Entscheidungsdatum
25.09.2018Index
90/01 Straßenverkehrsrecht;Norm
StVO 1960 §5Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 1, Y, gegen
1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.06.2018, Zl **, wegen einer Übertretung nach der StVO sowie
2. den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.04.2018, Zl **, betreffend die Entziehung der Lenkerberechtigung,
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.06.2018 zu Zahl ** wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 320,00 zu leisten.
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.04.2018 zu Zahl ** wird als unbegründet abgewiesen.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
„Tatzeit: 31.03.2018, 13.36 Uhr
Tatort: W, B**, Richtung Westen, auf Strkm. 52,300
Fahrzeug: PKW, **
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Automaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,83 mg/l.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 1 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:
Freiheitsstrafe von:
Gemäß:
€ 1.600,00
16 Tagen
---
§ 99 Abs. 1b StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu bezahlen:
? € 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
? € 0,00 als Ersatz der Barauslagen
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.760,00.“
Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.04.2018, Zl ** die Lenkerberechtigung für die Klassen AM, A und B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 31.03.2018, entzogen und als begleitende Maßnahmen die Teilnahme an einer Nachschulung und die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme), angeordnet.
Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 31.03.2018, um 13:36 Uhr, in W, auf der B**, Höhe Strkm. 52,300, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Bei der Untersuchung der Atemluft sei ein Wert von 0,83 mg/l festgestellt worden.
Dagegen hat der rechtsfreundlich vertreten Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Die belangte Behörde habe dadurch, dass sie den angebotenen Zeugen GG, nicht gehört habe, eine vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen und damit das Ermittlungsverfahren mit Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Die Anhörung dieses Zeugen wäre daher geboten gewesen, weil dieser Zeuge durch das Telefonat Wahrnehmungen zur gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers, der Auslösung eines Asthmaschubes, der dann zur Inhalation des Asthmasprays führte, gemacht haben könnte.
Der Beschwerdeführer habe innerhalb der 15-minütigen Wartezeit einen Asthmaspray inhaliert, der das Messergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinträchtigt habe. Das Ermittlungsverfahren wäre, da keine verlässlichen Messergebnisse vorlägen, einzustellen gewesen und hätte das Straferkenntnis auch nicht erlassen werden dürfen.
Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass die in der Anzeige und auch vom Zeugen angegebene zeitliche Chronologie nicht stimmen könne, weil die Geschwindigkeitsübertretung um 13:35 Uhr festgestellt wurde, sodass schon allein auf Grund dieses Umstandes, es bei Anwendung logischer Denkgesetze unmöglich sei, dass bereits um 13:30 Uhr ein Vortest einer Beeinträchtigung von Alkohol durchgeführt worden sein kann. Auch der Umstand, dass sich das Dienstfahrzeug nicht am Anhalteort befunden habe, sondern davon entfernt, sei bei Anwendung logischer Denksätze nur so zu verstehen, dass die Zeitangaben in der Anzeige so nicht stimmen können, sondern dass die dort angeführten Ereignisse sich viel später zugetragen haben müssen.
Die belangte Behörde habe damit einerseits eine vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie die Angaben des Zeugen als unbedenklich und unrichtig dargestellt habe und andererseits sich im Rahmen der Beweiswürdigung, nicht in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise mit gegenteiligen im Akt befindlichen Beweisergebnissen, die an der zeitlichen Chronologie jedenfalls bedenkliche Zweifel erheben lassen, befasst.
Die belangte Behörde habe daher das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieses Straferkenntnis rechtswidrig sei. Ohne Verletzung dieser Verfahrensvorschriften, wäre das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.
