TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/20 VGW-101/051/16154/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Index

74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

IslamG 2015 §8 Abs1
IslamG 2015 §8 Abs3
IslamG 2015 §23 Abs1
Verfassung der IGGÖ Art. 19 Abs3
VwGVG §14

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über den Vorlageantrag der A., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundeskanzleramtes vom 03.03.2017, GZ: …, hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes, vom 25.11.2016, GZ: …,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2017 insoweit abgeändert, als der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid des Bundeskanzlers, Kultusamt, vom 25.11.2016, mit dem der Antrag auf Genehmigung der Statuten der „B.“ zurückgewiesen wurde, in Stattgebung der Beschwerde behoben wird.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die A. legte mit Schreiben vom 02.05.2016 dem Bundeskanzler als Kultusbehörde Statuten der „B.“ vor und beantragte deren Genehmigung im Sinne des § 23 Abs. 1 des Islamgesetzes.

Nachdem die Kultusbehörde der antragstellenden Glaubensgemeinschaft mit Schreiben vom 18.05.2016 Gründe mitgeteilt hat, die aus Sicht der Behörde der Genehmigung durch den Bundeskanzler entgegenstehen, wurde durch die Glaubensgemeinschaft eine Stellungnahme der in Gründung befindlichen Kultusgemeinde vom 21.05.2016 weitergeleitet, mit der auch festgehalten wird, dass die Statuten geändert wurden. Dazu wurde eine von der ursprünglich eingebrachten Fassung abweichende konsolidierte Fassung der Statuten übermittelt.

Mit Bescheid vom 25.11.2016, Zl. … wurde der Antrag gegenüber der A. als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung wird zwar nach Darstellung des Verfahrensganges unter Punkt 14) ausgeführt, die Statuten seien von der A. auf Grundlage deren Verfassung genehmigt und von deren Rechtsvertretern vorgelegt worden, weshalb der Antrag auf Genehmigung der Statuten zulässig sei.

Unter den Punkten 15) und 16) wird jedoch ausdrücklich mit näherer Begründung ausgeführt, „der Antrag“ sei mangels ausreichender ergänzender Unterlagen, mangelnder Darstellung der Lehre und der Unterschiede zu einer bestehenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft zurückzuweisen bzw. gehe „der Antrag“ sowie die Stellungnahme nicht hinreichend auf die Frage der religiösen Rückbindung an eine internationale Autorität ein.

Als weiterer Grund für die Zurückweisung des Antrages wird angeführt, dass die Angaben zur Mitgliederzahl nicht konkret behauptet, sondern nur auf eine Überprüfung der Mitgliederzahl durch die Glaubensgemeinschaft hingewiesen worden sei.

In weiteren Punkten der Begründung wird darauf hingewiesen, dass aus anderen Gründen der Antrag auch abzuweisen gewesen wäre.

Nachdem der zitierte Bescheid mit Beschwerde der A. bekämpft wurde, wurde der Zurückweisungsbescheid durch eine die Beschwerde abweisende Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung vom 03.03.2017 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Durch das Verwaltungsgericht Wien wurde an drei Terminen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Der fristgerecht erhobene Vorlageantrag ist zulässig.

Soweit der Vorlageantrag nach seiner Formulierung nicht von der A., gegenüber der die Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde, sondern von der „B.“ eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen des Vertreters der beschwerdeführenden Glaubensgemeinschaft, dass es sich dabei nur um einen Bezeichnungsfehler handelt. Durch den Vertreter der beschwerdeführenden Glaubensgemeinschaft wurde auch nachgewiesen, dass er bereits gegenüber der belangten Behörde darauf hingewiesen hat, dass es sich dabei um einen bloßen Bezeichnungsfehler im Vorlageantrag handelt und dieser im Namen der A., die vom selben Rechtsanwalt auch bereits im Genehmigungsverfahren vertreten wurde, erhoben wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien hatte bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Durch die A. wurden mit Eingabe vom 02.05.2016 die Statuten der „B.“ an den Bundeskanzler als Kultusbehörde übermittelt und um Genehmigung der Statuten ersucht. Dieser Antrag war auch von einem zuständigen Vertreter der Glaubensgemeinschaft gezeichnet.

Nachdem die Kultusbehörde der antragstellenden Glaubensgemeinschaft Gründe mitgeteilt hat, die aus ihrer Sicht der Genehmigung der vorgelegten Statuten entgegenstehen, wurden mehrere Stellungnahmen abgegeben, in denen teilweise auch zwischenzeitlich vorgenommene Änderungen der Statuten angesprochen wurden.

Eine konsolidierte Fassung der Statuten wurde mit Schreiben vom 23.05.2016 vorgelegt. Dieses Schreiben ist von einem Mitarbeiter der A. – der allerdings zu diesem Zeitpunkt kein nach außen vertretungsberechtigtes Organ der Glaubensgemeinschaft war – gezeichnet und trägt auch das Logo der A..

