Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.10.2018Norm
GSpG §50 Abs4Rechtssatz
Solange die verwendete Zwangsgewalt bei der Türöffnung nicht bei einer Betrachtung im Voraus klar erkennbar unverhältnismäßig (überschießend) ist, besteht ein Spielraum bei der Auswahl der Art der anzuwendenden Zwangsgewalt.
(hier: Von der eine Kontrolle nach dem GSpG durchführenden Behörde kann nicht verlangt werden, dass sie im Voraus detaillierte Ermittlungen zum im betreffenden Lokal verwendeten Schließsystem anstellt und in der Folge bei der Türöffnung (meist mangels Fachwissen aufgrund von einzuholenden Gutachten) die Art der Zwangsgewalt auswählt, bei der gesichert der geringste Schaden entsteht.)
Schlagworte
Glücksspielkontrolle, Maßnahmenbeschwerde, VerhältnismäßigkeitAnmerkung
Gleiche Rechtsansicht wird vom LVwG Vorarlberg in LVwG-2-22/2017-R13 vom 08.10.2018 vertreten.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.2.23.2017.R1Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021