Vom Beschwerdeführer wurde ein Gutachten des CC und DD, Gerichtsärzte am Institut für Gerichtliche Medizin in der Medizinischen Universität V, vorgelegt. Darin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das eingenommene Medikament im Asthmaspray (Berodual Dosieraerosol) neben den pharmakologisch wirksamen Bestandteilen Fenoterolhydrobromid und Ipratropiumbromid auch Ethanol (Trinkalkohol) enthalte. Damit könne dieses Arzneimittel grundsätzlich Auswirkungen auf den Alkoholgehalt der Atemluft haben. Bei Applikation eines Sprühstoßes gelange Alkohol in den Mund- und Rachenraum und werde hier rasch von der Schleimhaut aufgenommen. In den Mundschleimhautzellen baue sich in kurzer Zeit eine hohe Ethanolkonzentration auf, wobei in der Folgezeit Alkohol wiederum langsam an die Atemluft abgegeben werde. Dieses Phänomen werde als Mundrestalkohol bezeichnet und könne über eine Dauer von 15 Minuten die Ergebnisse der Atemluftalkoholuntersuchungen unter Umständen erheblich verfälschen. Wurde tatsächlich innerhalb der 15-minutigen Wartefrist der Asthmaspray eingesetzt, dann wären die Ergebnisse der Atemalkoholuntersuchung aus forensischer Sicht nicht verwertbar.
Am 14.09.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt und am 21.08.2018 fortgesetzt.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde am 31.03.2018 wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h durch Beamte der Landespolizeidirektion Tirol/Landesverkehrsabteilung im Gemeindegebiet von W in einer Busbucht angehalten. Im Zuge der Fahrzeugkontrolle hat der Polizeibeamten EE Alkoholgeruch wahrgenommen und den Beschwerdeführer um 13:36 Uhr zur Überprüfung des Alkoholgehalt der Atemluft mit dem Vortestgerät aufgefordert. Der Vortest hat ein Ergebnis von 0,96 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft erbracht.
Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der Vortestergebnisse ein Alkomattest erforderlich ist und er wurde über die Wartepflicht und dass er in dieser Zeit nichts zu sich nehmen dürfe, entsprechend belehrt. EE hat dann die Dokumente des Beschwerdeführers an sich genommen und ist zum ca 15 bis 20 Meter entfernten Polizeifahrzeug gegangen um die Daten zu notieren.
Währenddessen beobachtete der Polizeibeamte FF, wie der Beschwerdeführer um 13:40 Uhr einen Inhalator aus dem Handschuhfach nahm und sich an den Mund hielt. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer auch nochmals von FF dahingehend belehrt, dass er dies während der Wartezeit nicht dürfe.
Als EE vom Polizeifahrzeug wieder zurückgekommen ist, ist das Fahrzeug des Beschuldigten auf dem Parkplatz neben der Busbucht (dem ursprünglichen Anhalteort) gestanden und wurde ihm der Vorfall mit dem Inhalator von FF mitgeteilt. Daraufhin belehrte EE den Beschwerdeführer nochmals, dass er während der Wartezeit nichts zu sich nehmen dürfe und forderte den Beschuldigten neuerlich zum Alkomattest auf.
Während der Wartezeit am Parkplatz wurde dem Beschwerdeführer ein Organmandat (€ 50,00) wegen der Geschwindigkeitsübertretung angeboten. Dieses wurde vom Beschwerdeführer angenommen und mittels Bankomatkarte um 13:44 Uhr bezahlt.
Der Beschwerdeführer telefonierte von 13:44 Uhr bis 13:47 mit seinem Bruder GG.
Während der Amtshandlung ist das zuvor angeforderte Polizeifahrzeug der PI X mit dem mitgeführten Alkomaten eingetroffen. Als das Gerät der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A, Geräte Nr. **, nächste Überprüfung: 04/18, betriebsbereit war, wurde der Alkomattest durchgeführt.
Die erste Messung am 31.03.2018 um 13:58 Uhr ergab einem Messwert von 0,83 mg/l. Die zweite Messung am 31.08.2018 um 13:59 Uhr ergab einen Messwert von 0,86 mg/l. Als relevanter Messwert ergab sich somit 0,83 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft.
Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin die weitere Lenkung des Fahrzeuges untersagt und der Führerschein vorläufig abgenommen und eine Bescheinigung gem § 39 Abs 1 FSG ausgestellt (Block Nr. 151889, Blatt Nr. 6).
III. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl **, insbesondere in die Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol/Landesverkehrsabteilung vom 01.04.2018, Zahl **, sowie durch Einsichtnahme in den Parallelakt betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Zahl **.
Weiters fanden am 14.08.2018 und am 21.08.2018 öffentliche mündliche Verhandlungen statt, bei denen Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Einvernahme der Zeugen EE, FF und JJ.