Nachdem der den Antrag auf Genehmigung der Statuten zurückweisende Bescheid ergangen ist, wurde mit der Beschwerde eine weitere konsolidierte - im Akt als „zweite Verbesserung“ - bezeichnete Fassung der Statuten vorgelegt.

Das Fehlen eines Genehmigungsvermerkes bzw. einer einem Genehmigungsvermerk gleichzuhaltenden Willenserklärung eines nach außen vertretungsberechtigten Organes der Glaubensgemeinschaft hinsichtlich der übermittelten konsolidierten Fassung der während des Verfahrens abgeänderten Statuten wurde durch das Kultusamt nicht zum Anlass eines Verbesserungsauftrages genommen.

Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnten die von der belangten Behörde übermittelten Ausdrucke des elektronisch geführten Aktes in Zusammenhang mit den Erörterungen der Verfahrensparteien zugrunde gelegt werden.

Rechtliche Würdigung:

§ 8 des Islamgesetzes lautet wie folgt:

„Kultusgemeinden

(1) Kultusgemeinden sind Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.

(2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Religionsgesellschaft gegründet werden.

(3) Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Religionsgesellschaft der Gründung zustimmt.

(4) Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen

1.   Name und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen, Kultusgemeinden oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,

2.   den Sitz der Kultusgemeinde,

3.   Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,

4.   die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

5.   Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,

6.   Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe,

7.   Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung,

8.   Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinden, und

9.   Regelungen über die Erzeugung und Änderung des Statuts

enthalten muss.

(5) Bei Auflösung einer Kultusgemeinde haben die zuletzt tätigen Organe im Einvernehmen mit der Religionsgesellschaft über das Vermögen zu bestimmen.“

Gemäß § 7 Z. 2 des Islamgesetzes obliegt der Religionsgesellschaft unter anderem die Vorlage von Statuten der Kultusgemeinde sowie deren Änderung an den Bundeskanzler.

Gemäß § 23 Abs. 1 des Islamgesetzes bedürfen die Statuten von Kultusgemeinden zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.

Art. 19 der Verfassung der A. lautet wie folgt:

„Artikel 19. (1) Die Kultusgemeinden: Kultusgemeinden sind Teile der A.; sie sind zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie haben für die Befriedigung der religiösen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und der bewährten Traditionen, sowie für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen sowie für die Ausbildung des erforderlichen Personals zu sorgen.

(2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der A. gegründet werden.

(3) Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die A. der Gründung zustimmt. Der Bestand einer Kultusgemeinde und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gelten als gesichert, wenn sie zumindest zehn Moscheeeinrichtungen betreibt und zum Zeitpunkt der Gründung über wenigstens 1.000 Mitglieder verfügt. Moscheeeinrichtungen sind nur jene Einrichtungen, welche die nachstehenden Kriterien erfüllen:

1. Gebetsraum für mindestens 40 Personen

2. Regelmäßiges Freitagsgebet

3. Ordentlicher Imam

4. Verbreitung der Lehre

(4) Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den

staatlichen Bereich sicher zu stellen

1. Name und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde, wobei die A. klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Moscheegemeinden, Fachvereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,

2. den Sitz der Kultusgemeinde,

3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,

4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,

6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe,

7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung,

8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinden,

9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung ihres Statuts, und

10. einen Verweis auf die Verfassung der A., wonach sämtliche Interessen in allen religiösen Belangen, welche über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausgehen, lediglich durch die A. vertreten werden,

enthalten muss.

(5) Die Gründung einer Kultusgemeinde umfasst ihre Errichtung und ihre Entstehung. Die Kultusgemeinde wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Sie entsteht als Rechtsperson mit rechtswirksamem Bescheid des Bundeskanzlers gemäß § 7 Z 2 Islamgesetz.

(6) Die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) ist zum Zwecke der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Statuten und weiteren Vorlage an den Bundeskanzler an die A. vorzulegen.

(7) Die A. hat ohne unnötigen Aufschub das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 sowie die Verfassungsmäßigkeit der Statuten zu überprüfen. Bei Vorliegen von Mängeln hat die A. die in Gründung befindliche Kultusgemeinde aufzufordern, die Mängel binnen einer von ihr festgesetzten Frist zu beheben. Ansonsten ist die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) mit einem Genehmigungsvermerk dem Bundeskanzler vorzulegen.

(8) Die bescheidmäßige Entscheidung des Bundeskanzlers ist an die in Gründung befindliche Kultusgemeinde von der A. zu übermitteln.

(9) ….

(10) ….“

Aus dem dargestellten Regelungssystem ergibt sich, dass die Genehmigung der Statuten einer Kultusgemeinde durch den Bundeskanzler und der damit verbundene Erwerb der Rechtspersönlichkeit die Genehmigung durch die Glaubensgemeinschaft als religiöse Autorität voraussetzt.

Daher sind die Statuten der Kultusgemeinde von deren Gründern an die A. zu übermitteln, die verpflichtet ist, diese auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung der Glaubensgemeinschaft zu überprüfen, bejahendenfalls zu genehmigen und mit dem Antrag auf Genehmigung der Statuten durch die staatlichen Behörden an den Bundeskanzler als Kultusbehörde zu übermitteln.

