Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.07.2018Norm
KFG 1967 §98a Abs1Rechtssatz
Der Verfall unterliegt als Sicherungsmaßnahme [§ 98a Abs 3 KFG] den Regelungen des AVG und nicht den Bestimmungen des VStG, weshalb es der Behörde an der Berechtigung mangelt, diesen als Strafe auszusprechen. Die §§ 17 und 18 VStG, welche Regelungen über den Verfall enthalten, kommen erst zum Tragen, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht. Dies gilt auch für den in § 17 Abs 3 VStG vorgesehenen objektiven Verfall, der keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt. Wird der Verfall iSd § 98a Abs 3 KFG als Strafe bzw „Übertretung“ ausgesprochen, obwohl es sich dabei um eine Sicherungsmaßnahme handelt, ist der Bescheid rechtswidrig.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verkehrsüberwachung; Radar- und Laserblocker; Verfall;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1440.001.2018Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018