TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/9 99/05/0167

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

L82000 Bauordnung;
L85003 Straßen Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BauRallg;
LStG NÖ 1979 §6 Abs1 idF 8500-3;
LStG NÖ 1979 §6 Abs3;
LStG NÖ 1979 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Anna Eisler in Bad Pirawarth, vertreten durch Dr. Karl Claus, Rechtsanwalt in Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. August 1998, Zl. RU1-V-98089/00, betreffend Straßenbaubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Bad Pirawarth, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 24. November 1997 hat der Vizebürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde für diese den Antrag um Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 6 des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes für die Verbreiterung einer Gemeindestraße auf den Grundstücken Nr. 2718/147 und 2718/48, gemäß den Plänen der Firma Pittel & Brausewetter Ges.m.b.H. gestellt. Das Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. 2718/48 wird im Umfang von ca. 85 m2 von diesem Bauvorhaben in Anspruch genommen. Über das Ansuchen wurde eine mündliche Verhandlung für den 19. Dezember 1997 anberaumt, in der sich die Beschwerdeführerin gegen das Bauvorhaben aussprach. Sie brachte u.a. vor, dass sie nach wie vor Eigentümerin dieses Grundstücksteiles sei, sie habe keine Abtretung zu Gunsten der öffentlichen Verkehrsflächen durchgeführt und wolle dies auch in Zukunft nicht machen, da keine Bauplatzerklärung beabsichtigt sei. Sie habe schon einmal zwei Meter von ihrem Grundstück Nr. 2718/48 zur Verbreiterung des ursprünglichen Feldweges von 2 m abgetreten, somit sei der Weg nunmehr 4 m breit, "breit genug für eine Sackgasse mit Umkehr laut Niederösterreichischer Bauordnung."

Der verkehrstechnische Sachverständige erstellte ein Gutachten, in dem er ausführte, unter der Voraussetzung, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin zur Errichtung der Straße mitbenützt werde, sei das Projekt aus verkehrstechnischer Sicht zur Ausführung geeignet. Wenn keine Einigung erzielt werde und die Weidenbachgasse im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin mit der möglichen Restbreite von etwa 4 m bis 4,5 m ausgeführt werde, könnten die südlich davon liegenden Grundstücke (Bauland bzw. Grünland) erreicht werden. Es werde jedoch festgehalten, dass auf Grund des bestehenden Bebauungsplanes bei Bauplatzerklärungen eine Abtretung in jenem Ausmaß fällig werde, in dem bereits die Straße errichtet worden sei. Die Ausführung der Weidenbachgasse mit durchgehender Breite der Fahrbahn und des Gehsteiges, wie im ursprünglichen Projekt vorgesehen, stelle die beste Lösung dar. Wenn die Einengung im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin hergestellt werden müsse, so sei darüber ein Auswechslungsplan vorzulegen. Weiters wurde im Zuge des Ortsaugenscheines festgestellt, dass die Baumaßnahmen bereits zum Großteil abgeschlossen waren (lediglich im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin war der Gehsteig noch nicht befestigt) und "dass die Anlage der Straße mit dem Bebauungsplan übereinstimmt, sofern von einer planmäßigen Ausführung ausgegangen wird".

Mit Bescheid vom 4. März 1998 bewilligte der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die beantragte Errichtung einer Aufschließungsstraße mit der Begründung, der straßenbautechnische Amtssachverständige habe im Zuge der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung gegen die Realisierung des vorgelegten Projektes vom technischen Standpunkt her kein Einwand bestehe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung führte die Beschwerdeführerin aus, es handle sich im vorliegenden Fall um einen "Sanierungsbescheid", da die Fahrbahn der Weidenbachgasse auch im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin ohne Bauverhandlung bereits Ende Juni/Anfang Juli 1997 auf das Doppelte verbreitert worden sei. Da die Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführerin für die Verbreiterung der Straße (wovon rund 85 m2 betroffen seien) ohne Wissen der Beschwerdeführerin und ohne ihre Zustimmung erfolgt sei, habe sie beim Bezirksgericht Gänserndorf die Klage auf Beseitigung der durchgeführten Befestigungen eingebracht. Damit sei aber der erstinstanzliche Bescheid rechtswidrig, weil die Baubewilligung erst nachträglich erteilt worden sei und nicht im Sinne des § 6 des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes "vor Inangriffnahme der Bauarbeiten". Bei einer fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers für die Benützung eines Grundstückes zum Zwecke der Errichtung einer öffentlichen Straße wäre zumindest die Feststellung der Öffentlichkeit erforderlich. Ein solches Verfahren sei bisher nicht durchgeführt worden; es könnte auf diesem Weg die Benützung einer Teilfläche des Grundstückes der Beschwerdeführerin nicht erzwungen werden, weil diese Teilfläche vor Verbreiterung der früheren Wegparzelle nie und schon gar nicht mit einer Zustimmung der Beschwerdeführerin oder über längere Zeit für Verkehrszwecke genutzt worden sei. Die Weidenbachgasse ende nach drei, südlich vom Grundstück der Beschwerdeführerin liegenden Bauparzellen. Sie sei in diesem Bereich also keineswegs eine Durchzugsgasse, sondern eine Sackgasse, weshalb eine Zufahrtsbreite von rd. 4,5 m durchaus ausreichend sei. Die Zufahrt zu diesen Bauparzellen sei durch die Weggrundstücke Nr. 2718/182 und 2718/147 gewährleistet. Es gebe also auch diesbezüglich keinen triftigen Grund für eine Verbreiterung der Weidenbachgasse auf über 8 m bzw. für die Inanspruchnahme von Privateigentum. Der Bescheid verletze somit gröblichst die Interessen der Beschwerdeführerin, was auch nicht damit kaschiert werden könne, dass laut Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen gegen die Realisierung des Straßenbauprojektes vom technischen Standpunkt her kein Einwand erhoben würde.

