Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Ing. Jürgen B***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 23 Hv 52/18x des Landesgerichts Linz über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die im Verfahren zu vernehmenden Zeugen im Sprengel verschiedener Oberlandesgerichte (bzw Ausland) wohnhaft sind, vermögen die Überlegungen der Staatsanwaltschaft zur Verringerung von Kosten eine nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0053539). Die weiters behauptete bessere Fach- und Sachkunde einer anderen Staatsanwaltschaft stellt ebenfalls keinen Delegierungsgrund dar (vgl Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3 mwN).
Textnummer
E122885European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120NS00044.18V.0912.000Im RIS seit
21.10.2018Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018