Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.03.2018Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §139 Abs2 Z2Rechtssatz
Gemäß § 139 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 kann ein Vergabeverfahren widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 129 BVergG 2006 nur ein Angebot übrig bleibt. Der Widerruf eines offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich ist sachlich begründet, wenn kein breiter Bieterwettbewerb stattgefunden hat, weil lediglich zwei Angebote gelegt wurden, das günstigere Angebot aus nicht nur formalen Gründen auszuscheiden war und die Auftraggeberin darlegen kann, dass eine neuerliche Durchführung des Vergabeverfahrens ein wesentlich besseres Ergebnis erzielen könnte.
Schlagworte
Vergabeverfahren, Widerruf, Kann-Bestimmung, Ermessen, Nachvollziehbarkeit, Ausscheiden, PreiskalkulationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.443.7.255.2018Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018