erwarten sei, welche auch durch die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen würde. Dies wiederum sei mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (Hinweis auf EuGH C-304/05), der zufolge die zuständigen Behörden „Gewissheit“ darüber zu erlangen hätten, dass sich ein Projekt nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirke, nicht in Einklang zu bringen.

25       Vor diesem vom Verwaltungsgericht angenommenen Hintergrund (einer projektbedingten wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebietes, welche durch die bescheidmäßig vorgeschriebenen Nebenbestimmungen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werde) wäre daher vor Erteilung der Bewilligung gemäß § 24 Abs. 3 OÖ. NSchG 2001 jedenfalls die vom Verwaltungsgericht geforderte Prüfung des gegenständlichen Vorhabens anhand der Bestimmungen des § 24 Abs. 4 bis 6 OÖ. NSchG 2001 durchzuführen gewesen.

26       Beruht ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. etwa VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0084, mwN).

27       In der Darstellung der Zulässigkeit ihrer Revision hat es die erstrevisionswerbende Partei unterlassen, eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht alternativ vertretenen Rechtsansicht aufzuzeigen. Auch hat sie nicht - unter dem Aspekt einer grundsätzlichen Rechtsfrage - vorgebracht, dass in der Unterlassung der sich aus § 24 Abs. 4 bis 6 OÖ. NSchG 2001 ergebenden Ermittlungsschritte keine eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigenden Ermittlungslücken lägen (vgl. dazu das bereits vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis Ro 2014/03/0063).

28       5.2.3. Das rechtliche Schicksal der zur hg. Zl. Ro 2018/10/0015 protokollierten Revision hängt daher weder von der von der erstrevisionswerbenden Partei geltend gemachten noch von der in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes angesprochenen Rechtsfrage (vgl. oben Rz 11) ab.

29       6. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100015.J00

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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