Prozessgegenstand im Verfahren vor der Kultusbehörde ist die Überprüfung der Statuten mit dem Islamgesetz, insbesondere im Hinblick auf die durch § 8 Abs. 3 des Islamgesetzes geforderte Sicherung des Bestandes und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit und der Übereinstimmung mit der durch den Bundeskanzler bewilligten Verfassung der Glaubensgemeinschaft aus Sicht der staatlichen Behörden.

Voraussetzung dafür, dass der Bundeskanzler als Kultusbehörde eine Sachentscheidung über diese Fragen zu treffen hat, ist, dass Statuten einer aufgrund der religiösen Bestimmungen gegründeten Kultusgemeinde vorliegen, diese durch die A. vorgelegt werden und aus einem Genehmigungsvermerk oder einer gleichgelagerten Willenserklärung hervorgeht, dass die Statuten der Kultusgemeinde genehmigt sind und die Glaubensgemeinschaft daher die Genehmigung der Statuten auch für den staatlichen Bereich und den damit verbundenen Erwerb der Rechtspersönlichkeit der Kultusgemeinde beantragt.

Nur das Fehlen einer dieser Prozessvoraussetzungen berechtigt die Kultusbehörde eine Sachentscheidung zu verweigern und den Antrag zurückzuweisen.

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation hat die Kultusbehörde den Antrag jedoch zurückgewiesen, obwohl die dargelegten Prozessvoraussetzungen vorgelegen sind.

Das Kultusamt hat die Verweigerung der Sachentscheidung damit begründet, dass die Statuten teilweise unvollständig sind bzw. die religiöse Lehre, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zu bestehenden religiösen Bekenntnisgemeinschaften, nicht ausreichend dargelegt ist.

Entgegen den die Zurückweisung des Antrages der Glaubensgemeinschaft begründenden Ausführungen hat die Glaubensgemeinschaft jedoch die von ihr genehmigten Statuten einer Kultusgemeinde dem Bundeskanzler nur vorzulegen, eine eine Prozessvoraussetzung bildende Verpflichtung der Glaubensgemeinschaft, nähere Begründungen dazu abzugeben, warum aus ihrer Sicht die Statuten ihrer Verfassung entsprechen und dazu allenfalls weitere Unterlagen beizubringen, lassen sich weder dem Islamgesetz noch der Verfassung der A. entnehmen.

Der Spruch mit dem der Antrag der Glaubensgemeinschaft auf Genehmigung der Statuten zurückgewiesen wurde, kann auch nicht im Zusammenhalt mit der Begründung dieser Entscheidung, in der teilweise ausführlich auch inhaltliche Gründe für eine Nichtgenehmigung dargelegt werden, als ein bloßes Vergreifen im Ausdruck angesehen werden.

Auch Formulierungen in der Begründung zeigen, dass die belangte Behörde tatsächlich eine zurückweisende Entscheidung im Sinne der Verweigerung einer Sachentscheidung treffen wollte. Dies ergibt sich unter Anderem daraus, dass wiederholt ausgeführt wird, dass der Antrag „auch abzuweisen“ wäre.

Die Vertreter der belangten Behörde haben zudem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass eine zurückweisende, eine Sachentscheidung verweigernde Entscheidung getroffen wurde.

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation sind die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung jedoch durch die Vorlage der Statuten der Kultusgemeinde durch die Glaubensgemeinschaft und den damit verbundenen Antrag auf deren Genehmigung vorgelegen.

Die Prozessvoraussetzungen sind auch nicht während des Verfahrens dadurch, dass eine geänderte Fassung der Statuten vorgelegt wurde, weggefallen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass nach der Einbringung einer abgeänderten Fassung der Statuten im laufenden Genehmigungsverfahren Zweifel daran bestanden haben könnten, ob eine einem Genehmigungsvermerk gleichzuhaltende Willenserklärung der Glaubensgemeinschaft vorliegt, wäre nicht mit Zurückweisung des Antrages auf Genehmigung der Statuten vorzugehen gewesen, sondern hätte diesbezüglich ein Mängelbehebungsauftrag zum Nachweis der Genehmigung der konsolidierten Fassung durch die Glaubensgemeinschaft ergehen müssen.

Da sohin insgesamt zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Sachentscheidung nicht vorgelegen sind, war die diese Entscheidung bestätigende Beschwerdevorentscheidung insofern abzuändern, als der in Beschwerde gezogene Zurückweisungsbescheid zu beheben war.

Da die Rechtslage (§§ 23 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Islamgesetzes und Art. 19 der Verfassung der A.) hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen für eine Sachentscheidung eindeutig ist, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung; Religionsgesellschaft; Gründer; Verein; Kultusbehörde; Statut; Kultusgemeinde; Rechtspersönlichkeit; innerreligiös; Genehmigungsverfahren; Religionsautonomie; Glaubensgemeinschaft; Prozessvoraussetzung; Verweigerung der Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.051.16154.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten