Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Lorenz K***** wegen Verbrechen der terroristischen Straftaten nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 278c Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 (§ 75) StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendgeschworenengericht vom 13. April 2018, GZ 615 Hv 1/18p-137, sowie über dessen Beschwerde gegen den unter einem gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Lorenz K***** der Verbrechen der terroristischen Straftaten nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 278c Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 (§ 75) StGB (A./I./ und II./), der Verbrechen der terroristischen Straftaten nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 278c Abs 2 iVm Abs 1 Z 7 (§ 173 Abs 1) StGB (A./III./ und IV./), des Vergehens der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs 2 StGB (B./), des Vergehens der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f Abs 1 StGB (C./), des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (D./) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (E./) schuldig erkannt.
Danach hat er
A./ nachstehende Personen zu folgenden Taten, die geeignet waren, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, (richtig:) bestimmt, wobei er dabei mit dem Vorsatz handelte, die deutsche Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen Deutschlands ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören, und zwar
I./ im Zeitpunkt zwischen Sommer 2016 und 26. November 2016 von W***** aus den in L*****/Deutschland wohnhaften unmündigen Yad A***** im Zuge einer über WhatsApp geführten Kommunikation dazu zu bestimmen versucht, sich selbst sowie eine unbestimmte Anzahl weiterer Menschen zu töten, indem er diesen aufforderte und anleitete, unter Verwendung eines selbst gebauten Sprengsatzes einen Selbstmordanschlag auf einen Weihnachtsmarkt in L***** zu verüben und dabei sich selbst sowie (möglichst viele) Besucher des Weihnachtsmarkts zu töten, und zwar insbesondere, indem er zuletzt in nachstehend angeführter chronologischer Abfolge mit den im Urteilstenor zitierten Worten
Yad A*****, als dieser von seiner bereits gefassten Absicht, einen solchen Anschlag zu verüben, wieder abgerückt war, erneut zur Durchführung aufforderte,
Yad A***** nach erneuter Erweckung des Tatentschlusses einen Weihnachtsmarkt als Anschlagsziel vorgab,
Yad A*****, der stattdessen eine katholische Kirche als Anschlagsziel vorschlug, anfänglich darin bestärkte, wobei der Angeklagte nach weiteren Überlegungen jedoch abermals den Weihnachtsmarkt als Ziel vorgab,
Yad A*****, als dieser zwecks Verübung der Tat auf dem vom Angeklagten als Ziel vorgegebenen Weihnachtsmarkt von zu Hause aufbrach, Anweisungen zur Tatausführung erteilte,
wobei die Tatausführung beim Versuch blieb, weil dieser zwar in weiterer Folge mit einer selbstgebauten Bombe den Weihnachtsmarkt in L***** aufsuchte, die Zündung der Bombe aber aufgrund technischer Probleme scheiterte und A***** die Örtlichkeit unter Zurücklassung des Sprengsatzes in einem in der Nähe des Tatorts gelegenen Versteck wieder verließ;
II./ im November 2016 anfänglich von W***** aus und später in Deutschland die in Deutschland wohnhafte Amal E***** H***** zur Tötung einer unbestimmten Anzahl von Menschen durch die Begehung eines gemeinsamen Selbstmordanschlags in Deutschland mit dem Ziel, dabei so viele Menschen wie möglich zu töten, zu bestimmen versucht, wobei es nicht zur Verübung der Tat kam, weil der Angeklagte noch vor geplanter Tatausführung am 9. Dezember 2016 in Deutschland festgenommen wurde;
III./ Yad A***** durch die unter Pkt A./I./ beschriebene Tat dazu zu bestimmen versucht, einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion zu bringen und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeizuführen, wobei die Tatausführung durch A***** aus dem unter Punkt A./I./ genannten Grund beim Versuch blieb;
IV./ Amal E***** H***** durch die unter Punkt A./II./ beschriebene Tat dazu zu bestimmen versucht, einen Sprengstoff als Sprengmittel zur Explosion zu bringen und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeizuführen, wobei die Bestimmung zur Tat aus dem unter Punkt A./II./ genannten Grund beim Versuch blieb;
