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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art8 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des V B in H, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. März 2018, Zlen. LVwG-S-129/001-2017, LVwG-S-130/001-2017 und LVwG-S-131/001-2017, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Nachdem der Revisionswerber eine selbstverfasste Revision in ungarischer Sprache beim Verwaltungsgericht eingebracht hatte, erteilte letzteres dem Revisionswerber gemäß § 30a Abs. 2 VwGG einen umfassenden Verbesserungsauftrag in deutscher Sprache samt ungarischer Übersetzung, in dem er unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die Revision gemäß § 24 Abs. 2 VwGG durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen ist, und dass dies vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 1 B-VG in deutscher Sprache zu erfolgen habe.
2 Darauf reagierte der Revisionswerber neuerlich mit einem selbstverfassten Schriftsatz in ungarischer Sprache, den das Verwaltungsgericht samt den Akten dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.
3 Da der Revisionswerber mit dem vorliegenden Schriftsatz dem Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichts nicht (fristgerecht) entsprochen hat, gilt die Revision von Gesetzes wegen als zurückgezogen (§§ 30a Abs. 2 und 34 Abs. 2 VwGG). Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 1. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018110026.J00Im RIS seit
22.10.2018Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018