Die Anhaltung des Beschwerdeführers durch die Beamten der Landesverkehrsabteilung und die getroffenen Feststellungen betreffend den Tatort und das Fahrzeug ergeben sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol/Landesverkehrsabteilung vom 01.04.2018, Zahl **, und sind unstrittig.
Auch dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verdachtes einer Alkoholisierung zur Überprüfung des Alkoholgehaltes der Atemluft mit dem Vortestgerät aufgefordert wurde geht eindeutig aus der Anzeige, den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und des Beschwerdeführers hervor und ist ebenfalls unstrittig.
Die Notwendigkeit und Aufforderung eines Alkomattest geht aus den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten hervor. Auch dass der Beschwerdeführer über die Verhaltensweise und das Prozedere bei einer Testung mittels Alkomat ausführlich und mehrmals belehrt wurde, konnte durch den Zeugen EE („Ich habe ihm dann mitgeteilt, dass er jetzt den Alkomattest machen müsse und habe ihn belehrt über die Wartepflichten und dass in dieser Zeit nichts zu sich nehmen dürfe.“) und den Zeugen FF („Ich habe dann zum Beschuldigten gesagt, dass er das nicht dürfe und dass ihn mein Kollege EE sicher aufgeklärt habe.“) überzeugend dargestellt werden. Auch der Beschwerdeführer gab an, „dass er von einem Beamten aufgeklärt wurde, dass er jetzt eine Viertelstunde nichts essen, nichts trinken, nichts rauchen dürfe und dann einen Alkomattest durchgeführt werde.“
Vom Zeugen FF wurde überzeugend dargelegt, dass er den Beschwerdeführer nach dem Umparken des KFZ von der Busbucht auf den Parkplatz dabei beobachtet hat wie er einen Inhalator (Asthmaspray) zum Mund geführt hat („Ich habe dann mit dem zweiten Fahrzeug, das von einer Frau gelenkt wurde eine Amtshandlung mit einem Organmandat durchgeführt. Als ich damit fertig war, habe ich festgestellt, dass das Fahrzeug des Beschuldigten nicht mehr an der Bushaltestelle, sondern auf dem Parkplatz stand. Ich bin dann zum Fahrzeug des Beschuldigten gegangen und dabei habe ich gesehen, dass er mit einem Inhalator arbeitet. Das heißt er hat ihn aus dem Handschuhfach genommen und an den Mund gehalten. Ich habe dann zum Beschuldigten gesagt, dass er das nicht dürfe und dass ihn mein Kollege EE sicher aufgeklärt habe.“).
Aus der geschilderten Chronologie der Amtshandlung durch die Zeugen EE und FF geht hervor, dass diese Inhalation des Asthmasprays nach dem Umparken des Fahrzeuges des Beschwerdeführers und vor dem Bezahlen des Organstrafmandates (nachweislich um 13:44 Uhr) erfolgt sein muss. Dies deshalb, weil EE nach dem Ergebnis des Vortest zum Polizeifahrzeug ging um die Daten des Beschwerdeführers zu notieren. Als er zum Fahrzeug des Beschwerdeführers zurückkehren wollte, stellte er fest, dass sich dieses nicht mehr in der Busbucht befand, sondern am Parkplatz daneben abgestellt worden ist („Wenn ich gefragt werde, wo sich diese Amtshandlung abgespielt hat, so gebe ich an, dass die Anhaltung auf der Bushaltestelle war, dort habe ich auch den Vortest durchgeführt und dort habe ich ihn auch zum Alkomattest aufgefordert. Danach bin ich mit den Dokumenten des Beschuldigten zu meinem Fahrzeug gegangen, eingestiegen und habe die Daten notiert. Als ich zurückgekommen bin, ist das Fahrzeug des Beschuldigten dann am Parkplatz gestanden.“).
Als EE wieder zum Fahrzeug des Beschuldigten, das mittlerweile am Parkplatz abgestellt wurde, zurückkehrte, wurde er von FF über die Wahrnehmung betreffend die Hantierung mit dem Inhalator informiert („Währenddessen ist auch mein Kollege EE vom Dienstfahrzeug wieder zurück zum Fahrzeug des Beschuldigten gekommen und ich habe ihm meine Wahrnehmung mitgeteilt und er hat den Beschuldigten neuerlich zum Alkomattest aufgefordert.“).
