TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/9 99/11/0119

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.1999
beobachten
merken

Index

L94056 Ärztekammer Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §50 Z11;
ÄrzteG 1984 §75 Abs2;
Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk;
B-VG Art18 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der Dr. O K in G, vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt, Rechtsanwalt in 8018 Graz, Brockmanngasse 63, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer für Steiermark vom 15. Juli 1997 (Beschlussdatum 2. Juli 1997), ohne Zl., betreffend Kammerbeiträge 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Devolutionsweg ergangenen angefochtenen Bescheid wurden Kammerbeiträge (Fondsbeiträge) für das Jahr 1995 neu berechnet und ausgesprochen, dass infolge ursprünglich richtiger Berechnung eine Berichtigung der Vorschreibung nicht durchzuführen war; der Antrag auf "Aussetzung jedweder Einbringung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bescheides hinsichtlich der Beiträge 1-12/1995" wurde abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschlusss vom 23. Februar 1999, B 2464/97, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin der Sache nach Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde wegen unrichtiger Zusammensetzung, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat darauf repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die vorliegende Beschwerde denselben Inhalt wie die von der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag betreffend die Kammerbeiträge für 1989 bis 1993 erhobene, zur hg. Zl. 99/11/0106 protokollierte Beschwerde hat, genügt es nach dem zweiten Satz des § 43 Abs. 2 VwGG, zur Begründung der Abweisung der vorliegenden Beschwerde auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag zu verweisen, mit dem die zur Zl. 99/11/0106 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Soweit die Beschwerdeausführungen jedoch über den Inhalt der Beschwerde zu Zl. 99/11/0106 hinausgehen, ist Folgendes auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung der belangten Behörde bei Fassung des Beschlusses über den angefochtenen Bescheid. Mit ihren Ausführungen zur Unzulässigkeit eines Wahlvorganges betreffend Bestellung von Mitgliedern (Vorsitzenden) der belangten Behörde während der laufenden Funktionsperiode der Vollversammlung der Ärztekammer und dem daraus gezogenen Schluss auf die unrichtige Zusammensetzung der belangten Behörde und die Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der von ihr gesetzten Rechtsakte ist sie - zum wiederholten Mal - auf die entsprechenden Ausführungen in der Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 1998, Zl. 98/11/0035, zu verweisen, wonach es zulässig ist, ein Mitglied auch während der Funktionsperiode auszutauschen, wenn die Rechtswidrigkeit seiner Bestellung erkannt wird. Dass früher rechtswidrig bestellte Mitglieder an der Erlassung von Rechtsakten der belangten Behörde mitgewirkt haben, mag die Rechtswidrigkeit dieser Rechtsakte nach sich gezogen haben. Auf das Ergebnis der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hat dieser Umstand keinen Einfluss. Die weitwendigen Beschwerdeausführungen betreffend die Rechtswidrigkeit von bereits im Jahre 1992 erlassenen Bescheiden, von Aktivitäten eines namentlich genannten Kammermitgliedes zum Aufzeigen dieser Rechtswidrigkeiten und zum Begriff des "Erschleichens" im Sinne des AVG gehen daher ins Leere.

Der Beschwerdeführerin ist ferner entgegen zu halten, dass ein Bescheid wie der vorliegende den Ansprüchen gerecht wird, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem (diesbezüglich) grundlegenden Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0419, hinsichtlich der Verpflichtung von Kammerorganen zur Erlassung anfechtbarer Bescheide auf Verlangen des Kammermitgliedes formuliert hat (vgl. das Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/11/0187).

Am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei gehen die Ausführungen zu den Fragen der Einbehaltung der Vorauszahlungen im Wege der Gebietskrankenkasse und der Höhe der ihr zustehenden Leistungen.

Unverständlich sind die Ausführungen auf Seite 19 der Beschwerdeergänzung unter der Überschrift "Ergänzungsleistung für § 2-Kassenärzte".

Die Beschwerdeführerin rügt weiters den Umstand, die mit "Beitrag zur Ergänzungsleistung für § 2-Kassenärzte" bezeichneten Beitragsteile würden in der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Steiermark mit feststehenden Beträgen (Fixbeträgen) bestimmt und dies würde dem gesetzlichen Gebot des § 75 Abs. 2 ÄrzteG 1984 widersprechen, der für die Festsetzung der Höhe der Beiträge die Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Kammerangehörigen gebiete.

§ 75 Abs. 2 ÄrzteG 1984 lautet:

"Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen."

Zu diesem Beschwerdegrund ist sie auf das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/11/0187, zu verweisen. In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es das Gesetz nicht ausschließt, dass vom Verordnungsgeber in Ansehung der Höhe der Umlagen, die nur eine Gruppe von Kammerangehörigen zu entrichten haben, an Stelle der sonst normierten Prozentsätze von Bemessungsgrundlagen auch "Fixbeträge" festgesetzt werden. Diese zu § 56 Abs. 4 ÄrzteG 1984 (betreffend Höhe der Umlagen) gemachten Aussagen haben auch bei Auslegung des § 75 Abs. 2 ÄrzteG 1984 (betreffend Höhe der Beiträge) zum Tragen zu kommen. Es bestehen daher auf Seiten des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken dagegen, dass die in Rede stehenden, nur von "§ 2-Kassenärzten" zu tragenden Beitragsleistungen in Form von feststehenden Beträgen festgesetzt wurden. Die Abgrenzung des Teiles der Kammerangehörigen, der diesen feststehenden Betrag zu entrichten hat, an Hand der von den einzelnen Mitgliedern mit Sozialversicherungsträgern abgeschlossenen Verträge, erfolgt auch nach Maßgabe der Art ihrer Berufsausübung im Sinne des Gesetzes. Gegen die Höhe des ihr gegenüber festgestellten Beitragsteiles bringt die Beschwerdeführerin nichts vor.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110119.X00

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten