TE OGH 2018/7/30 2Ob150/18z

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Veröffentlicht am 30.07.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Dr. Steger als weitere Richter im

Ablehnungsverfahren betreffend die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts ***** sowie die Richter des Oberlandesgerichts ***** und ***** (im Verlassenschaftsverfahren nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. E***** K***** D*****) über den Rekurs des erbantrittserklärten Erben Mag. K***** D*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 2. Juli 2018, GZ 8 Nc 12/18m-3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ablehnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird.

Text

Begründung:

Das Landesgericht Feldkirch hat mit Beschluss vom 12. 7. 2017 einen Ablehnungsantrag des nunmehrigen Rekurswerbers gegen eine Richterin dieses Gerichts zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat mit seinem Beschluss vom 9. 5. 2018, AZ 1 R 60/18k, dem Rekurs des nunmehrigen Rekurswerbers gegen den genannten Beschluss des Landesgerichts Feldkirch nicht Folge gegeben und ausgesprochen, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig.

Darauf lehnte der Rekurswerber die Richter des erwähnten Rekurssenats ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck diesen Ablehnungsantrag zurück.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Ablehnungswerbers, der nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

§ 24 Abs 2 JN ist als eine abschließende Regelung über die Rechtsmittelzulässigkeit zu verstehen. Diese Bestimmung schließt im Fall der Zurückweisung eines Ablehnungsantrags durch das Gericht erster Instanz den Revisionsrekurs bei bestätigender Entscheidung generell aus, und zwar unabhängig davon, ob das Erstgericht den Antrag meritorisch behandelt und das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes verneint oder den Ablehnungsantrag aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RIS-Justiz RS0122963; RS0098751).

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 9. 5. 2018 unter Beteiligung der zuletzt abgelehnten Richter ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Dieser Beschluss ist somit unanfechtbar und rechtskräftig. Nach eingetretener Rechtskraft können Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (RIS-Justiz RS0045978). Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (RIS-Justiz RS0045978 [T3]).

Aufgrund der Rechtskraft des Beschlusses des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 9. 5. 2018 können Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens daher nicht mehr wahrgenommen werden (vgl 2 Ob 150/14v mwN), weshalb dem Ablehnungsantrag schon aus diesem Grund zu Recht nicht Folge gegeben wurde.

Der Ablehnungsantrag wäre allerdings als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weshalb die angefochtene Entscheidung daher mit einer entsprechenden Maßgabe zu bestätigen war (2 Ob 150/14v ua).

Textnummer

E122960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00150.18Z.0730.000

Im RIS seit

22.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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