B./ am 12. Juni 2016 in W***** in einem Medium und öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wurde, eine terroristische Straftat, und zwar den von Omar M***** am 12. Juni 2016 in O***** auf den Nachtclub „P*****“ verübten Terroranschlag, bei dem der Genannte 49 Personen getötet und zahlreiche weitere Personen zu töten versucht hatte sowie 53 Personen verletzt worden waren, in einer Art gutgeheißen, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen, indem er auf dem Kurznachrichtendienst „Twitter“ unter Verwendung des Accounts „S*****“ folgenden Tweet postete: „In #O*****, stürmte ein Mann einen Club, der mehrheitlich von Homosexuellen besucht wird//Omar M*****/ Möge Allah ihn belohnen Amin!“
C./ im Zeitraum zwischen Sommer und Winter 2016 in W***** eine Anleitung zum Bau einer Nagelbombe unter Verwendung von Gegenständen des täglichen Lebens „somit ein Medienwerk, bzw derartige Informationen anderen Personen, nämlich einer unbestimmten Anzahl nicht mehr feststellbarer in Österreich aufhältiger Personen und am 21. November 2016 Kevin T***** zugänglich gemacht, um zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen, indem er die entsprechenden Dateien bzw bezughabende Links unter Verwendung von Kommunikationsdiensten an sie weiterleitete“;
D./ sich zumindest ab April 2016 bis zu seiner Festnahme am 20. Jänner 2017 in W***** und an anderen Orten als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB), nämlich der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamic State (IS), wobei diese aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation Al Qaida im Irak hervorging und darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird, beteiligt, wobei er in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung IS-Islamic State oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er
1./ im Rahmen ihrer terroristischen Ausrichtung die unter den Punkten A./ bis C./ beschriebenen Taten beging;
2./ einem deutschsprachigen IS-Repräsentanten, der sich in dem vom IS kontrollierten Gebiet aufhielt und den er als „Mu*****“ bezeichnete
a./ Anfang November 2016 ein von ihm erstelltes Video, auf dem er den Treueschwur gegenüber dem IS abgab, zukommen ließ;
b./ ab Anfang November 2016 bis zu seiner Festnahme in Österreich am 20. Jänner 2017 seine Absicht zur Ausführung eines Terroranschlags in Deutschland im Namen des IS mitteilte und ihn ständig über die laufende Planung, insbesondere über den Baufortschritt der für den Anschlag einzusetzenden Bombe, unterrichtete;
c./ nach dem auf seine Festnahme in Deutschland am 9. Dezember 2016 zurückzuführenden Scheitern des unter Punkt D./2./b./ beschriebenen Plans seine Bereitschaft zur Ausführung eines Terroranschlags in Österreich im Namen des IS bekundete;
3./ im Zeitraum zwischen Anfang 2016 und seiner Festnahme in Österreich am 20. Jänner 2017 gegenüber Nilufar A*****, Adrejatik Me***** und dem unmündigen Erol E***** die Zielsetzungen und Methoden des IS bewarb und Propagandavideos des IS bzw entsprechende Links an sie weiterleitete;
4./ im Zeitraum zwischen Sommer und Winter 2016 Amal E***** H*****, die er nach islamischem Recht „geehelicht“ hatte, von den Zielsetzungen und Methoden des IS überzeugte und sie nach erfolgreicher Gewinnung als Anhängerin des IS anleitete, ein Video zu erstellen, in dem sie einen Treueschwur gegenüber dem IS abgab;
E./ durch die unter D./ angeführten Handlungen sich an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung „IS-Islamic State“, somit an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB durch ihre Kräfte die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, durch all diesen Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikalislamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels förderte.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 8, Z 9 und Z 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Instruktionsrüge (Z 8) orientiert sich der Verfahrensordnung zuwider nicht am gesamten Inhalt der den Geschworenen gemäß § 321 StPO erteilten schriftlichen Rechtsbelehrung, die sehr wohl die vermissten Ausführungen zur Abgrenzung von strafloser Vorbereitungshandlung zu strafbarem Versuch (Seite 9), zur Ausführungsnähe beim Bestimmungsversuch im Sinne einer Nähe zur Bestimmung eines anderen zur Tat (Seite 10) und zu den Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch auch des Bestimmungstäters (Seiten 10 f) enthält.