Mit Bescheid vom 27. August 1998 hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Baubewilligung nach § 6 des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes 1979 erfordere keine Zustimmung des Grundeigentümers, weil sie nicht geeignet sei, in Sachenrechte einzugreifen. Daraus folge aber, dass allein durch eine straßenrechtliche Bewilligung eine Verletzung von Rechten der Einschreiterin durch Eingriff in ihr Eigentum nicht erfolgt sein könne. Die Realisierung der Straßenverbreiterung auf Kosten der Einschreiterin komme erst nach rechtskräftiger Enteignung in Betracht. Dazu wurde auf das hg. Erkenntnis vom 10. November 1993 (richtig wohl: 6. November 1993), Zl. 91/05/0085, verwiesen. Die Eigentumsverhältnisse seien im bereits anhängigen zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Grundsätzlich seien verschiedene Trassenvarianten im Zuge der Verhandlung zu prüfen. Im gegenständlichen Fall habe dies unterbleiben können, weil die geplante Straße vollinhaltlich dem rechtskräftigen Bebauungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde entspreche. Der straßenbautechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung, gleichgültig ob als Vollausbau oder als Teilausbau im Bereich der Einschreiterin, keine Bedenken aus seiner Sicht bestünden. Die Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung der Merkmale der Öffentlichkeit (§ 2 des NÖ Landesstraßengesetzes) für die Weidenbachgasse erübrige sich, da es sich bei der gegenständlichen Straße bereits um eine öffentliche Straße (Gemeindestraße) handle. Eine Grundabtretung an die Gemeinde komme erst bei einer konkreten Grundabteilung bzw. Bauplatzerklärung in Frage. Ob andere finanzielle Entschädigungen zum Tragen kämen, sei nicht in einem Straßenbaubewilligungsverfahren zu prüfen. "Auf Grund des österreichischen Bundes- und Landesgesetzes sei auch die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung möglich."

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Juni 1999, B 1865/98-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 3 und 6 des NÖ. Landesstraßengesetzes in der im Beschwerdefall maßgebenden

Fassung LGBl. 8500-3 haben nachstehenden Wortlaut:

"§ 6

Bauverhandlung, Trassenbegehung, Baubewilligung

(1) Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten für die Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegung einer Landeshaupt- oder Landesstraße ist eine örtliche Verhandlung und Begehung der Trasse zum Zwecke der Begutachtung des Bauvorhabens vom Standpunkt der durch den Bauentwurf berührten Interessen durchzuführen. Hiebei ist insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die geplante Straße unter Schonung bestehender Natur- und Kunstdenkmale dem Landschaftsbild anpasst und dem Verkehr, einschließlich eines allfälligen besonderen landwirtschaftlichen Verkehrsbedürfnisses gerecht wird. Weiters ist auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.

...

(3) Zu der Amtshandlung, die in den durchzogenen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel durch acht Tage vor dem Verhandlungstag kundzumachen ist, sind außer den Entwurfsvertretern die Durchzugsgemeinden, die sonstigen beteiligten Behörden und Amtsstellen sowie alle bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten, insbesondere auch die in Betracht kommenden Stromversorgungsunternehmungen nachweislich zu laden. Abweichungen vom Bauentwurf, über die bei der Verhandlung eine Einigung erzielt wurde, sind in den der Verhandlung zu Grunde liegenden Entwurfsplänen mit blauer Farbe ersichtlich zu machen. Privatrechtliche Einwendungen gegen den Bauentwurf, über die eine Einigung nicht erzielt worden ist, sind zur Austragung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

...

