Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.03.2018Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z3Rechtssatz
Wird der Antrag einer ausgeschiedenen Bieterin auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung nach § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 (BVergG) abgewiesen, ist ihr in Einem gestellter Antrag, auch die Widerrufsentscheidung des Auftraggebers nach § 139 Abs 2 Z 2 BVergG für nichtig zu erklären, nicht mehr zulässig. Durch das Erkenntnis, mit dem ein Antrag auf Nichtigerklärung des Ausscheidens eines Angebots abgewiesen wird, ist die betreffende Antragstellerin nämlich nicht mehr Bieterin im Vergabeverfahren, weshalb damit ihre Legitimation, den Widerruf des Vergabeverfahrens zu bekämpfen, erlischt.
Schlagworte
Offenes Verfahren, Widerrufsentscheidung, Ausscheiden, Parteistellung, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.443.7.280.2018Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018