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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1984 §50 Z11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der Dr. O K in G, vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt, Rechtsanwalt in 8018 Graz, Brockmanngasse 63, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer für Steiermark vom 15. Juli 1997 (Beschlussdatum 2. Juli 1997), ohne Zl., betreffend Kammerbeiträge 1989 bis 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Devolutionsweg ergangenen angefochtenen Bescheid wurden Kammerbeiträge (Fondsbeiträge) für die Jahre 1989 bis 1993 neu berechnet und ausgesprochen, dass infolge ursprünglich richtiger Berechnung eine Berichtigung der Vorschreibung nicht durchzuführen war; der Antrag auf "Aussetzung jedweder Einbringung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bescheides hinsichtlich der Beiträge 1-12/1993" wurde abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschlusss vom 23. Februar 1999, B 2462/97, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese - wie sich lediglich aus der Begründung dieses Beschlusses, nicht auch aus seinem Spruch ergibt - gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin der Sache nach Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde wegen unrichtiger Zusammensetzung, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat darauf repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass eine namentlich genannte Person, die früher in gesetzwidriger Weise Vorsitzender der belangten Behörde gewesen ist, aber im angefochtenen Bescheid nicht aufscheint, in der Sitzung vom 2. Juli 1997 anwesend war und dort Anträge gestellt habe. Dieses Vorbringen ist schon deswegen unbegründet, weil laut Protokoll die in Rede stehende Person zwar tatsächlich anwesend war, aber lediglich als "rechtlicher Berater" beigezogen wurde und als solcher "Vorschläge" betreffend zu fassende Beschlüsse gemacht und an der Beschlussfassung selbst nicht mitgewirkt hat.
Dass keine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde stattgefunden hat, vermag Rechte der Beschwerdeführerin schon deswegen nicht zu verletzen, weil eine zwingende mündliche Verhandlung rechtlich nicht geboten ist und die Beschwerdeführerin nicht dartut, was sie in der entgegen ihrem Antrag nicht durchgeführten Verhandlung vorgebracht hätte, das die Erlassung eines anders lautenden Bescheides nach sich hätte ziehen können. Die Behauptung, ihr sei die Möglichkeit genommen worden, "die Unrechtmäßigkeit des Verfahrens persönlich wahrzunehmen", ist keine derartige Dartuung.
Gemäß § 50 Z. 11 des damals in Geltung stehenden Ärztegesetzes 1984 war die Vollversammlung der Ärztekammer insbesondere zur "Festsetzung der Geschäftsordnung" zuständig. Aus dieser Bestimmung ist jedenfalls nicht zu schließen, dass die Erlassung einer Geschäftsordung für den Beschwerdeausschuss durch die Vollversammlung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von dessen Rechtsakten wäre. Die allfällige Mitwirkung eines "ausgeschlossenen" Mitgliedes, die sich aus der der Beschwerdeführerin zugegangenen Bescheidausfertigung ergäbe - die Stimmführer sind im Kopf des angefochtenen Bescheides namentlich angeführt -, könnte spätestens in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerügt werden; die vorliegende Beschwerde enthält eine derartige Verfahrensrüge nicht.
Die weitere Rüge, ein Ersatzmitglied habe an der Beschlussfassung mitgewirkt, ohne dass erkennbar sei, für welches Mitglied es eingeschritten wäre, ist unbegründet, da sich Derartiges aus dem Bescheid nicht zu ergeben braucht. Abgesehen davon ist diese Person nach Angabe der belangten Behörde in der Gegenschrift nicht mehr bloß Ersatzmitglied, sondern (ordentliches) Mitglied; dem tritt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zur Gegenschrift nicht entgegen.
Dem Beschwerdevorbringen, Vorsitzender der belangten Behörde sei nach wie vor eine Person, die nicht Mitglied der Kammer sei, und bei Beschlussfassung über den angefochtenen Bescheid habe nur dessen Stellvertreter den Vorsitz geführt, kann der Verwaltungsgerichtshof deswegen nicht folgen, weil die Beschwerdeführerin in dem seinerzeitigen zur Zl. 98/11/0035 protokollierten Beschwerdeverfahren ausdrücklich gerügt hatte, die Auswechslung des Vorsitzenden in der Frühjahrsvollversammlung 1997 sei zu Unrecht erfolgt. Mit diesem Vorbringen steht das nunmehrige Vorbringen entweder in diametralem Gegensatz oder letzteres bezieht sich auf die durch das ÄrzteG 1998 neu gestaltete Rechtslage, wonach der Vorsitzende und sein Stellvertreter auch Personen sein können, die nicht Kammerangehörige sind (§ 113 Abs. 5 dritter Satz leg. cit.). Die Behauptung, die zuletzt erwähnte Bestimmung sei verfassungswidrig, geht schon deswegen ins Leere, weil sie bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht angewendet wurde. Die Unterfertigung der Gegenschrift berührt ebenfalls die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht.
Was schließlich die Verweigerung der Zuerkennung des sog. "Bonus" bei nicht sofortiger Inanspruchnahme der Altersversorgung anlangt, verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Höhe von Leistungen des Wohlfahrtsfonds nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, in dem es um die Höhe von Beiträgen geht, ist.
Die Beschwerdeführerin vermisst nach den Ausführungen in ihrer Replik in der Gegenschrift der belangten Behörde Ausführungen zu bestimmten Themen. Dazu ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Themen in ihrer Beschwerde, zu der die Gegenschrift verfasst wurde, nicht angesprochen werden.
Soweit die Beschwerdeführerin in dieser Replik erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verjährung geltend macht, ist ihr zu entgegnen, dass es beim angefochtenen Bescheid nicht um die erstmalige Geltendmachung der Beiträge geht, sondern um die erstmalige bescheidmäßige Vorschreibung rechtzeitig (formlos) vorgeschriebener Beiträge.
Die Beschwerde erweist sich als insgesamt unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. November 1999
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110106.X00Im RIS seit
22.05.2001