Ihrem weiteren Vorbringen ist zu erwidern, dass die schriftliche Rechtsbelehrung nur eine Darlegung von Rechtsbegriffen zu enthalten hat (Philipp, WK-StPO § 321 Rz 10), ohne dabei auf – im vorliegenden Fall überdies völlig andere Sachverhalte betreffende – Judikaturbeispiele
(vgl RIS-Justiz RS0100859) oder unterschiedliche Rechtsmeinungen in Schrifttum und Lehre einzugehen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 60).
Zum Einwand, den Laienrichtern sei auf deren Verlangen während der Beratung vom Schwurgerichtshof ergänzende Rechtsbelehrung über den Rücktritt vom Versuch bei Beteiligung mehrerer Personen an der Tat erteilt worden, ohne dass der Inhalt der Belehrung im Protokoll festgehalten worden sei, ist auf das Ergebnis der vom Obersten Gerichtshof aufgetragenen Aufklärung (§ 285f StPO) zu verweisen, wonach diese Instruktion nicht über die schriftlich vorliegende Rechtsbelehrung hinausgegangen ist (letzte, noch unjournalisierte Seite der ON 1).
Nichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 9 StPO liegt vor, wenn die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen – also der Wahrspruch – undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist, wenn also trotz undeutlicher oder widersprüchlicher Feststellungen oder fehlender Antworten zu entscheidenden Tatsachen den Geschworenen die Verbesserung des solcherart mangelhaften Wahrspruchs nicht aufgetragen wurde oder der Auftrag ohne Erfolg blieb (RIS-Justiz RS0123182). Der Nichtigkeitsgrund kann ausschließlich aus dem Wahrspruch der Geschworenen selbst abgeleitet werden, nicht aber aus der vom Obmann der Geschworenen gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift (RIS-Justiz RS0100945). Ein Widerspruch zwischen Niederschrift und Wahrspruch ohne Verbesserungsauftrag ist unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe bedeutungslos (RIS-Justiz RS0118546).
Mit der Behauptung, die Erwägungen der Geschworenen in der Niederschrift seien undeutlich, in sich widersprüchlich und offenbar unzureichend begründet, wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund daher nicht prozessordnungsgemäß dargestellt.
Das Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 13 erster Fall), das Erstgericht hätte bei der Strafrahmenbildung angesichts des Alters der Angeklagten anlässlich der vom Schuldspruch D./ und E./ umfassten Tathandlungen nicht die Bestimmung des § 5 Z 2 lit a JGG, sondern jene nach lit b leg cit anwenden müssen, scheitert schon im Ansatz, weil der Angeklagte das 16. Lebensjahr bereits mit Ablauf des 18. Februar 2015, also fast ein Jahr vor Beginn des Tatzeitraums vollendet hat. Außerdem verkennt es, dass auch bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens zum Alter des Angeklagten die den Strafrahmen nach § 28 Abs 1 StGB bestimmenden Straftaten A./I./ und A./II./ (ausschließlich) nach Vollendung des 16. Lebensjahres begangen worden waren (vgl RIS-Justiz RS0086935 [T3]).
Die Behauptung, die Annahme des Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 5 StGB (Handeln gegen dem Islam – nach Auslegung der Terrororganisation Islamischer Staat – nicht angehörende Personen) verstoße nichtigkeitsbegründend (Z 13 zweiter Fall) gegen das Doppelverwertungsverbot, übersieht, dass die diesem innewohnenden Beweggründe in Ansehung der vom Schuldspruch umfassten Delikte nicht subsumtionsrelevant sind, mögen sie auch im Einzelfall mit deren Verwirklichung verbunden sein (RIS-Justiz RS0130193).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E122962European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00070.18P.1011.000Im RIS seit
22.10.2018Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020