(6) Bei Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegung von Gemeindestraßen und Wegen ist das vorangeführte Verfahren durch den Gemeinderat durchzuführen. ... Den Baubewilligungsbescheid erlässt der Gemeinderat."

In § 6 Abs. 1 leg. cit. werden die "durch den Bauentwurf berührten Interessen" angeführt, woraus sich lediglich ergibt, dass die Anrainer legitimiert sind, im straßenbautechnischen Bewilligungsverfahren ihre Interessen zu wahren, wobei gesetzlich nicht determiniert ist, welcher Art die in Betracht kommenden Interessen sind (vgl. aber dazu Hauer-Zaussinger, NÖ Baurecht, 5. Aufl., S. 851). In seinen Erkenntnissen vom 22. Juni 1993, Zl. 93/05/0032, und vom 31. Mai 1994, Zl. 94/05/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, da das Niederösterreichische Landesgesetz im Gegensatz zu Straßengesetzen anderer Länder keine Trassenverordnung vorsehe, finde auch die Festlegung der Trasse im straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahren statt. Es liege im Wesen einer derartigen Straßenplanung, dass die Berücksichtigung der Interessen des einen in der Regel zur Beeinträchtigung von Interessen anderer führe. Der dem Straßengesetz vorschwebende Zweck könne nur durch eine Abwägung der in Betracht kommenden Interessen, insbesondere in Bezug auf den Verlauf der Straße, erreicht werden. In dieser Beziehung müsse den Anrainern, die ja zur Verhandlung zu laden seien, ein Mitspracherecht zuerkannt werden. Zur erforderlichen Abwägung der Interessen bedürfe es der Gegenüberstellung der verschiedenen Möglichkeiten mit ihren Vor- und Nachteilen.

Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Die Beschwerdeführerin hat schon auf Gemeindeebene ausgeführt, im Hinblick auf den Umstand, dass eine Sackgasse vorliege, sei eine Breite der Straße von ca. 4 m ausreichend. Der verkehrstechnische Sachverständige hat zu diesem Vorbringen ausgeführt, dass dann, wenn keine Einigung erzielt werde, die Weidenbachgasse im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer mit der möglichen Restbreite von etwa 4 m bis 4,5 m ausgeführt werden könne, die südlich davon liegenden Grundstücke könnten damit erreicht werden. Damit wurde aber nicht dargetan, dass vom verkehrstechnischen Standpunkt aus eine Einbeziehung des Grundstücksteiles der Beschwerdeführerin erforderlich sei. Da die Bestimmungen des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass eine Gemeindestraße nur dann bewilligt werden dürfe, wenn sie im Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplan als Verkehrsfläche vorgesehen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1985, Slg. Nr. 11911/A), und auch umgekehrt keine Rechtsgrundlage dafür erkennbar ist, dass bei einer Eintragung der Verkehrsfläche im Bebauungsplan hinsichtlich des Trassenverlaufes oder der Breite der Straße keine Ermittlungen durchzuführen wären, hätte der Gemeinderat vor Erteilung der Straßenbaubewilligung zu überprüfen gehabt, ob die Ausführung der Straße in der vorgesehenen Breite von 8 m aus verkehrstechnischen Gründen auch im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin notwendig ist. Da die bisherigen Verfahrensergebnisse keine diesbezüglichen Feststellungen erlauben, und die belangte Behörde von der irrigen Rechtsansicht ausging, bei einer Eintragung eines Straßenbauprojektes im Bebauungsplan erübrige sich jede weitere Diskussion über einen Trassenverlauf bzw. die Breite einer Straße, belastete sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die belangte Behörde zur Untermauerung ihrer Ansicht, es bedürfe eine Baubewilligung nach § 6 des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes 1979 keiner Zustimmung des Grundeigentümers, auf das hg. Erkenntnis vom 6. November 1993, Zl. 91/05/0085, stützte. Aus diesem Erkenntnis geht nämlich lediglich hervor, dass eine Baubewilligung nach § 6 des Niederösterreichischen Landesstraßengesetzes im Gegensatz zu den Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung keiner Zustimmung des Grundeigentümers bedarf. Es trifft auch zu, dass allein durch eine straßenrechtliche Bewilligung keine Verletzung des Grundeigentümers durch Eingriff in sein Eigentum erfolgt sein kann. Damit ist aber nicht gesagt, dass der Eigentümer von Grundstücken, die durch das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden, nicht Einwendungen gegen die Trasse vorbringen kann, über die der Gemeinderat nach einer Gegenüberstellung der verschiedenen Möglichkeiten mit ihren Vor- und Nachteilen die erforderliche Interessensabwägung vorzunehmen hat.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt der Umstand, dass die Straßenbaubewilligung nachträglich erteilt wurde, die Beschwerdeführerin in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten.

Aus den oben angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 9. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050167.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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