TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/9 99/11/0215

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

L94056 Ärztekammer Steiermark;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §75 Abs2;
Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der Dr. O K in G, vertreten durch Dr. Gerhard Schmidt, Rechtsanwalt in 8018 Graz, Brockmanngasse 63, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer für Steiermark vom 14. Oktober 1997 (Beschlussdatum 2. Juli 1997), ohne Zl., betreffend Kammerbeiträge 1994 bis 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, soweit er die Kammerbeiträge 1995 betrifft; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Ärztekammer für Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden Kammerbeiträge (Fondsbeiträge) für die Jahre 1994, 1995 und 1996 neu berechnet und ausgesprochen, dass infolge ursprünglich richtiger Berechnung eine Berichtigung der Vorschreibungen nicht durchzuführen war; der Antrag auf "Aussetzung jedweder Einbringung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Bescheides hinsichtlich der Beiträge 1-12/1994, 1-12/1995 und 1-12/1996" wurde abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Juni 1999, B 2736/97, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin der Sache nach Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde wegen unrichtiger Zusammensetzung, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Ergehen formloser Vorschreibungen der Kammer-(Fonds-)Beiträge für die in Rede stehenden Jahre stellte die Beschwerdeführerin mit 28. September 1996 datierte Anträge auf (u.a.) bescheidmäßige Absprüche über deren Höhe (in Ansehung des Jahres 1995 der Aktenlage nach einer bereits am 23. September 1995 erfolgten Antragstellung zum wiederholten Mal). In der Folge stellte sie einen mit 29. September 1996 datierten (am 1. Oktober 1996 eingegangenen) Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Jahres 1995 auf die belangte Behörde. In weiterer Folge erließ die Erstbehörde, der Verwaltungsausschuss bei der Ärztekammer für Steiermark, unter Bezugnahme auf eine Sitzung vom 21. Jänner 1997 einen mit 14. März 1997 datierten Bescheid, mit dem die Anträge auf Bescheiderlassung zurückgewiesen wurden (dies obwohl in der Sitzung vom 21. Jänner 1997 laut Niederschrift beschlossen worden war, die Beiträge für die einzelnen Jahre in ziffernmäßig bestimmter Höhe festzusetzen).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (Berufung). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Anträgen auf Bescheiderlassung Folge gegeben und festgestellt, dass die Höhe der für die einzelnen Jahre zu entrichtenden Beiträge in den Vorschreibungen seinerzeit richtig bemessen worden war.

Die Erstbehörde war bei Erlassung ihres Zurückweisungsbescheides zu einem Abspruch über den Antrag auf Bescheiderlassung in Ansehung des Jahres 1995 nicht mehr zuständig. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde hätte - statt eine Sachentscheidung über diesen Antrag im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG zu fällen - diesbezüglich den erstinstanzlichen Bescheid vom 14. März 1997 ersatzlos aufzuheben gehabt. Die erforderliche Sachentscheidung über den Antrag auf Bescheiderlassung hätte sie ausschließlich im Devolutionsweg zu fällen gehabt, wie sie es in Ansehung des Jahres 1995 mit dem zur hg. Zl. 99/11/0119 angefochtenen Bescheid auch getan hat. Durch die Fällung einer Sachentscheidung über die Anträge auf Bescheiderlassung als Berufungsbehörde hat sie überdies hinsichtlich des Jahres 1995 in rechtswidriger Weise über die Beitragshöhe zwei Mal abgesprochen, was durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bereinigt wird. Diese Sachentscheidung hätte sie ausschließlich in Stattgebung des Devolutionsantrages zu fällen gehabt.

Der angefochtene Bescheid war daher, was das Jahr 1995 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Hinsichtlich der Jahre 1994 und 1996 bestehen gegen die Festsetzung der Beiträge in der jeweils im angefochtenen Bescheid angegebenen Höhe keine Bedenken. Zur Begründung dafür genügt es nach dem zweiten Satz des § 43 Abs. 2 VwGG, auf die Entscheidungsgründe des am heutigen Tag beschlossenen Erkenntnisses Zl. 99/11/0119 betreffend die im Devolutionsweg ergangene Festsetzung der Beiträge für das Jahr 1995 zu verweisen. Die Beschwerde war in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen für Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung bereits enthalten ist.

Wien, am 9. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110215.X00

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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