RS Lvwg 2018/3/22 LVwG 443.7-280/2018, LVwG 443.7-286/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §129 Abs1 Z3
BVergG §1349 Abs2 Z2

Rechtssatz

Wird der Antrag einer ausgeschiedenen Bieterin auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung nach § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 (BVergG) abgewiesen, ist ihr in Einem gestellter Antrag, auch die Widerrufsentscheidung des Auftraggebers nach § 139 Abs 2 Z 2 BVergG für nichtig zu erklären, nicht mehr zulässig. Durch das Erkenntnis, mit dem ein Antrag auf Nichtigerklärung des Ausscheidens eines Angebots abgewiesen wird, ist die betreffende Antragstellerin nämlich nicht mehr Bieterin im Vergabeverfahren, weshalb damit ihre Legitimation, den Widerruf des Vergabeverfahrens zu bekämpfen, erlischt.

Schlagworte

Offenes Verfahren, Widerrufsentscheidung, Ausscheiden, Parteistellung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.443.7.280.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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