TE Vwgh Beschluss 2018/10/1 Ro 2018/11/0026

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Veröffentlicht am 01.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art8 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §30a Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des V B in H, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. März 2018, Zlen. LVwG-S-129/001-2017, LVwG-S-130/001-2017 und LVwG-S-131/001-2017, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Nachdem der Revisionswerber eine selbstverfasste Revision in ungarischer Sprache beim Verwaltungsgericht eingebracht hatte, erteilte letzteres dem Revisionswerber gemäß § 30a Abs. 2 VwGG einen umfassenden Verbesserungsauftrag in deutscher Sprache samt ungarischer Übersetzung, in dem er unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die Revision gemäß § 24 Abs. 2 VwGG durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist, und dass dies vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 1 B-VG in deutscher Sprache zu erfolgen habe.

2 Darauf reagierte der Revisionswerber neuerlich mit einem selbstverfassten Schriftsatz in ungarischer Sprache, den das Verwaltungsgericht samt den Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.

3 Da der Revisionswerber mit dem vorliegenden Schriftsatz dem Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichts nicht (fristgerecht) entsprochen hat, gilt die Revision von Gesetzes wegen als zurückgezogen (§§ 30a Abs. 2 und 34 Abs. 2 VwGG). Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 1. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018110026.J00

Im RIS seit

22.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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