Im Anschluss daran, wurde von EE das Organmandat wegen der Geschwindigkeitsübertretung ausgestellt und um 13:44 Uhr nachweislich mittels Bankomat bezahlt („Das heißt da ist der Beschuldigte schon am Parkplatz gestanden und wir waren in der 15 minütigen Wartezeit für den Alkomattest und ich habe dem Beschuldigten für die Geschwindigkeitsüberschreitung ein OM angeboten, das er angenommen hat. Als es dann um das Bezahlen ging, sagte er zu mir, dass er kein Geld mit habe und er mit Karte zahlen wolle. Als er dann sagte, er wolle mit Maestro Card zahlen, bin ich zu meinem Dienstfahrzeug gegangen und habe den Bankomat geholt. Ich habe ihm dann den Bankomat durchs Fenster hingehalten und er hat seinen PIN Code eingegeben und dann habe ich die Quittung ausgestellt. Das heißt auf diesem Quittungsbeleg ist die Uhrzeit wiedergegeben, wann die Bezahlung erfolgte.“).
Somit steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die vom Beschwerdeführer inhalierten Sprühstoße des Asthmasprays Berodual jedenfalls vor 13:44 Uhr erfolgt sein müssen.
Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der Beschwerde an, dass er den Asthmaspray während des Telefonates mit seinem Bruder benötigt habe und er das Telefongespräch deshalb abgebrochen habe. Das Telefongespräch mit GG erfolgte nachweislich durch Vorlage eines Screenshots des Gesprächsprotokolls am Handy des Beschwerdeführers von 13:44 Uhr bis 13:47 Uhr.
In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er nach dem Telefonat den Asthmaspray benutzt habe („Während dieses Gespräches habe ich dann auch gemerkt, dass ich eine Enge in der Brust verspüre und daher habe ich nach dem Telefonat mit meinem Bruder meinen Asthmaspray genommen und zwei bis drei Hub davon inhaliert.“).
Zum Antrag, dass auch der Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge vernommen werde um über Wahrnehmungen zur gesundheitlichen Verfassung und der Auslösung des Asthmasprayes auszusagen, ist daraufhinzuweisen, dass der Bruder keinerlei Angaben über die Auslösung des Asthmasprays tätigen kann, weil dies – nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers – nicht Thema des Telefonates war und auch nicht für den Bruder wahrnehmbar während des Telefonates erfolgte.
Die Durchführung des Alkomattest mit dem Gerät der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A, (Geräte Nr. **, nächste Überprüfung: 04/18) und die entsprechenden Messergebnisse um 13:58 Uhr mit einem Wert von 0,83 mg/l und um 13:59 Uhr mit einem Wert von 0,86 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft, sind unstrittig und ergeben sich aus der Anzeige bzw den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen. Weiters ist das Ergebnis aus dem im Akt befindlichen Messprotokoll ersichtlich.
Das dem Beschwerdeführer daraufhin die weitere Lenkung des Fahrzeuges untersagt und der Führerschein vorläufig abgenommen und eine Bescheinigung gem § 39 Abs 1 FSG (Block Nr. 151889, Blatt Nr. 6) ausgestellt wurde ergibt sich aus der im Akt befindlichen Bescheinigung und wird auch nicht bestritten.
Aus dem vorgelegten Gutachten des CC und DD, Gerichtsärzte am Institut für Gerichtliche Medizin in der Medizinischen Universität V durch den Beschwerdeführer geht nachvollziehbar hervor, dass im Falle der Verwendung des Asthmasprays innerhalb der 15-minutigen Wartefrist die Ergebnisse der Atemalkoholuntersuchung aus forensischer Sicht nicht verwertbar sind.
Zusammenfassend erscheinen dem Landesverwaltungsgericht die Ausführungen der Zeugen EE und FF als äußerst glaubwürdig und der geschilderte chronologische Ablauf stimmig. Hingegen wurde durch den Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt, dass er während der 15-minütigen Wartezeit zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt einen Asthmaspray zu sich genommen hat und dadurch das Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung nicht verwertbar ist.
Weiters wurde bereits bei der Überprüfung der Atemluft auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol mit dem Vortestgerät ein Wert von 0,96 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft nachgewiesen. Dies ohne unmittelbare vorherige Verwendung eines Asthmasprays durch den Beschwerdeführer. Auch wenn es sich hierbei nur um eine Überprüfung und keine Untersuchung handelte, so ergibt sich daraus ein eindeutiges Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Alkohol.
