TE OGH 2018/9/11 11Ns52/18p

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Veröffentlicht am 11.09.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Julia Karin L***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1, Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 100/17g des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem (auch mit erhöhtem Reiseaufwand begründeten – vgl aber RIS-Justiz RS0127777) Antrag auf Delegierung der Strafsache an das für den nunmehrigen Wohnort der Angeklagten (vgl aber RIS-Justiz RS0129146) zuständige Landesgericht St. Pölten kann auch bei Berücksichtigung des aktenkundigen Gesundheitszustands der Angeklagten (ON 9, 35) nicht gefolgt werden. Denn mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) kann angesichts der bisherigen Verantwortung der Angeklagten (ungeachtet der im Delegierungsantrag in Aussicht gestellten geständigen Einlassung und Zustimmung zur „Verlesung der Ermittlungsergebnisse“) die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zahlreicher Zeugen mit Wohnsitz in Kärnten zur materiellen Wahrheitserforschung (§ 3 StPO) keineswegs ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl auch RIS-Justiz RS0053539).

Textnummer

E122886

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00052.18P.0911.000

Im RIS seit

21.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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