Zudem befand sich der Beschwerdeführer während der Amtshandlung in einem stark alkoholisierten Zustand (1,66 Promille) der - der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend - in der Regel eine verzerrte Wahrnehmung verursacht.
Vom Rauschstadium spricht man ab einem Blutalkoholwert von etwa 1 bis 2‰. Funktionen wie die Reaktionsfähigkeit und das Gleichgewicht sind bereits stark beeinträchtigt, Emotionen und Verhalten verändern sich. Man wird zunehmend verwirrt und verliert die Orientierung. Es setzen Stimmungsschwankungen und Schläfrigkeit ein. Grössere Mengen Alkohol führen zu Übelkeit und Erbrechen. (Quelle: Sucht Schweiz „Alkohol im Körper –Wirkung und Abbau“, Ausgabe 2011, Heft 2).
IV. Rechtslage:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 37/2018 maßgeblich und werden diese auszugsweise wiedergegeben:
„§ 3
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
§ 7
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
[…]
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
§ 24
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
§ 26
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
[…]“
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 42/2018 maßgeblich und werden diese auszugsweise wiedergegeben:
§ 5
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
[…]
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.
[…]
(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).
(3a) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.
„§ 99
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“
V. Erwägungen:
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Als verkehrszuverlässig gilt gemäß § 7 Abs 1 FSG eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat.
Gemäß § 5 Abs 2a StVO sind besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ua ein Fahrzeug lenken, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs 2 vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer wurde im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten und durch den Polizeibeamten EE ein Alkoholgeruch wahrgenommen.
EE nahm aufgrund seiner Wahrnehmungen eine Überprüfung der Atemluft durch Alkohol mittels eines Vortestgerätes (gemäß § 5 Abs 3a StVO) vor. Der Vortest hat ein Ergebnis von 0,96 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft erbracht.
Gem § 5 Abs 2 StVO sind besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ua ein Fahrzeug lenken, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Aufgrund des Vortestergebnisses wurde der Beschwerdeführer von EE aufgefordert seine Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen.
Gemäß § 5 Abs 3 StVO ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat). Dies erfolgte mit dem geeichten Gerät der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A, Geräte Nr. ARFC-0011, nächste Überprüfung: 04/18.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht wurde vor der Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt des Beschwerdeführers eine 15-minütige Wartezeit durch EE eingehalten.
Gem § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Die erste Messung um 13:58 Uhr ergab einen Wert von 0,83 mg/l und die zweite Messung um 13:59 Uhr ergab einen Wert von 0,86 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft. Es wurde somit eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers von 0,83 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft (= 1,66 g/l Alkoholgehalt des Blutes = 1,66 Promille) festgestellt.
Aufgrund des festgestellten Messergebnisses liegt daher eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO vor. Zudem wurde mit dieser Übertretung der Tatbestand des § 7 Abs 1 FSG iVm § 7 Abs 3 FSG verwirklicht.
Weil die notwendige Verkehrszuverlässlichkeit des Beschwerdeführers dadurch nicht mehr gegeben war, erfolgte die Entziehung der Lenkerberechtigung für sechs Monate gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG zu Recht.
Über den Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde zudem die Mindestgeldstrafe (1600 Euro) bei einem Strafrahmen gem § 99 Abs 1 StVO von 1600 Euro bis 5900 Euro verhängt. Auch die Lenkerberechtigung wurde mit der Mindestentzugsdauer (sechs Monate) festgesetzt. Die beantragte Herabsetzung der Strafhöhe durch den Beschwerdeführer war daher zurückzuweisen.
Die Anordnung einer Nachschulung war aufgrund der oben dargelegten Rechtslage des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorzuschreiben, ebenso die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Die begleitenden Maßnahmen wurden darüber hinaus im Rahmen der Beschwerde nicht bekämpft.
Zusammenfassend wurde eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers von 1,66 Promille festgestellt und erfolgten die verhängte Geldstrafe von 1600 Euro bzw die Entziehung der Lenkerberechtigung für sechs Monate durch die belangte Behörde zu Recht.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Larcher
(Vizepräsident)
Schlagworte
AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.23.1465.10Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018